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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht<br />

Zweifel an der korrekten Aufgabenerfüllung, kann sie überdies jederzeit die gesetzliche<br />

Vertretungsmacht entziehen 11 .<br />

2.5. Während bis zum Er<strong>la</strong>ss der Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung<br />

die in psychiatrischen Kliniken untergebrachten Personen in<br />

einer rechtlichen Grauzone lebten, gilt dies heute für die Bewohner von Wohnund<br />

Pflegeheimen. Es handelt sich häufig um Personen mit gewissen Verwirrungszuständen.<br />

Ihre Urteilsfähigkeit ist teilweise fraglich. Es liegt auf der Hand,<br />

dass der Bund im Erwachsenenschutzrecht nicht das Pflegerecht abschliessend<br />

regeln kann. Dafür fehlt ihm schon die Zuständigkeit. Die Regelung im Erwachsenenschutzrecht<br />

kann sich nur darauf beziehen, zu verhindern, dass die Urteilsunfähigkeit<br />

von betagten Personen ausgenutzt wird. Dafür sieht das neue Recht<br />

drei Instrumente vor:<br />

– Der Vorentwurf schreibt vor, dass ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen<br />

werden muss, wenn eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in<br />

einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut werden soll. Der Vertrag muss die<br />

Leistungen, welche die Einrichtung erbringt, auflisten und das dafür geschuldete<br />

Entgelt nennen 12 . Für den Abschluss des Vertrages braucht der urteilsunfähigen<br />

Person nicht notwendigerweise ein Beistand ernannt zu werden. Die<br />

Vertretung für den Abschluss dieses Vertrages richtet sich vielmehr nach den<br />

gleichen Regeln wie für die Zustimmung zu medizinischen Massnahmen 13 .<br />

– Die Verwirrtheit kann dazu führen, dass die Bewegungsfreiheit der betroffenen<br />

Person zu ihrem eigenen Schutze oder demjenigen der anderen Bewohner<br />

der Einrichtung eingeschränkt werden muss. Der Vorentwurf regelt die Voraussetzungen<br />

14 und verpflichtet die Einrichtung dazu, jede solche Massnahme<br />

zu protokollieren 15 . Zudem wird ein Rechtsmittel gegen solche Massnahmen<br />

analog demjenigen bei der fürsorgerischen Unterbringung vorgesehen 16 .<br />

– Es besteht immer wieder die Gefahr, dass in Wohn- oder Pflegeheimen untergebrachte<br />

Personen insofern vereinsamen, als die Aussenkontakte abbrechen.<br />

Dem wirkt der Vorentwurf entgegen, indem die Wohn- und Pflegeeinrichtungen<br />

verpflichtet werden, solche Kontakte zu fördern 17 . Stellt die Einrichtung<br />

fest, dass sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die urteilsunfähige<br />

Person kümmert, so muss sie die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen<br />

18 . Diese hat dann nötigenfalls eine Beistandschaft zu errichten. Den Aussenkontakten<br />

dient auch die bundesrechtliche Gewährleistung der freien Arztwahl,<br />

sofern nicht besondere Umstände vorliegen 19 .<br />

11<br />

Art. 433 und 434 Abs. 2 VE.<br />

12<br />

Art. 437 Abs. 1 Vorentwurf.<br />

13<br />

Art. 437 Abs. 3 VE; vgl. vorn Rz. 2.4.<br />

14<br />

Art. 438 VE.<br />

15<br />

Art. 439 VE.<br />

16<br />

Art. 440 VE.<br />

17<br />

Art. 441 Abs. 1 VE.<br />

18<br />

Art. 441 Abs. 2 VE.<br />

19<br />

Art. 441 Abs. 3 VE.<br />

230<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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