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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!?<br />

Folge resp. den Wirkungen aus zu denken: Muss also eine dauernde und umfassende<br />

Betreuung und Vertretung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht<br />

abgedeckt werden und ist – auch das wäre wegen der starren Folge 31 zu fragen –<br />

das Entfallen der Handlungsfähigkeit die fal<strong>la</strong>däquate Lösung? Ersteres ver<strong>la</strong>ngt,<br />

dass die vorhandene Hilfsbedürftigkeit sich auch auf alle Angelegenheiten<br />

erstreckt und somit keine der milderen Beistandschaften oder eine Kombination<br />

von solchen bedürfnisgerechte Abhilfe schaffen kann. Letzteres dürfte namentlich<br />

immer dann der Fall sein, wenn jemand vor sich selber, allem voran vor nachteiligen<br />

Folgen seiner eigenen Verpflichtungsfähigkeit, allseitig geschützt werden<br />

muss und dem nicht durch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden<br />

kann. Die Tatsache, dass im künftigen Recht eine punktuelle Einschränkung<br />

der Handlungsfähigkeit möglich sein soll, dürfte dazu führen, dass eben nicht<br />

mehr für jeden heutigen Entmündigungsfall zu dieser drastischsten Massnahme<br />

gegriffen werden muss. 32 Das ist zu begrüssen und zeigt auch, dass die heutige<br />

Entmündigung nicht einfach eins zu eins durch die – dennoch als Nachfolgeinstitut<br />

zu bezeichnende – umfassende Beistandschaft beerbt wird, was gerade übergangsrechtlich<br />

speziell zu beachten sein wird (vgl. Art. 14 VE SchlT 2003).<br />

25. Wie man es dreht und wendet, gibt es Fälle, in denen man nicht um eine umfassende<br />

Betreuung herumkommt. Zu denken ist etwa an Personen, welche aufgrund<br />

von massiven Wahnvorstellungen oder krankhaften Ängsten die Realität<br />

nicht mehr wahrzunehmen vermögen und damit auch die Gesamtheit ihrer eigenen<br />

Interessen falsch einschätzen; zu denken ist weiter an Suchtkranke, welche<br />

ihre Angelegenheiten in keiner Weise zu ihrer eigenen Befriedigung wahrnehmen<br />

können, oder an Geistigbehinderte, Demente 33 oder anderweitig Gebrechliche,<br />

denen die Fähigkeit mangelt, das für ihr Fortkommen inklusive Teilnahme<br />

am Rechtsleben Notwendige vorzukehren, und denen etwa Gefahr droht, aufgrund<br />

dieser Schwäche allseits ausgenutzt zu werden, so dass es unter Umständen<br />

auch inadäquate rechtsgeschäftliche Aktivitäten in ihrem Eigeninteresse zu<br />

verhindern gilt.<br />

26. Damit ist auch bereits gesagt, dass – nicht anders als im geltenden Recht –<br />

neben dem Vorhandensein eines gesetzlichen Schwächezustands auch eine aus<br />

dieser Ursache resultierende entsprechende Schutz- oder eben Hilfsbedürftigkeit<br />

in der Person des Betroffenen vorausgesetzt ist. Ausserdem sind wohl die<br />

Be<strong>la</strong>stung der Angehörigen und allenfalls der Schutz von Drittpersonen im Rahmen<br />

von Art. 377 Abs. 2 VE ZGB 2003 zu berücksichtigen; es vermögen, hier<br />

vielleicht noch mehr als sonst, reine Drittinteressen die Massnahme aber nicht zu<br />

rechtfertigen – auch bspw. eine grosse Freigebigkeit kann erst relevant sein,<br />

wenn die Interessen des Betroffenen auf dem Spiel stehen.<br />

31<br />

Siehe sogleich N 29.<br />

32<br />

Man denke nur daran, dass heutzutage de iure eine Vormundschaft vonnöten ist, wenn eine Lohnverwaltung<br />

gegen den Willen angezeigt erscheint.<br />

33<br />

Siehe dieses Beispiel auch im Bericht 2003, S. 39.<br />

310<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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