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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Reusser, Vom Vormundschaftsrecht zum Erwachsenenschutzrecht<br />

Die interdisziplinär zusammengesetzte Expertenkommission, welche die Reform<br />

vorbereitet hat, konnte sich auf umfangreiche Vorarbeiten dreier Experten,<br />

die Professoren Bernhard Schnyder, Martin Stettler und Christoph Häfeli, stützen.<br />

Diese legten 1995 ihren Grund<strong>la</strong>genbericht Zur Revision des schweizerischen<br />

Vormundschaftsrechts vor, der auch viele Diskussionen im Rahmen der<br />

Fachverbände mitberücksichtigte und an einer öffentlichen Tagung diskutiert<br />

wurde.Anschliessend formulierten die drei Experten den ersten Vorentwurf, der<br />

dann von der Expertenkommission kreativ weiterentwickelt und durch die Institute<br />

des Vorsorgeauftrags, der Patientenverfügung (Art. 360–373 VE) und der<br />

gesetzlichen Vertretung durch die Angehörigen (Art. 431–436 VE) sowie durch<br />

Bestimmungen über den Schutz urteilsunfähiger Personen in Einrichtungen<br />

(Art. 438–442 VE) angereichert wurde. Interessant ist, festzustellen, dass in<br />

Deutsch<strong>la</strong>nd die Bund-Länder-Arbeitsgruppe «Betreuungsrecht» zuhanden der<br />

Konferenz der Justizministerinnen und -minister vom Juni 2003 Vorschläge unterbreitete,<br />

die in die gleiche Richtung zielen und die Vorsorgevollmacht und ein<br />

gesetzliches Vertretungsrecht für Angehörige zur Diskussion stellt.<br />

Für die Arbeiten der Expertenkommission waren insbesondere folgende Leitlinien<br />

massgebend:<br />

– Förderung des Selbstbestimmungsrechts;<br />

– Stärkung der Solidarität in der Familie;<br />

– Behördliche Massnahmen nach Mass;<br />

– Beseitigung von Stigmatisierungen;<br />

– Ausbau des Rechtsschutzes;<br />

– Besserer Schutz für urteilsunfähige Personen, die in Einrichtungen leben;<br />

– Professionalisierung der Behörden und Förderung der Qualität der Betreuung.<br />

Eine neue Dimension bekam das Revisionsvorhaben mit der sog. «Justizreform».<br />

Im Jahr 2000 stimmten Volk und Stände u.a. einer Änderung von Artikel<br />

122 der Bundesverfassung zu, mit der die Kompetenz im Bereich des Zivilprozessrechts<br />

dem Bund übertragen wurde. Das eröffnete die Möglichkeit, ein<br />

eigenes Gesetz für das Verfahren vor den neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden<br />

vorzusch<strong>la</strong>gen und damit auch das Zivilgesetzbuch von Verfahrensbestimmungen<br />

zu ent<strong>la</strong>sten. a.Oberrichter Daniel Steck übernahm den Auftrag,<br />

kurzfristig mit Unterstützung von Praktikern und der Verwaltung ein<br />

Verfahrensgesetz auszuarbeiten. Wer sich heute in den Kantonen umsieht, stellt<br />

fest, dass ein spezielles Verfahrensgesetz für die vormundschaftlichen Behörden<br />

höchstens ansatzweise vorhanden ist. Das ist bedauerlich. Denn der Rechtsschutz<br />

der betroffenen Personen hängt nicht nur vom materiellen, sondern auch<br />

vom Verfahrensrecht ab. Zwar werden verschiedene Verfahrensgrundsätze aus<br />

der Bundesverfassung wie auch aus internationalen Übereinkommen, die die<br />

Schweiz ratifiziert hat, abgeleitet, und auch der Zivilrechtsgesetzgeber hat einige<br />

Verfahrenspflöcke im Zivilgesetzbuch eingerammt. Damit ist das Verfahrensrecht<br />

aber sehr unübersichtlich geworden. Die Vereinheitlichung des Zivilpro-<br />

180 © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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