RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!?<br />
den fast ausnahmslos weitergelten für umfassende Beistandschaften. Eine im<br />
bisherigen Recht nicht erscheinende Wirkung geht aus dem neuen Institut von<br />
Art. 360 VE ZGB 2003 hervor: Der allgemeine Vorsorgeauftrag steht nur Handlungsfähigen<br />
offen.<br />
32. Weg fallen künftig bspw. die Zustimmungsbedürftigkeit bei der Verlobungs-<br />
und Ehefähigkeit (vgl. Art. 90 Abs. 2 und 94 Abs. 2 ZGB) 48 sowie der abhängige<br />
Wohnsitz am Sitz der Behörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Nicht mehr vorgesehen<br />
ist auch die Publikation. Während heute grundsätzlich nur eine<br />
Veröffentlichung dazu führt, dass der Entzug der Handlungsfähigkeit auch gutgläubigen<br />
Drittpersonen entgegengehalten werden kann (Art. 375 ZGB), ist das<br />
inskünftig für die den Handlungsunfähigen schützende Fiktion nicht mehr<br />
vonnöten (Art. 449 Abs. 1 VE ZGB 2003). Immerhin hält Art. 449 Abs. 2 VE<br />
ZGB 2003 fest, dass bei Handlungsfähigkeitseinschränkung in der Vermögensverwaltung<br />
allfälligen Schuldnern mitzuteilen sei, dass sie befreiend nur an den<br />
Beistand oder die Beiständin leisten können; zuvor besteht zu Gunsten des<br />
Schuldners ein Gutg<strong>la</strong>ubensschutz. Da mit einer umfassenden Beistandschaft<br />
zwangsläufig die Handlungsfähigkeit für die Vermögensverwaltung eingeschränkt<br />
ist, muss diese Bestimmung a fortiori auch dafür gelten. 49 Abgesehen<br />
davon können dem Amtsträger aus der gehörigen Aufgabenerfüllung Orientierungspflichten<br />
an Dritte erwachsen (Art. 448 Abs. 2 VE ZGB 2003). Im Übrigen<br />
kann, wer ein Interesse g<strong>la</strong>ubhaft macht, bei der Behörde um Auskunft ersuchen<br />
(Art. 450 Abs. 1 VE ZGB 2003).<br />
VI. Fazit<br />
33. Ein gutes Gesetz weckt in der Schweiz keine Super<strong>la</strong>tive, sonst ist es verdächtig<br />
... In diesem Sinn ist mit dem im Entwurf zum Erwachsenenschutzrecht<br />
vorgesehenen Massnahmensystem die Quadratur des Kreises kaum angestrebt<br />
und sie könnte ja auch nicht gelingen. Nahe dran muss genügen. Auf jeden Fall<br />
soll die Komposition der Massnahme, die heute mit der Typenfixierung (zu)<br />
strengen Regeln unterworfen ist, in Zukunft ziemlich frei sein. Hoffentlich weiss<br />
die Praxis das zu danken!, obschon, und das wird nicht allen zur Freude gereichen,<br />
durch die mit der prinzipiellen Offenheit verbundene Verpflichtung zur<br />
k<strong>la</strong>ren Festlegung von einzelfallgerechten Aufgaben, die nicht weiter gehen als<br />
(absehbar) 50 notwendig, es auch vermehrt zu Abänderungs- und Anpassungsbedürfnissen<br />
kommen kann.<br />
48<br />
Was dann wohl auch Art. 4 des Vernehm<strong>la</strong>ssungsentwurfs zum BG über die registrierte Partnerschaft<br />
entsprechende Anpassungen abver<strong>la</strong>ngt. Im Übrigen ver<strong>la</strong>ngt etwa das soeben in Kraft gesetzte<br />
Partnerschaftsgesetz des Kantons Zürich in § 2 «Mündigkeit».<br />
49<br />
Ein solcher direkter Hinweis auf die umfassende Beistandschaft fehlt auch bspw. im vorgesch<strong>la</strong>genen<br />
Art. 68d VE SchKG 2003.<br />
50<br />
So ausdrücklich noch Art. 165 Abs. 2 VE ZGB 1998.<br />
314<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003