30.04.2015 Aufrufe

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Breitschmid, Vorsorgevollmachten ZVW 5/2003<br />

des Menschen nach wie vor unvermeidlich eine kürzere oder längere Phase der<br />

Ermattung und gar Agonie aufweisen wird. In solchen Phasen fremdbestimmten<br />

(Behandlungs-) Entscheiden augesetzt zu sein, dürfte – bei richtiger Betrachtungsweise<br />

– auch etwas Beruhigendes haben: Man kann es auch als schönes Gefühl<br />

empfinden, dass für einen gesorgt wird, und zwar insbesondere auch dann,<br />

wenn diese Sorge vom hippokratischen Eid bestimmt wird (wenn man auch zugegebenermassen<br />

den unhippokratischen Kostendruck und die damit verbundenen<br />

Folgen fürchten mag, denen auch mit öffentlicher Beurkundung des Wunsches<br />

nach guter Behandlung nicht beizukommen ist 3 ).<br />

3 Dass die behandelten Fragen – Vorrang privater Vorkehren im allgemeinen<br />

und Möglichkeit zu verbindlicher Äusserung von Behandlungswünschen im besonderen,<br />

sodann das Patiententestament als (oft) «terminaler Behandlungswunsch»<br />

– eine gesetzliche Regelung erfahren, ist vorbehaltlos zu begrüssen.<br />

Ebenfalls ist der inhaltliche Grundtenor der Ordnung zu begrüssen. Gesetzgebungstechnisch<br />

tendiert der VE zu einer eher engmaschigen Ordnung (Ziff. 2)<br />

und riskiert damit, im Einzelfall wohl unvermeidliche Abweichungen (dazu z.B.<br />

unten Ziff. 5 und 8) in die «Gültigkeitsfalle» <strong>la</strong>ufen zu <strong>la</strong>ssen. Wenn in diesem<br />

Beitrag einige kritische Bemerkungen erfolgen, so ist deren Zweck nicht, durch<br />

ergänzende, noch weiter vertiefende Bestimmungen Ausnahmen gesetzlich festschreiben<br />

zu wollen, sondern im Sinne einer ersten kommentierenden, die Ordnung<br />

des VE in das personen-, familien-, erb- und vertragsrechtliche Umfeld einbettenden<br />

Betrachtung Anhaltspunkte für eine sachgerechte Handhabung der<br />

unweigerlich harrenden Zweifelsfälle zu geben: Es dürfte in der Natur vormundschaftlicher<br />

(und dereinst erwachsenenschutzbehördlicher) Thematik liegen,<br />

dass man sich mit «Reparaturen» zu befassen und gelegentlich auch einmal einen<br />

Kompromiss einzugehen hat, den die Kaute<strong>la</strong>rjurisprudenz als wenig ästhetisches,<br />

unwürdiges Pfuschwerk betrachten würde, der jedoch ein durchaus passables<br />

Resultat in der Praxis des «Alltagsbetriebs» abgeben mag. Zudem entspricht<br />

es bewährter Kultur des ZGB, Behörden und Gerichten Entscheide nach pflichtgemässem<br />

Ermessen zu über<strong>la</strong>ssen (Art. 4 ZGB), was sich im weiterhin verwaltungsrechtlich<br />

geprägten Erwachsenenschutzrecht im Verhältnismässigkeitsprinzip<br />

konkretisiert 4 , dem auch die gesetzgeberische Intensität zu folgen hat.<br />

B. Zum Zusammenspiel der einzelnen Institute<br />

4 Sowohl der umfassende Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. VE) wie auch der auf<br />

medizinische Massnahmen beschränkte (Art. 370 ff. VE) beziehen sich auf die im<br />

3<br />

Eine zunehmende Privatisierung der Altenpflege (therapeutische Wohngemeinschaften Dementer<br />

usf.) riskiert zudem, solche Wohnformen zwar kostengünstig (keine Heim-Standards), aber fern der<br />

von Art. 442 VE vorgesehenen Aufsicht zu führen; ob dann die von Art. 437 VE bezüglich des Betreuungsvertrags<br />

hergestellten Parallelen zum Behandlungsauftrag greifen, erscheint zweifelhaft – eher<br />

müsste wohl eine strikte Analogie zur Pflegekinderaufsicht (Art. 316 ZGB: «Wer ... aufnimmt, bedarf<br />

einer Bewilligung ... und steht unter ... Aufsicht») hergestellt werden. – Vgl. auch unten Ziff. 11.<br />

4<br />

Statt vieler Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2.A. Bern 1997, § 6 Rz 6 f., 11.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

271

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!