RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Steck, Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren ZVW 5/2003<br />
4.2.3. Der dritte Abschnitt 39 befasst sich mit der sachlichen Zuständigkeit und<br />
dem Ausstand. In Art. 11 VE wird Art. 1 Abs. 1 VE Verfahren 2003 ergänzt und<br />
zudem Art. 443 Abs. 1 VE ZGB 2003 präzisiert. Es wird der Grundsatz festgehalten,<br />
wonach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – nach Art. 443<br />
Abs. 1 VE ZGB 2003 von Bundesrechts wegen ein interdisziplinär zusammengesetztes<br />
Fachgericht – ihren Entscheid als Kollegialbehörde fällt, welcher mindestens<br />
drei Mitglieder angehören. In Art. 12 VE Verfahren 2003 werden in beschränktem<br />
Masse Ausnahmen vom erwähnten Grundsatz gestattet. Für die in<br />
Abs. 2 abschliessend aufgezählten Geschäfte ist ein Einzelmitglied der Kindesund<br />
Erwachsenenschutzbehörde sachlich zuständig, soweit nicht das kantonale<br />
Recht auch hiefür die kollegiale Zuständigkeit vorsieht. Beim Katalog von<br />
Art. 12 Abs. 2 Ziffern 1–18 handelt es sich um Geschäfte, die meist nichtstreitiger<br />
Natur sind oder teilweise viel Ähnlichkeit mit Entscheidungen aufweisen, die im<br />
Bereiche der Zivilgerichtsbarkeit wegen ihrer Dringlichkeit oder aus anderen<br />
Gründen in der Regel dem summarischen Verfahren zugeordnet werden. Eine<br />
Ausdehnung der einzelrichterlichen Zuständigkeit ist ausgeschlossen. Für den<br />
Ausstand der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und der<br />
gerichtlichen Aufsichtsbehörde verweist Art. 13 VE Verfahren 2003 auf die<br />
Art. 43–45VE ZPO CH.<br />
4.3. Im dritten Kapitel legt der VE Verfahren 2003 gemeinsame Verfahrensbestimmungen<br />
für die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie die gerichtliche<br />
Aufsichtsbehörde fest. Es handelt sich dabei um Normen und Rechtsgrundsätze<br />
von allgemeiner und grundlegender Bedeutung. Diese ergeben sich<br />
zum Teil direkt aus dem Verfassungsrecht, werden indessen im Gesetz wegen ihrer<br />
besonderen Wichtigkeit für den Kinder- und Erwachsenenschutz bewusst<br />
wiederholt. 40 Zum anderen handelt es sich um elementare Normen, welche generell<br />
den ordnungsgemässen Verfahrensab<strong>la</strong>uf regeln 41 und die Verwirklichung<br />
des materiellen Rechts garantieren sollen. 42<br />
4.4. Das vierte Kapitel befasst sich sodann im Einzelnen mit dem Verfahren<br />
vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Es gliedert sich in zwei Abschnitte.<br />
4.4.1. Der erste Abschnitt 43 regelt das Verfahren im Allgemeinen und bildet damit<br />
auch Grund<strong>la</strong>ge für alle Verfahren. 44 Der Rechtsschutz jeder Person erfor-<br />
39<br />
Art. 11–13 VE Verfahren 2003.<br />
40<br />
Art. 16, 18 und 20 VE Verfahren 2003.<br />
41<br />
Art. 17, 19 und 21 VE Verfahren 2003.<br />
42<br />
Art. 14, 15 und 22 VE Verfahren 2003.<br />
43<br />
Art. 23–37 VE Verfahren 2003.<br />
44<br />
Die Regelung orientiert sich am Kernbereich des Kindes und Erwachsenenschutzes, der Anordnung<br />
von Kindesschutzmassnahmen und Beistandschaften. Sie gilt aber mutatis mutandis grundsätzlich<br />
auch für andere, von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu behandelnde Verfahren<br />
wie z.B. Prüfung und Genehmigung von periodischen Berichten und Rechnungen bzw.<br />
Schlussbericht und Schlussrechnung (Art. 414 VE ZGB 2003). Es wurde bewusst darauf verzichtet,<br />
für solche Verfahren eine besondere gesetzliche Regelung vorzusehen. Anders verhält es sich<br />
beim Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung. Vgl. dazu hinten Ziffer 4.4.2.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
243