RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Auer, Bundeskompetenzen in vormundschaftlichen Verfahren<br />
nehm<strong>la</strong>ssungen dauern bis Ende dieses Jahres. Die Verabschiedung der jeweiligen<br />
Botschaft durch den Bundesrat dürfte somit wohl nicht vor 2005 erfolgen, so<br />
dass mit dem Beginn der par<strong>la</strong>mentarischen Beratungen frühestens im Jahre<br />
2006 gerechnet werden kann.<br />
Bereits das geltende Vormundschaftsrecht enthält eine ganze Reihe von bundesrechtlichen<br />
Verfahrensregeln. 1 Sie sind Bestandteil des Zivilgesetzbuches.<br />
Mit dem Übergang zu einer gesamtschweizerischen Zivilprozessordnung ist die<br />
Zugehörigkeit dieser Prozessvorschriften zum ZGB in Frage gestellt. Es wird daher<br />
zu klären sein, inwiefern es sachgerecht wäre, die bestehenden und künftigen<br />
bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen im Bereich des Vormundschaftsbzw.<br />
Erwachsenenschutzrechts ins neue Bundesgesetz über den Zivilprozess zu<br />
integrieren. Die Antwort auf diese Frage hängt zum einen davon ab, in welchem<br />
Masse die Revision des materiellen Vormundschaftsrechts eine Neuordnung und<br />
Vereinheitlichung des vormundschaftlichen Organisations- und Verfahrensrechts<br />
erfordert oder zumindest wünschbar macht. Zum anderen ist dafür entscheidend,<br />
inwieweit die neue Bundeskompetenz für das Zivilprozessrecht auch<br />
die Zuständigkeit zur Regelung der verschiedenen vormundschaftlichen Verfahren<br />
umfasst. Diese zweite Frage ist Gegenstand der nachfolgenden Erörterungen.<br />
II.<br />
Gesetzgebungskompetenzen in Verfahren vor<br />
vormundschaftlichen Behörden nach (noch) geltendem<br />
Verfassungsrecht<br />
1. Materielles Recht<br />
Die Bestimmungen des materiellen Vormundschaftsrechts befinden sich in der<br />
dritten Abteilung des Familienrechts des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Sie<br />
sind gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV;AS<br />
1 1), mithin auf die Zuständigkeit des Bundes im Zivil- und Handelsrecht, er<strong>la</strong>ssen<br />
worden. Die entsprechende Gesetzgebungsbefugnis steht dem Bund auch<br />
unter der neuen Bundesverfassung vom 18.April 1999 zu: Gemäss Art. 122 Abs. 1<br />
BV ist der Bund zuständig zum Er<strong>la</strong>ss von Zivilrecht. Eine materielle Änderung<br />
war mit der Neuformulierung dieser Kompetenznorm nicht verbunden. 2<br />
Trotz dieser verfassungsrechtlichen Grund<strong>la</strong>ge sind viele Bestimmungen des<br />
Vormundschaftsrechts unbestrittenermassen öffentlich-rechtlicher Natur. Sie<br />
sind zwar «im Kleid des Zivilrechts» er<strong>la</strong>ssen, stellen materiell betrachtet aber<br />
öffentliches Recht dar und werden daher in der Lehre als «formelles Zivilrecht»<br />
bezeichnet. 3 Ein typisches Beispiel solch formellen Zivilrechts sind die (materi-<br />
1<br />
Art. 373 ff., Art. 385 ff., Art. 397e und 397f, Art. 434 ff. sowie Art. 446 ff. ZGB.<br />
2<br />
Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, in: BBl 1997 I 338.<br />
3<br />
Bernhard Schnyder, Formelles Bundeszivilrecht – am Beispiel der fürsorgerischen Freiheitsentziehung<br />
(zit. Bundeszivilrecht), in: Mé<strong>la</strong>nges Paul Piotet, Bern 1990, S.121 ff. – Die Bezeichnung<br />
«formelles» Zivilrecht ist, wie Arnold Marti (Zürcher Kommentar, Vorbem. zu Art. 5 und 6 ZGB,<br />
190<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003