RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Breitschmid, Vorsorgevollmachten ZVW 5/2003<br />
des Menschen nach wie vor unvermeidlich eine kürzere oder längere Phase der<br />
Ermattung und gar Agonie aufweisen wird. In solchen Phasen fremdbestimmten<br />
(Behandlungs-) Entscheiden augesetzt zu sein, dürfte – bei richtiger Betrachtungsweise<br />
– auch etwas Beruhigendes haben: Man kann es auch als schönes Gefühl<br />
empfinden, dass für einen gesorgt wird, und zwar insbesondere auch dann,<br />
wenn diese Sorge vom hippokratischen Eid bestimmt wird (wenn man auch zugegebenermassen<br />
den unhippokratischen Kostendruck und die damit verbundenen<br />
Folgen fürchten mag, denen auch mit öffentlicher Beurkundung des Wunsches<br />
nach guter Behandlung nicht beizukommen ist 3 ).<br />
3 Dass die behandelten Fragen – Vorrang privater Vorkehren im allgemeinen<br />
und Möglichkeit zu verbindlicher Äusserung von Behandlungswünschen im besonderen,<br />
sodann das Patiententestament als (oft) «terminaler Behandlungswunsch»<br />
– eine gesetzliche Regelung erfahren, ist vorbehaltlos zu begrüssen.<br />
Ebenfalls ist der inhaltliche Grundtenor der Ordnung zu begrüssen. Gesetzgebungstechnisch<br />
tendiert der VE zu einer eher engmaschigen Ordnung (Ziff. 2)<br />
und riskiert damit, im Einzelfall wohl unvermeidliche Abweichungen (dazu z.B.<br />
unten Ziff. 5 und 8) in die «Gültigkeitsfalle» <strong>la</strong>ufen zu <strong>la</strong>ssen. Wenn in diesem<br />
Beitrag einige kritische Bemerkungen erfolgen, so ist deren Zweck nicht, durch<br />
ergänzende, noch weiter vertiefende Bestimmungen Ausnahmen gesetzlich festschreiben<br />
zu wollen, sondern im Sinne einer ersten kommentierenden, die Ordnung<br />
des VE in das personen-, familien-, erb- und vertragsrechtliche Umfeld einbettenden<br />
Betrachtung Anhaltspunkte für eine sachgerechte Handhabung der<br />
unweigerlich harrenden Zweifelsfälle zu geben: Es dürfte in der Natur vormundschaftlicher<br />
(und dereinst erwachsenenschutzbehördlicher) Thematik liegen,<br />
dass man sich mit «Reparaturen» zu befassen und gelegentlich auch einmal einen<br />
Kompromiss einzugehen hat, den die Kaute<strong>la</strong>rjurisprudenz als wenig ästhetisches,<br />
unwürdiges Pfuschwerk betrachten würde, der jedoch ein durchaus passables<br />
Resultat in der Praxis des «Alltagsbetriebs» abgeben mag. Zudem entspricht<br />
es bewährter Kultur des ZGB, Behörden und Gerichten Entscheide nach pflichtgemässem<br />
Ermessen zu über<strong>la</strong>ssen (Art. 4 ZGB), was sich im weiterhin verwaltungsrechtlich<br />
geprägten Erwachsenenschutzrecht im Verhältnismässigkeitsprinzip<br />
konkretisiert 4 , dem auch die gesetzgeberische Intensität zu folgen hat.<br />
B. Zum Zusammenspiel der einzelnen Institute<br />
4 Sowohl der umfassende Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. VE) wie auch der auf<br />
medizinische Massnahmen beschränkte (Art. 370 ff. VE) beziehen sich auf die im<br />
3<br />
Eine zunehmende Privatisierung der Altenpflege (therapeutische Wohngemeinschaften Dementer<br />
usf.) riskiert zudem, solche Wohnformen zwar kostengünstig (keine Heim-Standards), aber fern der<br />
von Art. 442 VE vorgesehenen Aufsicht zu führen; ob dann die von Art. 437 VE bezüglich des Betreuungsvertrags<br />
hergestellten Parallelen zum Behandlungsauftrag greifen, erscheint zweifelhaft – eher<br />
müsste wohl eine strikte Analogie zur Pflegekinderaufsicht (Art. 316 ZGB: «Wer ... aufnimmt, bedarf<br />
einer Bewilligung ... und steht unter ... Aufsicht») hergestellt werden. – Vgl. auch unten Ziff. 11.<br />
4<br />
Statt vieler Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2.A. Bern 1997, § 6 Rz 6 f., 11.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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