RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen<br />
kann mit der Beistandschaft des neuen Rechts, die Handlungsfähigkeit bezüglich<br />
des Abschlusses haftungsbegründender Verpflichtungsgeschäfte gezielt eingeschränkt<br />
werden.<br />
Mit Bezug auf die Beistandschaft auf eigenes Begehren (Art. 394 ZGB) wird<br />
mit der Leerstelle daneben lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es keine Beistandschaft<br />
des neuen Rechtes gibt, mit der auf einfache Weise ohne Umschreibung<br />
der Aufgaben und ohne dass deshalb, wie bei der umfassenden Beistandschaft,<br />
die Handlungsfähigkeit entfällt, alle Angelegenheiten der Personensorge<br />
und der Vermögenssorge erfasst werden. Es besteht jedoch dafür die Möglichkeit,<br />
auch auf Antrag der betroffenen Person, eine Beistandschaft ohne Einschränkungen<br />
der Handlungsfähigkeit mit einem Aufgabenkatalog zu errichten,<br />
der eine umfassende Personen- und Vermögenssorge ermöglicht 18 .<br />
Mit der Leerstelle neben der Vormundschaft auf eigenes Begehren (Art. 372<br />
ZGB) soll angedeutet werden, dass kaum Fälle denkbar sind, in denen die<br />
Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit einer Person, die so weit urteilsfähig ist,<br />
dass sie unter bisherigem Recht das eigene Begehren auf Entmündigung stellen<br />
kann 19 , nicht mit einer weniger einschneidenden Massnahme als der umfassenden<br />
Beistandschaft nach Art. 384 VE ZGB 2003 abgedeckt werden kann.Wie die<br />
übrigen Vormundschaften entfaltet aber auch die Vormundschaft nach Art. 372<br />
ZGB die gleichen Wirkungen wie die Beistandschaft nach Art. 384 VE ZGB<br />
2003 und müsste diese unter diesem Aspekt in der Leerstelle stehen. Auch der<br />
nach SchlT Art. 14 Abs. 2 VE ZGB 2003 vorprogrammierte automatische Übergang<br />
der Vormundschaft nach Art. 372 ZGB in die umfassende Beistandschaft<br />
des neuen Rechts lässt sich durch die Leerstelle nicht verhindern. Vielleicht fördert<br />
diese aber den Vorsatz, die erforderlichen Anpassungen an das neue Recht<br />
so bald wie möglich nach dessen Inkrafttreten vorzunehmen, wie dies übrigens<br />
auch von SchlT Art. 14 Abs. 2 VE ZGB 2003 ver<strong>la</strong>ngt wird.<br />
3.1.4. Wo schliesslich in der Tabelle neben einer Beistandschaft des neuen<br />
Rechtes keine Massnahme des geltenden Rechtes steht, bedeutet dies allerdings,<br />
dass das geltende Recht nichts annähernd Gleichwertiges anzubieten hat. Diese<br />
«neuen» Beistandschaften neben den Leerstellen beim geltenden Recht sind die<br />
Zugewinne, die das neue Recht bringen wird.<br />
3.2. Prognose zur Praxistauglichkeit und -notwendigkeit des Systems<br />
3.2.1. Die soeben erwähnten Zugewinne sind beträchtlich. Das System der Beistandschaften<br />
des neuen Erwachsenenschutzrechtes erscheint in hohem Mass<br />
geeignet, für eine beträchtliche Zahl der unter geltendem Recht geführten Massnahmen<br />
nach dem Übergang unter neuem Recht eine Beistandschaft zu definieren,<br />
die den konkreten Schutz-, Vertretungs- und Betreuungsbedürftigkeiten<br />
18<br />
Das Bedauern darüber, dass der VE ZGB 2003 einer früher formulierten Empfehlung auf Be<strong>la</strong>ssung<br />
einer der Beistandschaft auf eigenes Begehren nachgebildeten Massnahme im neuen Recht<br />
nicht folgt (BSK ZGB I-Langenegger, Art. 394 N 5), hält sich deshalb in Grenzen.<br />
19<br />
Dazu: BSK ZGB I-Langenegger, Art. 372 N 11 f.<br />
328<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003