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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!?<br />

den fast ausnahmslos weitergelten für umfassende Beistandschaften. Eine im<br />

bisherigen Recht nicht erscheinende Wirkung geht aus dem neuen Institut von<br />

Art. 360 VE ZGB 2003 hervor: Der allgemeine Vorsorgeauftrag steht nur Handlungsfähigen<br />

offen.<br />

32. Weg fallen künftig bspw. die Zustimmungsbedürftigkeit bei der Verlobungs-<br />

und Ehefähigkeit (vgl. Art. 90 Abs. 2 und 94 Abs. 2 ZGB) 48 sowie der abhängige<br />

Wohnsitz am Sitz der Behörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Nicht mehr vorgesehen<br />

ist auch die Publikation. Während heute grundsätzlich nur eine<br />

Veröffentlichung dazu führt, dass der Entzug der Handlungsfähigkeit auch gutgläubigen<br />

Drittpersonen entgegengehalten werden kann (Art. 375 ZGB), ist das<br />

inskünftig für die den Handlungsunfähigen schützende Fiktion nicht mehr<br />

vonnöten (Art. 449 Abs. 1 VE ZGB 2003). Immerhin hält Art. 449 Abs. 2 VE<br />

ZGB 2003 fest, dass bei Handlungsfähigkeitseinschränkung in der Vermögensverwaltung<br />

allfälligen Schuldnern mitzuteilen sei, dass sie befreiend nur an den<br />

Beistand oder die Beiständin leisten können; zuvor besteht zu Gunsten des<br />

Schuldners ein Gutg<strong>la</strong>ubensschutz. Da mit einer umfassenden Beistandschaft<br />

zwangsläufig die Handlungsfähigkeit für die Vermögensverwaltung eingeschränkt<br />

ist, muss diese Bestimmung a fortiori auch dafür gelten. 49 Abgesehen<br />

davon können dem Amtsträger aus der gehörigen Aufgabenerfüllung Orientierungspflichten<br />

an Dritte erwachsen (Art. 448 Abs. 2 VE ZGB 2003). Im Übrigen<br />

kann, wer ein Interesse g<strong>la</strong>ubhaft macht, bei der Behörde um Auskunft ersuchen<br />

(Art. 450 Abs. 1 VE ZGB 2003).<br />

VI. Fazit<br />

33. Ein gutes Gesetz weckt in der Schweiz keine Super<strong>la</strong>tive, sonst ist es verdächtig<br />

... In diesem Sinn ist mit dem im Entwurf zum Erwachsenenschutzrecht<br />

vorgesehenen Massnahmensystem die Quadratur des Kreises kaum angestrebt<br />

und sie könnte ja auch nicht gelingen. Nahe dran muss genügen. Auf jeden Fall<br />

soll die Komposition der Massnahme, die heute mit der Typenfixierung (zu)<br />

strengen Regeln unterworfen ist, in Zukunft ziemlich frei sein. Hoffentlich weiss<br />

die Praxis das zu danken!, obschon, und das wird nicht allen zur Freude gereichen,<br />

durch die mit der prinzipiellen Offenheit verbundene Verpflichtung zur<br />

k<strong>la</strong>ren Festlegung von einzelfallgerechten Aufgaben, die nicht weiter gehen als<br />

(absehbar) 50 notwendig, es auch vermehrt zu Abänderungs- und Anpassungsbedürfnissen<br />

kommen kann.<br />

48<br />

Was dann wohl auch Art. 4 des Vernehm<strong>la</strong>ssungsentwurfs zum BG über die registrierte Partnerschaft<br />

entsprechende Anpassungen abver<strong>la</strong>ngt. Im Übrigen ver<strong>la</strong>ngt etwa das soeben in Kraft gesetzte<br />

Partnerschaftsgesetz des Kantons Zürich in § 2 «Mündigkeit».<br />

49<br />

Ein solcher direkter Hinweis auf die umfassende Beistandschaft fehlt auch bspw. im vorgesch<strong>la</strong>genen<br />

Art. 68d VE SchKG 2003.<br />

50<br />

So ausdrücklich noch Art. 165 Abs. 2 VE ZGB 1998.<br />

314<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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