RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Breitschmid, Vorsorgevollmachten<br />
dieser gestaffelt als umfassenden (Art. 360–369 VE) oder auf medizinische Massnahmen<br />
begrenzten (Art. 370–372 VE), sowie (ii) eine Ordnung der Patientenverfügung<br />
(Art. 373 VE). Was bis<strong>la</strong>ng als «Vormundschaftsrecht» galt – nämlich<br />
die «behördlichen Massnahmen» –, wird erst in den Art. 374 ff.VE geregelt; diese<br />
Systematik unterstreicht zutreffend die vormundschaftsspezifische Subsidiarität<br />
staatlicher Intervention und den Vorrang freier, individueller Vorsorge für den<br />
Fall mentaler und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit 1 . Wenn die Ordnung<br />
rechtsgeschäftsp<strong>la</strong>nerische Überlegungen für lebzeitige Defizite anregt, so hat sie<br />
einen wesentlichen Zweck erfüllt: Zunehmend steigende Lebenserwartung mit<br />
unvermeidlich höherem Betreuungsbedarf in jedwedem Be<strong>la</strong>ng und höherem<br />
Verbrauch an eigenen Mitteln im Alter zur Sicherung des Lebensstandards wird<br />
stärker eine P<strong>la</strong>nung des Lebens vor dem Tod als nur der erbrechtlichen Mittelverteilung<br />
nach dem Tod ver<strong>la</strong>ngen!<br />
2 Für die Grundzüge des Vorentwurfs kann auf den Bericht der Expertenkommission<br />
verwiesen werden 2 , der hier nicht im Einzelnen zu rekapitulieren ist.<br />
Entscheidendes Merkmal der vorgesch<strong>la</strong>genen Ordnung ist, dass die herkömmlich<br />
unter den nicht immer einheitlich umrissenen Begriffen wie etwa «Vorsorgevollmacht»<br />
und «Patiententestament» abgehandelte Materie eine gesetzliche<br />
Regelung erfährt. Diese ist – kein spezifisches Merkmal dieses VE, sondern vielfach<br />
typisch für glossatorische Eingriffe – recht ausführlich gestaltet worden und<br />
umfasst Manches, was eher als Spezialnorm des Auftragsrechts (Art. 396 ff. OR,<br />
auf welche Art. 366 Abs. 1 VE verweist) denn als typisches Vormundschaftsrecht<br />
erscheint.<br />
Die vorgesch<strong>la</strong>gene Ordnung atmet den Geist und folgt dem Bild einer aufgeklärten,<br />
selbstverantwortlichen, gestaltungswilligen und -fähigen Bevölkerung; im<br />
Alltag wird man – auch als gestaltungswilliges Individuum – wohl zu bedenken<br />
und zu akzeptieren haben, dass der Ver<strong>la</strong>uf der Lebenskurve zwar tendenziell<br />
später, biologisch aber angesichts der (noch?) nicht überwundenen Endlichkeit<br />
1<br />
Schon an dieser Stelle ist allerdings anzumerken, dass der Vorrang privater Anordnungen nicht<br />
von der behördlichen Überwachung befreit, die wegen des Schwächezustands der vollmachtgebenden<br />
Person von besonderer Bedeutung ist (in diesem Sinne denn auch Art. 366 Abs. 2 und insbes.<br />
Art. 369 VE): Die aufsichtsrechtliche Erfahrung lehrt, dass gerade private Mandatsträger intensiver(er)<br />
behördlicher Überwachung bedürfen und bereits die Auftragserteilung bisweilen<br />
erheblichen Risiken ausgesetzt ist – man darf sich hier realistischerweise nicht der Illusion hingeben,<br />
die Urkundsperson oder jene Stelle, bei welcher die Erklärung abzugeben sei, habe die Möglichkeit<br />
effektiver Überprüfung der Urteilsfähigkeit (welch letztere voraussetzen würde, dass die<br />
auftraggebende Person sich einer einschmeichelnden privaten Betreuung zu widersetzen vermöge:<br />
die erbrechtliche Praxis lehrt, dass Gegenteiliges vorzukommen pflegt). – Vgl. im übrigen unten<br />
bei und mit Anm. 10 und 25.<br />
2<br />
VE 2003 S. 21–30, Ziff. 2.1, ferner S. 9–11, Ziff. 1.4.1 zur Förderung des Selbstbestimmungsrechts<br />
und Ziff. 1.4.2 zur «Stärkung der Solidarität in der Familie und Ent<strong>la</strong>stung des Staates». Hingewiesen<br />
sei sodann insbesondere auf die (auch rechtsvergleichende) Behandlung der Thematik unter<br />
Berücksichtigung des VE durch Guillod/Helle, Mandat d’inaptitude, directives anticipées et représentation<br />
de <strong>la</strong> personne incapable: porte ouverte à <strong>la</strong> confusion?, ZSR 2003 I 291–309, sodann<br />
(mit weiterer Literatur) auf Breitschmid/Reich, Vorsorgevollmachten, ein Institut im Spannungsfeld<br />
von Personen-, Vormundschafts-, Erb und Obligationenrecht, ZVW 2001, 144–166.<br />
270<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003