RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht ZVW 5/2003<br />
angewendet. Demgegenüber erfreut sich die Verlängerung der elterlichen Sorge<br />
grosser Beliebtheit bei Personen, die von Geburt her behindert sind und auch<br />
nach Erreichen des Mündigkeitsalters von ihren Eltern betreut werden. Damit<br />
besteht in der Tat die Möglichkeit, die familieninterne Betreuung auch rechtlich<br />
abzusichern. Die Einmischung der Behörden kann auf ein Minimum beschränkt<br />
werden, was von den betroffenen Eltern als vorteilhaft angesehen wird. Das Institut<br />
weist allerdings auch seine Problematik auf, weil dadurch der natürliche<br />
Entwicklungsprozess der entmündigten Person beeinträchtigt werden kann 7 .<br />
2.3. Das neue Recht sieht nun als Vorstufe eine nicht unbedeutende Zahl von<br />
Instituten vor, welche ein behördliches Eingreifen erst gar nicht nötig machen<br />
sollten. Der medizinische Fortschritt bringt es mit sich, dass auch bedeutende<br />
Gesundheitsschäden nicht unbedingt zum Tod führen müssen, ja sogar geheilt<br />
werden können. Damit kann aber eine mehr oder weniger <strong>la</strong>nge dauernde Urteilsunfähigkeit<br />
verbunden sein. Bis anhin war äussert fraglich, wie damit umzugehen<br />
ist, wenn jemand wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend<br />
oder dauernd urteilsunfähig ist, und allerhand Entscheidungen getroffen<br />
werden müssen. Soweit Rechtshandlungen notwendig wurden, musste im geltenden<br />
Recht grundsätzlich durch die Behörde eine Beistandschaft errichtet werden,<br />
was von den Angehörigen oft nicht verstanden und als Einmischung in private<br />
Angelegenheiten empfunden wurde.<br />
2.4. Der Vorentwurf sieht nunmehr ein Vertretungsrecht von Angehörigen eines<br />
Urteilsunfähigen vor. Die Schwierigkeit liegt dabei in der Bestimmung, wem<br />
das Vertretungsrecht als Angehöriger zukommen soll und welche Handlungen<br />
vorgenommen werden dürfen. Wird eine Person urteilsunfähig, so hat ihr Ehegatte<br />
von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn er mit ihr einen gemeinsamen<br />
Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet 8 .Es<br />
wird somit nicht nur auf die Formalbeziehung «Ehe» abgestellt. Die Beziehung<br />
muss auch tatsächlich gelebt werden. Das Vertretungsrecht deckt insbesondere<br />
alle Rechtshandlungen ab, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise<br />
erforderlich sind 9 . Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen<br />
Vermögensverwaltung besteht die Vertretungsmacht nur mit Zustimmung der<br />
Erwachsenenschutzbehörde. Soweit es um den Entscheid über medizinische<br />
Massnahmen geht, wird der Kreis der von Gesetzes wegen vertretungsberechtigten<br />
Personen auf den Partner oder die Partnerin ausgedehnt 10 , so dass hier kein<br />
Trauschein notwendig ist. Für beide Bereiche darf die betroffene Person, so<strong>la</strong>nge<br />
ihre Urteilsfähigkeit noch besteht, etwas anderes anordnen. Hat die Behörde<br />
Murer, Berner Kommentar, 1984, N. 34 zu Art. 362 ZGB; Martin Stettler, Droit Civil I, Représentation<br />
et protection de l’adulte, Freiburg 1997, Rz. 380.<br />
7<br />
Vgl. Christoph Häfeli, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen<br />
Privatrecht, Zivilgesetzbuch Bd. I, Basel 2002, N. 37 zu Art. 380/381 ZGB.<br />
8<br />
Art. 431 Abs. 1 VE.<br />
9<br />
Art. 431 Abs. 2 Ziff. 1 VE.<br />
10<br />
Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 VE.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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