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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Steck, Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren ZVW 5/2003<br />

4.2.3. Der dritte Abschnitt 39 befasst sich mit der sachlichen Zuständigkeit und<br />

dem Ausstand. In Art. 11 VE wird Art. 1 Abs. 1 VE Verfahren 2003 ergänzt und<br />

zudem Art. 443 Abs. 1 VE ZGB 2003 präzisiert. Es wird der Grundsatz festgehalten,<br />

wonach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – nach Art. 443<br />

Abs. 1 VE ZGB 2003 von Bundesrechts wegen ein interdisziplinär zusammengesetztes<br />

Fachgericht – ihren Entscheid als Kollegialbehörde fällt, welcher mindestens<br />

drei Mitglieder angehören. In Art. 12 VE Verfahren 2003 werden in beschränktem<br />

Masse Ausnahmen vom erwähnten Grundsatz gestattet. Für die in<br />

Abs. 2 abschliessend aufgezählten Geschäfte ist ein Einzelmitglied der Kindesund<br />

Erwachsenenschutzbehörde sachlich zuständig, soweit nicht das kantonale<br />

Recht auch hiefür die kollegiale Zuständigkeit vorsieht. Beim Katalog von<br />

Art. 12 Abs. 2 Ziffern 1–18 handelt es sich um Geschäfte, die meist nichtstreitiger<br />

Natur sind oder teilweise viel Ähnlichkeit mit Entscheidungen aufweisen, die im<br />

Bereiche der Zivilgerichtsbarkeit wegen ihrer Dringlichkeit oder aus anderen<br />

Gründen in der Regel dem summarischen Verfahren zugeordnet werden. Eine<br />

Ausdehnung der einzelrichterlichen Zuständigkeit ist ausgeschlossen. Für den<br />

Ausstand der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der<br />

gerichtlichen Aufsichtsbehörde verweist Art. 13 VE Verfahren 2003 auf die<br />

Art. 43–45VE ZPO CH.<br />

4.3. Im dritten Kapitel legt der VE Verfahren 2003 gemeinsame Verfahrensbestimmungen<br />

für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die gerichtliche<br />

Aufsichtsbehörde fest. Es handelt sich dabei um Normen und Rechtsgrundsätze<br />

von allgemeiner und grundlegender Bedeutung. Diese ergeben sich<br />

zum Teil direkt aus dem Verfassungsrecht, werden indessen im Gesetz wegen ihrer<br />

besonderen Wichtigkeit für den Kinder- und Erwachsenenschutz bewusst<br />

wiederholt. 40 Zum anderen handelt es sich um elementare Normen, welche generell<br />

den ordnungsgemässen Verfahrensab<strong>la</strong>uf regeln 41 und die Verwirklichung<br />

des materiellen Rechts garantieren sollen. 42<br />

4.4. Das vierte Kapitel befasst sich sodann im Einzelnen mit dem Verfahren<br />

vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Es gliedert sich in zwei Abschnitte.<br />

4.4.1. Der erste Abschnitt 43 regelt das Verfahren im Allgemeinen und bildet damit<br />

auch Grund<strong>la</strong>ge für alle Verfahren. 44 Der Rechtsschutz jeder Person erfor-<br />

39<br />

Art. 11–13 VE Verfahren 2003.<br />

40<br />

Art. 16, 18 und 20 VE Verfahren 2003.<br />

41<br />

Art. 17, 19 und 21 VE Verfahren 2003.<br />

42<br />

Art. 14, 15 und 22 VE Verfahren 2003.<br />

43<br />

Art. 23–37 VE Verfahren 2003.<br />

44<br />

Die Regelung orientiert sich am Kernbereich des Kindes und Erwachsenenschutzes, der Anordnung<br />

von Kindesschutzmassnahmen und Beistandschaften. Sie gilt aber mutatis mutandis grundsätzlich<br />

auch für andere, von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu behandelnde Verfahren<br />

wie z.B. Prüfung und Genehmigung von periodischen Berichten und Rechnungen bzw.<br />

Schlussbericht und Schlussrechnung (Art. 414 VE ZGB 2003). Es wurde bewusst darauf verzichtet,<br />

für solche Verfahren eine besondere gesetzliche Regelung vorzusehen. Anders verhält es sich<br />

beim Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung. Vgl. dazu hinten Ziffer 4.4.2.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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