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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Auer, Bundeskompetenzen in vormundschaftlichen Verfahren ZVW 5/2003<br />

tigen Verfahren erhält, die für die Verwirklichung des Privatrechts nicht zwingend<br />

einer einheitlichen Regelung bedürfen. 31<br />

2.2.2 Minderheitsmeinung<br />

Folgt man der Minderheitsmeinung, wonach der Vorbehalt von Art. 122 Abs. 2<br />

BV bzw. Art. 64 Abs. 3 aBV nicht nur die streitige Gerichtsbarkeit, sondern auch<br />

die Befugnis zur Regelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch der<br />

nicht streitigen vormundschaftlichen Verfahren umfasst, 32 so führt das Inkrafttreten<br />

der Justizreform offensichtlich zu einer Veränderung der Rechtsetzungskompetenzen:<br />

Indem Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform die Befugnis zur Gesetzgebung<br />

auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts dem Bund zuweist, wird dieser<br />

neu auch befugt sein,Verfahrensbestimmungen im Bereich des Vormundschaftsund<br />

Erwachsenenschutzrechts zu er<strong>la</strong>ssen. Dabei wäre er – jedenfalls was den<br />

Er<strong>la</strong>ss von Verfahrensbestimmungen anbe<strong>la</strong>ngt 33 – an keine besonderen Voraussetzungen<br />

gebunden. Insbesondere müssten die von ihm in Aussicht genommenen<br />

Vorschriften nicht den von Kurt Eichenberger entwickelten «Notwendigkeitstest»<br />

bestehen. 34<br />

2.2.3 Deckungsgleiches Ergebnis<br />

Aus den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass der neue Art. 122<br />

Abs. 1 BV-Justizreform für beide Ansätze (Mehrheitsmeinung und Minderheitsmeinung)<br />

zum gleichen Ergebnis einer umfassenden Gesetzgebungskompetenz<br />

für die vormundschaftlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit führen<br />

würde, falls unter den Begriff des «Zivilprozessrechts» sämtliche im Dienste des<br />

materiellen Vormundschaftsrechts stehenden Verfahrensaspekte der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit zu subsumieren wären, die der Bund nicht ohnehin bereits gestützt<br />

auf seine materielle Zuständigkeit geregelt hat. Nach dem Ansatz der<br />

Mehrheitsmeinung erhielte der Bund diesfalls mit der Zivilprozesskompetenz<br />

eine zusätzliche Befugnis zur eingehenderen Regelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit.<br />

Nach dem Ansatz der Minderheitsmeinung würde die nunmehr den<br />

Kantonen vorbehaltene Kompetenz zur Regelung der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />

(Art. 122 Abs. 2 BV) in ihrer Gesamtheit auf den Bund übertragen.<br />

31<br />

Auch hier sei allerdings noch einmal daran erinnert, dass einige Autoren davon auszugehen scheinen,<br />

der Bund habe bereits heute eine umfassende Regelungsbefugnis im Bereich der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit (vgl. die Hinweise unter FN 25). Nach dieser Theorie hätte die Justizreform für<br />

die hier interessierenden Verfahren so oder anders keine Kompetenzverschiebung zur Folge, da<br />

der Bund schon jetzt uneingeschränkt zuständig wäre.<br />

32<br />

Siehe die Hinweise unter FN 23.<br />

33<br />

Anders verhält es sich für den Bereich der gerichtsorganisatorischen Bestimmungen, für die auch<br />

nach der neuen Verfassungsordnung grundsätzlich die Kantone zuständig sind (vgl. im Einzelnen<br />

nachfolgend Ziff. III./2.3).<br />

34<br />

Siehe dazu vorstehend FN 11.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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