RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Vogel, Die Person des Beistandes<br />
wird sich in den wenigsten Fällen direkt mit der tatsächlichen Abklärung der gesamten<br />
Situation befassen, sondern diese Aufgabe einem Fachorgan zuteilen.<br />
Wer wird dann als Hilfsperson der Erwachsenenschutzbehörde bezeichnet? Sind<br />
dies lediglich der Sekretär respektive die Sekretärin der Behörde, umfasst dies<br />
auch die allfällig vorhandene internen Abklärungsinstanzen oder sind dies auch<br />
Institutionen, welche im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit im Auftrag der<br />
Behörde den Bedarf an Erwachsenenschutzmassnahmen erheben und entsprechend<br />
einen Antrag an die Erwachsenenschutzbehörde formulieren 6 ? Dem Bericht<br />
2003 lässt sich nichts Näheres über diese Problemstellung entnehmen. Ich<br />
gehe aber davon aus, dass das entscheidvorbereitende Fachorgan, sei es direkt<br />
der Behörde unterstellt oder als beauftragte Organisation tätig, künftig nicht<br />
mehr mit der Mandatsführung betraut werden kann, wie das heute oft praktiziert<br />
wird. Die Neuorganisation des Erwachsenenschutzes auf der Ebene eines Fachgerichtes<br />
erfordert meines Erachtens zudem die Schaffung von eigenständigen,<br />
dem Fachgericht zugeordneten Abklärungsinstanzen. Somit wäre die Abgrenzung<br />
zu den mandatsführenden Institutionen gegeben und die Aufgabenerfüllung<br />
auch organisatorisch auseinander gehalten.<br />
Bei der Ernennung der Person des Beistandes werden die Berufsbeistände wie<br />
oben angeführt explizit erwähnt. Das Praxisproblem der Auflösung des Arbeitsverhältnisses<br />
und die konkreten Folgen betreffend der Ent<strong>la</strong>ssung aus dem Mandat<br />
werden jedoch nicht geregelt. Diese Lücke gibt bereits heute immer wieder<br />
An<strong>la</strong>ss zu Fragen 7 . Insbesondere müsste im künftigen Recht die Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses einen gesetzlichen Ent<strong>la</strong>ssungsgrund darstellen (siehe aber<br />
Art. 412 VE ZGB 2003) und die Weiterführungspflicht in Art. 413 VE ZGB 2003<br />
müsste – unter der Berücksichtigung, dass eine Person, welche eine Arbeitsstelle<br />
verlässt, gar nicht mehr die zeitliche und rechtliche Möglichkeit hat, das Amt,<br />
welches explizit Inhalt des Arbeitsverhältnisses war, weiter zu führen – differenzierter<br />
formuliert werden. Insbesondere ist der Berufsbeistand von der Weiterführungspflicht<br />
auszunehmen.<br />
2.2 Eignungsvoraussetzungen und Anforderungsprofil<br />
In Artikel 386 Abs. 1 VE ZGB 2003 wird neu zwischen der persönlichen und<br />
fachlichen Eignung unterschieden. Damit kann den verschiedenen Anforderungen,<br />
welche aus der Mandatsführung entstehen, Rechnung getragen werden.<br />
Ganz wichtig ist die Formulierung, dass die für die Betreuung erforderliche Zeit<br />
eingesetzt werden kann. Diese Normierung steht im engen Zusammenhang<br />
mit der Verpflichtung, die übertragenen Aufgaben persönlich wahrzunehmen<br />
(Art. 387 Abs. 2 VE ZGB 2003). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die von<br />
6<br />
Heute werden vielfach Sozia<strong>la</strong>rbeitende in regionalen oder kommunalen Sozialdiensten mit der<br />
Abklärung des Massnahmebedarfs beauftragt (Sozialberichte etc.) und anschliessend auch mit der<br />
Mandatsführung betraut. Dies wäre somit im künftigen Recht nicht mehr möglich, da die Sozia<strong>la</strong>rbeitenden<br />
eine Hilfspersonenstellung bezüglich der Erwachsenenschutzbehörde einnehmen.<br />
7<br />
Siehe dazu BSK ZGB I-Affolter Art. 451–453 N 20ff.<br />
334<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003