RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen ZVW 5/2003<br />
Gesetzes wegen allerdings nichts Wesentliches ändern, sie bleiben handlungsunfähig<br />
(Art. 17 sowie Art. 384 Abs. 2 VE ZGB 2003) mit beinahe allen damit bereits<br />
nach geltendem Recht verbundenen Auswirkungen 9 . Neu hinzu kommt für<br />
einige von ihnen sogar noch ein Verlust politischer Handlungsfähigkeit (Art. 2<br />
VE 2003 BG über die politischen Rechte), was übrigens nicht kritiklos hingenommen<br />
wird 10 und werden sollte 11 . Immerhin ist die Erwachsenenschutzbehörde<br />
gemäss SchlT Art. 14 Abs. 2 VE ZGB 2003 aufgerufen, von Amtes wegen<br />
so bald wie möglich und jedenfalls vor Ab<strong>la</strong>uf von drei Jahren nach dem<br />
Inkrafttreten die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht vorzunehmen.<br />
In wie vielen Fällen diese Anpassung zum An<strong>la</strong>ss genommen werden wird, die<br />
Massnahme mit den Instrumenten von Art. 381 Abs. 3, Satz 1, Art. 382 Abs. 3,<br />
Art. 383 Abs. 2 VE ZGB 2003 neu «masszuschneidern» und in wie vielen Fällen<br />
die Betroffenen mit dem «alten Kleid» (wenigstens mit einem neuen Label) weiterleben<br />
werden müssen, dürfte von verschiedenen Faktoren abhängen, so etwa<br />
von den bei den neuen Erwachsenenschutzbehörden dannzumal zur Verfügung<br />
stehenden personellen Ressourcen sowie von der Fähigkeit und Bereitschaft der<br />
Beistände und Beiständinnen, die Schutzbedürfnisse ihrer Klientinnen und Klienten<br />
angesichts der Möglichkeiten, die das neue Recht bietet, neu differenzierter<br />
zu beurteilen und zu erfassen und spätestens anlässlich der ersten Berichterstattung<br />
nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts die entsprechenden Anträge<br />
an die Erwachsenenschutzbehörde zu stellen. Schliesslich dürfte wohl auch eine<br />
Rolle spielen, ob den Praktikern geeignete fachliche Informationen, Empfehlungen<br />
und Hilfsmittel, wie z.B. Muster möglicher Aufgabenkataloge, Checklisten<br />
mit Aufgabenkreisen etc. zur Verfügung stehen.<br />
III. Das System der amtsgebundenen Massnahmen<br />
1. Das System des geltenden Rechts<br />
Dieses wird hier als bekannt vorausgesetzt. In aller Kürze sei ausgeführt:<br />
Das re<strong>la</strong>tiv starre Massnahmensystem, das nach dem Konzept des Gesetzgebers<br />
von 1912 v.a. auf die Vormundschaft setzte, wurde zwar im Laufe der Jahre<br />
durch die Praxis ständig so gut wie möglich gewandelten Verhältnissen und Anschauungen<br />
sowie den Erfordernissen angepasst, welche u.a. das Verhältnismäs-<br />
9<br />
S. dazu im Einzelnen: Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft ?!?, ZVW 2003,<br />
S. 311, Kap. V c), N 28 ff.<br />
10<br />
Biderbost, a.a.O., ZVW, S. 313 Kap. V, N 31, FN 45.<br />
11<br />
Im Lichte von Art. 136 Abs. 1 BV wäre m.E. eine Norm, die Personen, welche (infolge Geisteskrankheit<br />
oder Geistesschwäche) dauernd urteilsunfähig sind, von der Ausübung des Stimm- und<br />
Wahlrechtes ausschliesst, vertretbar, wenn auch nicht besonders notwendig; die vorgesehene Regelung<br />
von Art. 2 VE BG über die politischen Rechte wäre aber höchsten dann vertretbar, wenn<br />
ausschliesslich (infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) dauernd urteilsunfähige Personen<br />
mit einer umfassenden Beistandschaft nach Art. 384 VE ZGB 2003 bedacht würden, welche<br />
Voraussetzung zumindest in der Übergangsphase vom alten zum neuen Recht keineswegs als gesichert<br />
erscheint.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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