RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Auer, Bundeskompetenzen in vormundschaftlichen Verfahren ZVW 5/2003<br />
tigen Verfahren erhält, die für die Verwirklichung des Privatrechts nicht zwingend<br />
einer einheitlichen Regelung bedürfen. 31<br />
2.2.2 Minderheitsmeinung<br />
Folgt man der Minderheitsmeinung, wonach der Vorbehalt von Art. 122 Abs. 2<br />
BV bzw. Art. 64 Abs. 3 aBV nicht nur die streitige Gerichtsbarkeit, sondern auch<br />
die Befugnis zur Regelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch der<br />
nicht streitigen vormundschaftlichen Verfahren umfasst, 32 so führt das Inkrafttreten<br />
der Justizreform offensichtlich zu einer Veränderung der Rechtsetzungskompetenzen:<br />
Indem Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform die Befugnis zur Gesetzgebung<br />
auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts dem Bund zuweist, wird dieser<br />
neu auch befugt sein,Verfahrensbestimmungen im Bereich des Vormundschaftsund<br />
Erwachsenenschutzrechts zu er<strong>la</strong>ssen. Dabei wäre er – jedenfalls was den<br />
Er<strong>la</strong>ss von Verfahrensbestimmungen anbe<strong>la</strong>ngt 33 – an keine besonderen Voraussetzungen<br />
gebunden. Insbesondere müssten die von ihm in Aussicht genommenen<br />
Vorschriften nicht den von Kurt Eichenberger entwickelten «Notwendigkeitstest»<br />
bestehen. 34<br />
2.2.3 Deckungsgleiches Ergebnis<br />
Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass der neue Art. 122<br />
Abs. 1 BV-Justizreform für beide Ansätze (Mehrheitsmeinung und Minderheitsmeinung)<br />
zum gleichen Ergebnis einer umfassenden Gesetzgebungskompetenz<br />
für die vormundschaftlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit führen<br />
würde, falls unter den Begriff des «Zivilprozessrechts» sämtliche im Dienste des<br />
materiellen Vormundschaftsrechts stehenden Verfahrensaspekte der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit zu subsumieren wären, die der Bund nicht ohnehin bereits gestützt<br />
auf seine materielle Zuständigkeit geregelt hat. Nach dem Ansatz der<br />
Mehrheitsmeinung erhielte der Bund diesfalls mit der Zivilprozesskompetenz<br />
eine zusätzliche Befugnis zur eingehenderen Regelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />
Nach dem Ansatz der Minderheitsmeinung würde die nunmehr den<br />
Kantonen vorbehaltene Kompetenz zur Regelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
(Art. 122 Abs. 2 BV) in ihrer Gesamtheit auf den Bund übertragen.<br />
31<br />
Auch hier sei allerdings noch einmal daran erinnert, dass einige Autoren davon auszugehen scheinen,<br />
der Bund habe bereits heute eine umfassende Regelungsbefugnis im Bereich der freiwilligen<br />
Gerichtsbarkeit (vgl. die Hinweise unter FN 25). Nach dieser Theorie hätte die Justizreform für<br />
die hier interessierenden Verfahren so oder anders keine Kompetenzverschiebung zur Folge, da<br />
der Bund schon jetzt uneingeschränkt zuständig wäre.<br />
32<br />
Siehe die Hinweise unter FN 23.<br />
33<br />
Anders verhält es sich für den Bereich der gerichtsorganisatorischen Bestimmungen, für die auch<br />
nach der neuen Verfassungsordnung grundsätzlich die Kantone zuständig sind (vgl. im Einzelnen<br />
nachfolgend Ziff. III./2.3).<br />
34<br />
Siehe dazu vorstehend FN 11.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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