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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Hegnauer, Struktur der vormundschaftlichen Aufsicht<br />

1. Begriff und Bedeutung der Aufsicht<br />

Das Kindesschutz- und Vormundschaftsrecht – Teil des Bundeszivilrechts –<br />

wird durch staatliche Organe – vormundschaftliche Behörden, Vormund und<br />

Beistand – von Amtes wegen angewendet. Gerichtlicher Prüfung unterliegen jedoch<br />

nur Anordnung und Aufhebung bestimmter abschliessend aufgezählter<br />

Massnahmen,Art. 44 lit. d–f OG. Im übrigen ist die Sicherung richtiger Gesetzesanwendung<br />

Sache der Aufsicht oder – gemäss den romanischen Begriffen: surveil<strong>la</strong>nce,<br />

sorveglianza – der Überwachung.<br />

Aufsicht stellt nicht hinter jedes Organ einen Aufseher, sondern vergewissert<br />

sich in geeigneter Weise, ob die auf sorgfältiger Auswahl gegründete Vermutung,<br />

dass jedes Organ seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen erfüllt, zutrifft<br />

und sieht wo nötig zum Rechten.Aufsicht umfasst zunächst die Behandlung<br />

von Beschwerden Betroffener. Sie wird ergänzt durch die Aufsicht von Amtes<br />

wegen: die Behörde greift von sich aus ein, sobald sie auf andere Weise von fehlerhaftem<br />

Tun oder Unter<strong>la</strong>ssen Kenntnis erhält, und nimmt Inspektionen vor.<br />

Aufsicht ist im Verhältnis zum materiellen Recht sekundär und unspektakulär.<br />

Sie figuriert nicht im Schaufenster der Gesetzgebung, sondern hat ihren unscheinbaren<br />

P<strong>la</strong>tz im Hintergrund. Und dennoch ist sie notwendig und wichtig.<br />

Die Sorgfalt, die ein Gesetzgeber an die Aufsicht wendet, ist Gradmesser dafür,<br />

wieviel oder wiewenig ihm an richtiger Rechtsanwendung gelegen ist. Die Folgen<br />

ungenügender Aufsicht mögen beim Kindes- und Erwachsenenschutz weniger<br />

offenkundig sein als beim Bruch einer Staumauer oder bei Zahlungsunfähigkeit<br />

einer Bank; den Schutzbedürftigen treffen sie nicht weniger empfindlich.<br />

2. Die Aufsicht nach dem ZGB von 1907 1<br />

A. Die Vormundschaftsbehörde übt gegenüber Vormund und Beistand der Sache<br />

nach – das Gesetz verwendet das Wort nicht – Aufsicht aus:<br />

– von Amtes wegen umfassend durch Prüfung und Genehmigung der periodischen<br />

Berichte und Rechnungen; wo nötig, ver<strong>la</strong>ngt sie Behebung des Fehlers<br />

und trifft die zur Wahrung der Interessen des Betroffenen nötigen Massregeln,<br />

Art. 423 1,2 , auch disziplinarische, Art. 445–447;<br />

– punktuell durch Beurteilung von Beschwerden des Betroffenen oder eines Interessierten,<br />

Art. 420 1 , und<br />

– durch Mitwirkung bei bestimmten Geschäften, z.B. Art. 398ff., 421, was Prüfung<br />

der Vorbereitung durch Vormund oder Beistand einschliesst.<br />

B. .a. Aufgaben der als Aufsichtsbehörde bezeichneten Instanz sind:<br />

– die Beurteilung von Beschwerden gegen primäre Anordnungen und gegen Beschwerdeentscheide<br />

der Vormundschaftsbehörde, Art. 420 2 , 388 , 450,<br />

1<br />

Nicht einzugehen ist hier auf die mögliche Zweistufigkeit der Aufsicht, Art. 361 2 , und die Familienvormundschaft,<br />

Art. 362–366 ZGB.<br />

362<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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