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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Ursprung, Die interdisziplinäre Zusammenarbeit<br />

Betreuung wichtig und liegt daher auch im Interesse der hilfsbedürftigen Person.<br />

Sie erfolgt wohl in erster Linie durch einen konstanten Informationsaustausch,<br />

dient aber auch der Sicherstellung eines koordinierten Vorgehens, welches widersprüchliche<br />

Massnahmen vermeidet. Schliesslich kann sie auch Gegenstand<br />

einer Nachbetrachtung im Sinne einer Qualitätskontrolle sein.<br />

2. Im Vergleich zu seinem Vorbild (Art. 317 ZGB) ist Absatz 1 von Art. 447 VE<br />

differenzierter ausgefallen. Offenbar wollte sich der Gesetzgeber eine gewisse<br />

Zurückhaltung auferlegen, was im Lichte eines umfassenden Persönlichkeitsschutzes<br />

wesensgerecht erscheint. Die Beschränkungen sind indessen auf den ersten<br />

Blick in verschiedener Hinsicht sachlich nicht ohne weiteres begründbar:<br />

2.1 Adressaten der Zusammenarbeit sind Sozial- und Psychiatriedienste. Auch<br />

wenn man den Begriff Sozialdienst im weitesten Sinne versteht, darunter demnach<br />

beispielsweise auch die Opferhilfe, die Spitex oder die Schuldenberatung<br />

fallen, stellt sich dennoch die Frage, weshalb beispielsweise Zivilgerichte, Sozialversicherungsträger,<br />

Organe aus dem Bereich der Erwachsenenbildung oder medizinische<br />

Dienste zugunsten körperlich behinderter Menschen nicht aufgezählt<br />

sind.<br />

2.2 Die Polizei, die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sind nur<br />

«nötigenfalls» zur Zusammenarbeit verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb<br />

dies nicht auch für die Sozial- und Psychiatriedienste gelten müsste. Die Differenzierung<br />

wird auch im Begleitbericht der Expertenkommission vom Juni 2003<br />

nicht näher begründet. Dass die Zusammenarbeit nur erfolgt, wenn sie die Erfüllung<br />

der Aufgabe erleichtert, erscheint selbstverständlich und bedürfte eigentlich<br />

keiner Erwähnung.<br />

2.3 Schliesslich könnte im Sinne einer umfassenden Kooperation und Koordination<br />

auch die Zusammenarbeit über die Kantonsgrenzen hinaus erwähnt werden.<br />

3. Auch Art. 447 Abs. 2 VE bezieht sich auf die Organe des Erwachsenenschutzes,<br />

mithin wohl auf die Erwachsenenschutzbehörde sowie auf Beistände,<br />

vorsorgebeauftragte Personen oder Nahestehende mit gesetzlicher Vertretungsbefugnis.<br />

Dass bei «ernstlicher Gefahr» diese Organe bloss mit den obgenannten<br />

Diensten zusammenarbeiten – was sie ja eigentlich gestützt auf Abs. 1 ohnehin<br />

tun müssten – erscheint nicht sachgerecht. Sinnvoller wäre es, wenn die Erwachsenenschutzorgane<br />

über ein bevorstehendes Verbrechen oder Vergehen alle<br />

möglichen mitbeteiligten Stellen informieren müssten.<br />

Es stellt sich zudem die Frage, ob die anvisierte Zusammenarbeit nicht nur bei<br />

Drittgefährdung, sondern auch bei Selbstgefährdung erfolgen sollte. Schliesslich<br />

müsste wohl von einer gegenseitigen Information und Zusammenarbeit gesprochen<br />

werden.<br />

4. Es erscheint sinnvoll und notwendig, dass die beteiligten Organe unter den<br />

aufgeführten Voraussetzungen nicht an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebun-<br />

370 © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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