RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Vogel, Die Person des Beistandes<br />
1. Die heutige Situation<br />
1.1 Überblick<br />
Es besteht, wie in vielen anderen Bereichen des zivilrechtlichen Kindes- und<br />
Erwachsenenschutzes, eine grosse Vielfalt unterschiedlicher Praktiken bei der<br />
konkreten Einsetzung von Personen als Mandatsträger in der Schweiz. Die<br />
heute geltenden Regelungen bei der Bestellung des Vormundes (Art. 379ff<br />
ZGB) werden je nach Region auf Grund der zur Verfügung stehenden Strukturen<br />
im sozialen Dienstleitungsbereich (Behördenorganisation, Sozialberatungsstellen<br />
etc.) interpretiert und angewendet 1 . Spezialisierte Stellen wie regionale<br />
oder örtliche Amtsvormundschaften 2 , welche ausschliesslich gesetzliche Mandate<br />
führen, bestehen neben polyvalenten Kompetenzzentren mit Mandaten aus<br />
dem zivilrechtlichen und sozialhilferechtlichen Bereich 3 , Einpersonenstellen bestehen<br />
neben Organisationen mit einer Vielzahl von internen Dienstleistungen,<br />
Kinder- und Jugendstellen neben Beratungsstellen für Erwachsene. In kleineren<br />
Gemeinwesen übernehmen zudem Behördenmitglieder oft selber die Führung<br />
von vormundschaftlichen Mandaten. Einzelne Gemeinwesen haben in den letzten<br />
Jahren die Rekrutierung, Instruktion und Begleitung von privaten Mandatträger/innen<br />
intensiviert und versucht, diesem Institut wieder grössere Bedeutung<br />
zu verschaffen 4 .<br />
1.2 Problemstellungen in der Anwendung des heutigen Rechts<br />
Zu beobachten ist, dass viele Gemeinwesen zunehmend Mühe bekunden, geeignete<br />
Personen für die Führung von vormundschaftlichen Mandaten zu finden,<br />
sei dies auf Grund fehlender professioneller Strukturen, wenig interessierten privaten<br />
Personen oder stark steigenden Fallzahlen bei der Errichtung von Massnahmen.<br />
Neben diesem quantitativen Problem sind aber weitere Umsetzungsprobleme<br />
der heute geltenden Regelung auf materieller Ebene auszumachen. Es<br />
sind dies aus meiner Sicht unter anderen<br />
– die Führung von Mandaten durch direkt beteiligte Mitglieder der Vormundschaftsbehörde,<br />
– fehlendes Anforderungsprofil für die mandatsführende Person<br />
– fehlende Normen betreffend Strukturen und Stellvertretung<br />
– die fehlenden Regelungen für berufliche Mandatsträger/innen, insbesondere<br />
bezüglich Beendigung des Mandates<br />
– die mangelnde Regelung der Entschädigung der vormundschaftlichen Tätigkeit<br />
1<br />
Siehe dazu BSK ZGB I-Häfeli, Art. 379.<br />
2<br />
Eine Tendenz zur Abänderung des Namens Amtsvormundschaft ist an vielen Orten zu beobachten<br />
(z.B. Gesetzlicher Betreuungsdienst oder Amts für Kinderschutz).<br />
3<br />
Siehe dazu Waldvogel Rosanne, Das Modell Zürich – Eine umfassende Reform der öffentlichen<br />
Sozialdienste, sozia<strong>la</strong>ktuell 5/2003, Seite 7 ff.<br />
4<br />
An Stelle vieler: Stadt Zürich, Kriens, Inter<strong>la</strong>ken, Biel, Winterthur.<br />
332<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003