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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen ZVW 5/2003<br />

In aller Kürze sei ausgeführt:<br />

Beistandschaftsarten/Kombination von Beistandschaften:<br />

Der VE ZGB 2003 stellt vier Arten von Beistandschaften zur Verfügung:<br />

1. die Begleitbeistandschaft (Art. 380 VE ZGB 2003)<br />

2. die Vertretungsbeistandschaft (Art. 381 VE ZGB 2003)<br />

3. die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 383 VE ZGB 2003)<br />

4. die umfassende Beistandschaft (Art. 384 VE ZGB 2003)<br />

Die drei erstgenannten Beistandschaften können beliebig miteinander kombiniert<br />

werden (Art. 378 VE ZGB 2003).<br />

Aufgaben/Aufgabenkreise:<br />

Den drei erstgenannten Beistandschaften ist gemeinsam, dass die Aufgaben<br />

oder Aufgabenkreise, die im Rahmen der Beistandschaft zu erledigen sind, von<br />

der Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben sind. Die Aufgaben oder Aufgabenkreise<br />

können sich auf Personensorge oder Vermögenssorge beziehen. Besteht<br />

eine Vertretungsbeistandschaft zur Vermögensverwaltung (Art. 382 VE<br />

ZGB 2003), so hat die Erwachsenenschutzbehörde zu bestimmen, ob das ganze<br />

Vermögen oder welche Teile davon und ob das ganze Einkommen oder Teile davon<br />

der Verwaltung durch den Beistand bzw. die Beiständin unterliegen.<br />

Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge<br />

und der Vermögenssorge.<br />

Offen ist die Frage, ob die Vertretungsbeistandschaft (ohne differenzierte Aufgabenumschreibung)<br />

für alle Angelegenheiten der Personensorge und/oder der<br />

Vermögenssorge angeordnet werden kann. Da die Intensität der Beeinträchtigung<br />

der Handlungsfreiheit (die verbeiständete Person muss sich die Handlungen<br />

des Beistands bzw. der Beiständin anrechnen und gefallen <strong>la</strong>ssen) nicht zuletzt<br />

auch durch den Umfang des Aufgabenkatalogs beeinflusst wird, ist diese<br />

Frage m.E. zu verneinen. Es dürfte aber im konkreten Einzelfall keine Schwierigkeiten<br />

bereiten, die Aufgaben so zu umschreiben, dass die nach den konkreten<br />

Bedürfnissen umfassende Personen- und Vermögenssorge möglich ist. Solche<br />

Umschreibungen werden im geltenden Recht oft in kombinierten Beistandschaften<br />

nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB vorgenommen.<br />

Vertretungsbefugnisse/Einschränkungen Handlungsfähigkeit:<br />

Die Begleitbeistandschaft dient der begleitenden Unterstützung bei der Erledigung<br />

bestimmter Angelegenheiten. Sie verschafft dem Beistand bzw. der Beiständin<br />

keine Vertretungsbefugnisse. Die Erwachsenenschutzbehörde kann aber<br />

anordnen, dass dem Beistand bzw. der Beiständin Einblick und Auskunft in diese<br />

Angelegenheiten zu geben ist (auch durch Dritte). Einschränkungen der Handlungsfähigkeit<br />

sind mit der Begleitbeistandschaft nie verbunden.<br />

Die Vertretungsbeistandschaft verschafft dem Beistand bzw. der Beiständin<br />

Vertretungsbefugnisse. Die verbeiständete Person muss sich die Handlungen des<br />

Beistands bzw. der Beiständin anrechnen und gefallen <strong>la</strong>ssen. Die Erwachsenenschutzbehörde<br />

kann die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person ent-<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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