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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen<br />

kann mit der Beistandschaft des neuen Rechts, die Handlungsfähigkeit bezüglich<br />

des Abschlusses haftungsbegründender Verpflichtungsgeschäfte gezielt eingeschränkt<br />

werden.<br />

Mit Bezug auf die Beistandschaft auf eigenes Begehren (Art. 394 ZGB) wird<br />

mit der Leerstelle daneben lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es keine Beistandschaft<br />

des neuen Rechtes gibt, mit der auf einfache Weise ohne Umschreibung<br />

der Aufgaben und ohne dass deshalb, wie bei der umfassenden Beistandschaft,<br />

die Handlungsfähigkeit entfällt, alle Angelegenheiten der Personensorge<br />

und der Vermögenssorge erfasst werden. Es besteht jedoch dafür die Möglichkeit,<br />

auch auf Antrag der betroffenen Person, eine Beistandschaft ohne Einschränkungen<br />

der Handlungsfähigkeit mit einem Aufgabenkatalog zu errichten,<br />

der eine umfassende Personen- und Vermögenssorge ermöglicht 18 .<br />

Mit der Leerstelle neben der Vormundschaft auf eigenes Begehren (Art. 372<br />

ZGB) soll angedeutet werden, dass kaum Fälle denkbar sind, in denen die<br />

Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit einer Person, die so weit urteilsfähig ist,<br />

dass sie unter bisherigem Recht das eigene Begehren auf Entmündigung stellen<br />

kann 19 , nicht mit einer weniger einschneidenden Massnahme als der umfassenden<br />

Beistandschaft nach Art. 384 VE ZGB 2003 abgedeckt werden kann.Wie die<br />

übrigen Vormundschaften entfaltet aber auch die Vormundschaft nach Art. 372<br />

ZGB die gleichen Wirkungen wie die Beistandschaft nach Art. 384 VE ZGB<br />

2003 und müsste diese unter diesem Aspekt in der Leerstelle stehen. Auch der<br />

nach SchlT Art. 14 Abs. 2 VE ZGB 2003 vorprogrammierte automatische Übergang<br />

der Vormundschaft nach Art. 372 ZGB in die umfassende Beistandschaft<br />

des neuen Rechts lässt sich durch die Leerstelle nicht verhindern. Vielleicht fördert<br />

diese aber den Vorsatz, die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht<br />

so bald wie möglich nach dessen Inkrafttreten vorzunehmen, wie dies übrigens<br />

auch von SchlT Art. 14 Abs. 2 VE ZGB 2003 ver<strong>la</strong>ngt wird.<br />

3.1.4. Wo schliesslich in der Tabelle neben einer Beistandschaft des neuen<br />

Rechtes keine Massnahme des geltenden Rechtes steht, bedeutet dies allerdings,<br />

dass das geltende Recht nichts annähernd Gleichwertiges anzubieten hat. Diese<br />

«neuen» Beistandschaften neben den Leerstellen beim geltenden Recht sind die<br />

Zugewinne, die das neue Recht bringen wird.<br />

3.2. Prognose zur Praxistauglichkeit und -notwendigkeit des Systems<br />

3.2.1. Die soeben erwähnten Zugewinne sind beträchtlich. Das System der Beistandschaften<br />

des neuen Erwachsenenschutzrechtes erscheint in hohem Mass<br />

geeignet, für eine beträchtliche Zahl der unter geltendem Recht geführten Massnahmen<br />

nach dem Übergang unter neuem Recht eine Beistandschaft zu definieren,<br />

die den konkreten Schutz-, Vertretungs- und Betreuungsbedürftigkeiten<br />

18<br />

Das Bedauern darüber, dass der VE ZGB 2003 einer früher formulierten Empfehlung auf Be<strong>la</strong>ssung<br />

einer der Beistandschaft auf eigenes Begehren nachgebildeten Massnahme im neuen Recht<br />

nicht folgt (BSK ZGB I-Langenegger, Art. 394 N 5), hält sich deshalb in Grenzen.<br />

19<br />

Dazu: BSK ZGB I-Langenegger, Art. 372 N 11 f.<br />

328<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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