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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht<br />

stalt 40 . Was aber dann dort mit dem Patienten geschieht, richtet sich nach dem<br />

kantonalen Recht 41 . Eine solche Aufteilung hat sich als unhaltbar erwiesen. De<br />

lege ferenda ist eine einheitliche Regelung für die ganze Schweiz zu schaffen.<br />

Der Entwurf sieht eine solche für die Behandlung von psychischen Störungen<br />

vor. Dabei wird im wesentlichen zwischen Notfallsituationen und anderen unterschieden.<br />

Für erstere wird bei einer Einweisung in eine psychiatrische Klinik<br />

eine Rechtsgrund<strong>la</strong>ge für die angezeigten und verhältnismässigen medizinischen<br />

Massnahmen geschaffen 42 . Liegt keine Notfallsituation vor, so hält der Entwurf<br />

fest, dass ein Behandlungsp<strong>la</strong>n zu errichten und grundsätzlich das Einverständnis<br />

der betroffenen Person zur Behandlung einzuholen ist 43 . Der Entwurf regelt<br />

überdies, unter welchen Voraussetzungen bei einer fürsorgerisch untergebrachten<br />

Person eine Behandlung auch gegen ihren Willen zulässig ist 44 . Die betroffene<br />

oder eine ihr nahestehende Person kann gegen die entsprechende Anordnung<br />

der Klinikleitung die Erwachsenenschutzbehörde anrufen 45 .<br />

IV. Eine Herausforderung für die Umsetzung<br />

4.1. Eine feinere Ausgestaltung der Massnahmen wie auch eine Erweiterung<br />

der Betreuungsmöglichkeiten ausserhalb der behördlichen Massnahmen erfordert<br />

eine Professionalisierung der Behörden und einen Ausbau der rechtsstaatlichen<br />

Garantien. Weil ein grösseres Angebot zur Verfügung steht, werden auch<br />

mehr Massnahmen des Erwachsenenschutzes getroffen werden können. Den<br />

Behörden kommt eine grössere Verantwortung bei der Beurteilung zu, ob überhaupt<br />

ein behördliches Eingreifen notwendig ist und wie gegebenenfalls die<br />

Massnahme konkret ausgestaltet werden soll. Das setzt nicht nur eine bessere<br />

Ausbildung der Behördenmitglieder voraus. Vielmehr müssen diese auch im Bereich<br />

des Erwachsenenschutzes über eine grössere Praxis verfügen. Von daher<br />

sind grössere geographische Einheiten unerlässlich. Die Kantone scheinen aber<br />

aus eigener Kraft politisch nicht in der Lage zu sein, die Zuständigkeiten sinnvoll<br />

zu regeln. Der Bund muss – wie auch schon in anderen Bereichen 46 – ordnend<br />

eingreifen.<br />

4.2. Zudem sollte auch die sachliche Zuständigkeit übersichtlicher und einheitlicher<br />

geregelt werden. Mit Blick auf die rechtsstaatlichen Garantien empfielt<br />

es sich, eine gerichtliche Behördenorganisation vorzusehen, welche mit der<br />

richterlichen Unabhängigkeit auch den Anforderungen der EMRK genügt. Weil<br />

40<br />

Art. 397a ff. ZGB.<br />

41<br />

Thomas Geiser, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,<br />

Zivilgesetzbuch Bd. I, Basel 2002, N. 7 ff. vor Art. 39a–f ZGB.<br />

42<br />

Art. 427 VE.<br />

43<br />

Art. 428 VE.<br />

44<br />

Art. 429 VE; vgl. im Einzelnen den Aufsatz von Guillot/Helle, Traitement forcé: des dispositions<br />

schizophrènes?, S. 347 ff.<br />

45<br />

Art. 430 Abs. 2 Ziff. 2 VE.<br />

46<br />

Z.B. im Zivilstandswesen.<br />

234<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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