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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Vogel, Die Person des Beistandes<br />

1. Die heutige Situation<br />

1.1 Überblick<br />

Es besteht, wie in vielen anderen Bereichen des zivilrechtlichen Kindes- und<br />

Erwachsenenschutzes, eine grosse Vielfalt unterschiedlicher Praktiken bei der<br />

konkreten Einsetzung von Personen als Mandatsträger in der Schweiz. Die<br />

heute geltenden Regelungen bei der Bestellung des Vormundes (Art. 379ff<br />

ZGB) werden je nach Region auf Grund der zur Verfügung stehenden Strukturen<br />

im sozialen Dienstleitungsbereich (Behördenorganisation, Sozialberatungsstellen<br />

etc.) interpretiert und angewendet 1 . Spezialisierte Stellen wie regionale<br />

oder örtliche Amtsvormundschaften 2 , welche ausschliesslich gesetzliche Mandate<br />

führen, bestehen neben polyvalenten Kompetenzzentren mit Mandaten aus<br />

dem zivilrechtlichen und sozialhilferechtlichen Bereich 3 , Einpersonenstellen bestehen<br />

neben Organisationen mit einer Vielzahl von internen Dienstleistungen,<br />

Kinder- und Jugendstellen neben Beratungsstellen für Erwachsene. In kleineren<br />

Gemeinwesen übernehmen zudem Behördenmitglieder oft selber die Führung<br />

von vormundschaftlichen Mandaten. Einzelne Gemeinwesen haben in den letzten<br />

Jahren die Rekrutierung, Instruktion und Begleitung von privaten Mandatträger/innen<br />

intensiviert und versucht, diesem Institut wieder grössere Bedeutung<br />

zu verschaffen 4 .<br />

1.2 Problemstellungen in der Anwendung des heutigen Rechts<br />

Zu beobachten ist, dass viele Gemeinwesen zunehmend Mühe bekunden, geeignete<br />

Personen für die Führung von vormundschaftlichen Mandaten zu finden,<br />

sei dies auf Grund fehlender professioneller Strukturen, wenig interessierten privaten<br />

Personen oder stark steigenden Fallzahlen bei der Errichtung von Massnahmen.<br />

Neben diesem quantitativen Problem sind aber weitere Umsetzungsprobleme<br />

der heute geltenden Regelung auf materieller Ebene auszumachen. Es<br />

sind dies aus meiner Sicht unter anderen<br />

– die Führung von Mandaten durch direkt beteiligte Mitglieder der Vormundschaftsbehörde,<br />

– fehlendes Anforderungsprofil für die mandatsführende Person<br />

– fehlende Normen betreffend Strukturen und Stellvertretung<br />

– die fehlenden Regelungen für berufliche Mandatsträger/innen, insbesondere<br />

bezüglich Beendigung des Mandates<br />

– die mangelnde Regelung der Entschädigung der vormundschaftlichen Tätigkeit<br />

1<br />

Siehe dazu BSK ZGB I-Häfeli, Art. 379.<br />

2<br />

Eine Tendenz zur Abänderung des Namens Amtsvormundschaft ist an vielen Orten zu beobachten<br />

(z.B. Gesetzlicher Betreuungsdienst oder Amts für Kinderschutz).<br />

3<br />

Siehe dazu Waldvogel Rosanne, Das Modell Zürich – Eine umfassende Reform der öffentlichen<br />

Sozialdienste, sozia<strong>la</strong>ktuell 5/2003, Seite 7 ff.<br />

4<br />

An Stelle vieler: Stadt Zürich, Kriens, Inter<strong>la</strong>ken, Biel, Winterthur.<br />

332<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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