RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht<br />
stalt 40 . Was aber dann dort mit dem Patienten geschieht, richtet sich nach dem<br />
kantonalen Recht 41 . Eine solche Aufteilung hat sich als unhaltbar erwiesen. De<br />
lege ferenda ist eine einheitliche Regelung für die ganze Schweiz zu schaffen.<br />
Der Entwurf sieht eine solche für die Behandlung von psychischen Störungen<br />
vor. Dabei wird im wesentlichen zwischen Notfallsituationen und anderen unterschieden.<br />
Für erstere wird bei einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik<br />
eine Rechtsgrund<strong>la</strong>ge für die angezeigten und verhältnismässigen medizinischen<br />
Massnahmen geschaffen 42 . Liegt keine Notfallsituation vor, so hält der Entwurf<br />
fest, dass ein Behandlungsp<strong>la</strong>n zu errichten und grundsätzlich das Einverständnis<br />
der betroffenen Person zur Behandlung einzuholen ist 43 . Der Entwurf regelt<br />
überdies, unter welchen Voraussetzungen bei einer fürsorgerisch untergebrachten<br />
Person eine Behandlung auch gegen ihren Willen zulässig ist 44 . Die betroffene<br />
oder eine ihr nahestehende Person kann gegen die entsprechende Anordnung<br />
der Klinikleitung die Erwachsenenschutzbehörde anrufen 45 .<br />
IV. Eine Herausforderung für die Umsetzung<br />
4.1. Eine feinere Ausgestaltung der Massnahmen wie auch eine Erweiterung<br />
der Betreuungsmöglichkeiten ausserhalb der behördlichen Massnahmen erfordert<br />
eine Professionalisierung der Behörden und einen Ausbau der rechtsstaatlichen<br />
Garantien. Weil ein grösseres Angebot zur Verfügung steht, werden auch<br />
mehr Massnahmen des Erwachsenenschutzes getroffen werden können. Den<br />
Behörden kommt eine grössere Verantwortung bei der Beurteilung zu, ob überhaupt<br />
ein behördliches Eingreifen notwendig ist und wie gegebenenfalls die<br />
Massnahme konkret ausgestaltet werden soll. Das setzt nicht nur eine bessere<br />
Ausbildung der Behördenmitglieder voraus. Vielmehr müssen diese auch im Bereich<br />
des Erwachsenenschutzes über eine grössere Praxis verfügen. Von daher<br />
sind grössere geographische Einheiten unerlässlich. Die Kantone scheinen aber<br />
aus eigener Kraft politisch nicht in der Lage zu sein, die Zuständigkeiten sinnvoll<br />
zu regeln. Der Bund muss – wie auch schon in anderen Bereichen 46 – ordnend<br />
eingreifen.<br />
4.2. Zudem sollte auch die sachliche Zuständigkeit übersichtlicher und einheitlicher<br />
geregelt werden. Mit Blick auf die rechtsstaatlichen Garantien empfielt<br />
es sich, eine gerichtliche Behördenorganisation vorzusehen, welche mit der<br />
richterlichen Unabhängigkeit auch den Anforderungen der EMRK genügt. Weil<br />
40<br />
Art. 397a ff. ZGB.<br />
41<br />
Thomas Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,<br />
Zivilgesetzbuch Bd. I, Basel 2002, N. 7 ff. vor Art. 39a–f ZGB.<br />
42<br />
Art. 427 VE.<br />
43<br />
Art. 428 VE.<br />
44<br />
Art. 429 VE; vgl. im Einzelnen den Aufsatz von Guillot/Helle, Traitement forcé: des dispositions<br />
schizophrènes?, S. 347 ff.<br />
45<br />
Art. 430 Abs. 2 Ziff. 2 VE.<br />
46<br />
Z.B. im Zivilstandswesen.<br />
234<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003