RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht<br />
Zweifel an der korrekten Aufgabenerfüllung, kann sie überdies jederzeit die gesetzliche<br />
Vertretungsmacht entziehen 11 .<br />
2.5. Während bis zum Er<strong>la</strong>ss der Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung<br />
die in psychiatrischen Kliniken untergebrachten Personen in<br />
einer rechtlichen Grauzone lebten, gilt dies heute für die Bewohner von Wohnund<br />
Pflegeheimen. Es handelt sich häufig um Personen mit gewissen Verwirrungszuständen.<br />
Ihre Urteilsfähigkeit ist teilweise fraglich. Es liegt auf der Hand,<br />
dass der Bund im Erwachsenenschutzrecht nicht das Pflegerecht abschliessend<br />
regeln kann. Dafür fehlt ihm schon die Zuständigkeit. Die Regelung im Erwachsenenschutzrecht<br />
kann sich nur darauf beziehen, zu verhindern, dass die Urteilsunfähigkeit<br />
von betagten Personen ausgenutzt wird. Dafür sieht das neue Recht<br />
drei Instrumente vor:<br />
– Der Vorentwurf schreibt vor, dass ein schriftlicher Betreuungsvertrag abgeschlossen<br />
werden muss, wenn eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in<br />
einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut werden soll. Der Vertrag muss die<br />
Leistungen, welche die Einrichtung erbringt, auflisten und das dafür geschuldete<br />
Entgelt nennen 12 . Für den Abschluss des Vertrages braucht der urteilsunfähigen<br />
Person nicht notwendigerweise ein Beistand ernannt zu werden. Die<br />
Vertretung für den Abschluss dieses Vertrages richtet sich vielmehr nach den<br />
gleichen Regeln wie für die Zustimmung zu medizinischen Massnahmen 13 .<br />
– Die Verwirrtheit kann dazu führen, dass die Bewegungsfreiheit der betroffenen<br />
Person zu ihrem eigenen Schutze oder demjenigen der anderen Bewohner<br />
der Einrichtung eingeschränkt werden muss. Der Vorentwurf regelt die Voraussetzungen<br />
14 und verpflichtet die Einrichtung dazu, jede solche Massnahme<br />
zu protokollieren 15 . Zudem wird ein Rechtsmittel gegen solche Massnahmen<br />
analog demjenigen bei der fürsorgerischen Unterbringung vorgesehen 16 .<br />
– Es besteht immer wieder die Gefahr, dass in Wohn- oder Pflegeheimen untergebrachte<br />
Personen insofern vereinsamen, als die Aussenkontakte abbrechen.<br />
Dem wirkt der Vorentwurf entgegen, indem die Wohn- und Pflegeeinrichtungen<br />
verpflichtet werden, solche Kontakte zu fördern 17 . Stellt die Einrichtung<br />
fest, dass sich niemand von ausserhalb der Einrichtung um die urteilsunfähige<br />
Person kümmert, so muss sie die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen<br />
18 . Diese hat dann nötigenfalls eine Beistandschaft zu errichten. Den Aussenkontakten<br />
dient auch die bundesrechtliche Gewährleistung der freien Arztwahl,<br />
sofern nicht besondere Umstände vorliegen 19 .<br />
11<br />
Art. 433 und 434 Abs. 2 VE.<br />
12<br />
Art. 437 Abs. 1 Vorentwurf.<br />
13<br />
Art. 437 Abs. 3 VE; vgl. vorn Rz. 2.4.<br />
14<br />
Art. 438 VE.<br />
15<br />
Art. 439 VE.<br />
16<br />
Art. 440 VE.<br />
17<br />
Art. 441 Abs. 1 VE.<br />
18<br />
Art. 441 Abs. 2 VE.<br />
19<br />
Art. 441 Abs. 3 VE.<br />
230<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003