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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Steck, Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren ZVW 5/2003<br />

richtlichen und der administrativen Aufsichtsbehörde unterschieden. 28 Den Kantonen<br />

ist es anheimgestellt, diese Aufgaben entweder ausschliesslich einem kantonalen<br />

Gericht (welches sowohl die gerichtliche als auch die administrative Aufsicht<br />

ausübt) oder aber teilweise einem kantonalen Gericht (gerichtliche<br />

Aufsichtsbehörde) und teilweise einer kantonalen Verwaltungsbehörde (administrative<br />

Aufsichtsbehörde) zuzuweisen.<br />

3.1.3. Gegenstand des VE Verfahren 2003 ist das Verfahren 29 vor der Kindesund<br />

Erwachsenenschutzbehörde sowie vor der gerichtlichen Aufsichtsbehörde.<br />

Durch Vereinheitlichung des Verfahrens soll ein verbesserter Rechtsschutz erzielt<br />

werden. 30 Für die rein administrative Aufsicht – aufsichtsrechtliche Funktionen<br />

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einerseits und Funktionen der<br />

administrativen Aufsichtsbehörde anderseits – wird der Bundesrat besondere<br />

Bestimmungen er<strong>la</strong>ssen. 31<br />

3.2. Anders als im bisherigen Recht soll das revidierte ZGB keine Bestimmungen<br />

über die örtliche Zuständigkeit mehr enthalten. Der VE Verfahrensrecht<br />

2003 sieht im 2. Kapitel eine umfassende Regelung vor. 32<br />

3.3. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes spielt der Schutz der<br />

Grundrechte eine zentrale Rolle. Dieser Umstand erfordert bei der Gestaltung des<br />

Verfahrens besondere Beachtung. Daneben hat ein Verfahrensgesetz aber auch<br />

darauf Rücksicht zu nehmen, dass im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht eine<br />

Vielfalt von unterschiedlichen Verfahren besteht. Nebst den besonders sensiblen<br />

Bereichen der Anordnung von Beistandschaften mit Beschränkung der Handlungsfähigkeit,<br />

den Fällen fürsorgerischer Unterbringung und den Entscheidungen<br />

in Kinderbe<strong>la</strong>ngen (z.B. betreffend elterliche Sorge oder Anordnung von Kindesschutzmassnahmen),<br />

die einer detaillierten und umfassenden Verfahrensordnung<br />

bedürfen, fallen Verfahren in sehr grosser Zahl an, welche auf einfache und unbürokratische<br />

Weise erledigt werden können und sollen. Hier ist eine geringere<br />

Regelungsdichte vorzuziehen und der Gestaltungsfreiheit des Gerichts mehr<br />

Raum zu geben. Der VE Verfahren 2003 strebt eine möglichst «sch<strong>la</strong>nke», einfach<br />

zu handhabende Verfahrensordnung an, welche einerseits dem rechtsstaatlichen<br />

Anliegen einer strengen Beachtung der Grundrechte der betroffenen Personen in<br />

den als besonders sensiblen einzustufenden Verfahren gerecht zu werden vermag,<br />

anderseits aber auch eine ökonomische und effiziente Erledigung der Vielzahl der<br />

weniger delikaten Fälle ermöglichen soll. Diese beiden Ziele mit einander in Eink<strong>la</strong>ng<br />

zu bringen, dürfte sich oft als schwierige Gratwanderung erweisen.<br />

3.4. Wie das erstinstanzliche Verfahren soll auch das Rechtsmittelverfahren<br />

möglichst unkompliziert, verständlich und überblickbar ausgestaltet werden.<br />

28<br />

Begleitbericht VE Verfahren 2003, Ziff. 1.3.1, S. 7.<br />

29<br />

Dazu gehört auch die Regelung der Zuständigkeit, vgl. vorn Anm. 10.<br />

30<br />

Begleitbericht VE Verfahren 2003, Ziff. 1.1.2, S. 3.<br />

31<br />

Vgl. dazu hinten Ziff. V.<br />

32<br />

Art. 443 Abs. 3 VE ZGB 2003. Vgl. dazu hinten Ziff. 4.2.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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