RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!?<br />
Folge resp. den Wirkungen aus zu denken: Muss also eine dauernde und umfassende<br />
Betreuung und Vertretung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht<br />
abgedeckt werden und ist – auch das wäre wegen der starren Folge 31 zu fragen –<br />
das Entfallen der Handlungsfähigkeit die fal<strong>la</strong>däquate Lösung? Ersteres ver<strong>la</strong>ngt,<br />
dass die vorhandene Hilfsbedürftigkeit sich auch auf alle Angelegenheiten<br />
erstreckt und somit keine der milderen Beistandschaften oder eine Kombination<br />
von solchen bedürfnisgerechte Abhilfe schaffen kann. Letzteres dürfte namentlich<br />
immer dann der Fall sein, wenn jemand vor sich selber, allem voran vor nachteiligen<br />
Folgen seiner eigenen Verpflichtungsfähigkeit, allseitig geschützt werden<br />
muss und dem nicht durch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden<br />
kann. Die Tatsache, dass im künftigen Recht eine punktuelle Einschränkung<br />
der Handlungsfähigkeit möglich sein soll, dürfte dazu führen, dass eben nicht<br />
mehr für jeden heutigen Entmündigungsfall zu dieser drastischsten Massnahme<br />
gegriffen werden muss. 32 Das ist zu begrüssen und zeigt auch, dass die heutige<br />
Entmündigung nicht einfach eins zu eins durch die – dennoch als Nachfolgeinstitut<br />
zu bezeichnende – umfassende Beistandschaft beerbt wird, was gerade übergangsrechtlich<br />
speziell zu beachten sein wird (vgl. Art. 14 VE SchlT 2003).<br />
25. Wie man es dreht und wendet, gibt es Fälle, in denen man nicht um eine umfassende<br />
Betreuung herumkommt. Zu denken ist etwa an Personen, welche aufgrund<br />
von massiven Wahnvorstellungen oder krankhaften Ängsten die Realität<br />
nicht mehr wahrzunehmen vermögen und damit auch die Gesamtheit ihrer eigenen<br />
Interessen falsch einschätzen; zu denken ist weiter an Suchtkranke, welche<br />
ihre Angelegenheiten in keiner Weise zu ihrer eigenen Befriedigung wahrnehmen<br />
können, oder an Geistigbehinderte, Demente 33 oder anderweitig Gebrechliche,<br />
denen die Fähigkeit mangelt, das für ihr Fortkommen inklusive Teilnahme<br />
am Rechtsleben Notwendige vorzukehren, und denen etwa Gefahr droht, aufgrund<br />
dieser Schwäche allseits ausgenutzt zu werden, so dass es unter Umständen<br />
auch inadäquate rechtsgeschäftliche Aktivitäten in ihrem Eigeninteresse zu<br />
verhindern gilt.<br />
26. Damit ist auch bereits gesagt, dass – nicht anders als im geltenden Recht –<br />
neben dem Vorhandensein eines gesetzlichen Schwächezustands auch eine aus<br />
dieser Ursache resultierende entsprechende Schutz- oder eben Hilfsbedürftigkeit<br />
in der Person des Betroffenen vorausgesetzt ist. Ausserdem sind wohl die<br />
Be<strong>la</strong>stung der Angehörigen und allenfalls der Schutz von Drittpersonen im Rahmen<br />
von Art. 377 Abs. 2 VE ZGB 2003 zu berücksichtigen; es vermögen, hier<br />
vielleicht noch mehr als sonst, reine Drittinteressen die Massnahme aber nicht zu<br />
rechtfertigen – auch bspw. eine grosse Freigebigkeit kann erst relevant sein,<br />
wenn die Interessen des Betroffenen auf dem Spiel stehen.<br />
31<br />
Siehe sogleich N 29.<br />
32<br />
Man denke nur daran, dass heutzutage de iure eine Vormundschaft vonnöten ist, wenn eine Lohnverwaltung<br />
gegen den Willen angezeigt erscheint.<br />
33<br />
Siehe dieses Beispiel auch im Bericht 2003, S. 39.<br />
310<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003