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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!? ZVW 5/2003<br />

c) Vormundschaftswirklichkeit<br />

11. Im heutigen vormundschaftlichen Alltag treten Entmündigungen zu Gunsten<br />

von Beistandschaften mehr und mehr in den Hintergrund und Beiratschaften<br />

sind eine quantité négligeable (wobei im Einzelnen ziemliche regionale Unterschiede<br />

feststellbar sind). 5 Das liegt hauptsächlich daran, dass dem Grundsatz<br />

der Verhältnismässigkeit nachzuleben ist und richtigerweise auch nachgelebt<br />

wird. Dieser Grundsatz gilt, auch ohne dass er ausdrücklich – weder für das geltende<br />

Vormundschaftsrecht noch für das gep<strong>la</strong>nte Erwachsenenschutzrecht 6 –<br />

festgehalten wird, selbstverständlich aufgrund des Gebots der Verhältnismässigkeit<br />

jeglichen staatlichen Handelns und insbesondere jeglichen obrigkeitlichen<br />

Eingriffs (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV).<br />

12. Die nackten Zahlen belegen zwar einen re<strong>la</strong>tiven 7 Rückgang an Handlungsfähigkeitsentzügen,<br />

zeigen als absolute Zahlen gleichzeitig aber auch auf,<br />

dass die Entmündigung keineswegs das Dasein der Bedeutungslosigkeit fristet. 8<br />

Zu einem Teil ist das sicher auch auf mangelnde Professionalität in der heutigen<br />

Anwendung des Vormundschaftsrechts zurückzuführen, darauf beschränken<br />

lässt sich das aber kaum. Es bleibt offensichtlich ein Rest an Fällen, in denen die<br />

Einschränkung resp. eben Entziehung der Handlungsfähigkeit das Richtige bzw.<br />

(heute noch) einzig Mögliche ist.<br />

III. Der Ruf nach Revision<br />

13. Schon seit längerem erkannte Wissenschaft und Rechtsentwicklung den Sanierungsfall<br />

Vormundschaftsrecht; eine grundlegende Erneuerung und Anpassung<br />

an heutige Verhältnisse ist fällig. 9 Gründe für die Revisionsbedürftigkeit<br />

ausgestaltet (Art. 395 Abs. 1 ZGB); an der mangelnden Flexibilität der Beiratschaft ändert auch<br />

die Kombinationsmöglichkeit nichts Wesentliches.<br />

5<br />

Siehe dazu die jährlich in der ZVW veröffentlichte Schweizerische Vormundschaftsstatistik, zuletzt<br />

in ZVW 2003, S. 74.<br />

6<br />

Im VE ZGB 1998 war der Verhältnismässigkeitsgrundsatz in Art. 23 noch ausdrücklich festgehalten.<br />

Gemäss dem jetzigen Vorentwurf wird im revidierten Recht, so es nach dem Willen der Expertenkommission<br />

geht, immerhin ein wichtiger Tei<strong>la</strong>spekt der Verhältnismässigkeit festgeschrieben:<br />

die Subsidiarität (Art. 375 VE ZGB 2003); ausserdem weisen einige Formulierungen im<br />

vorgesch<strong>la</strong>genen Gesetzestext mehr oder weniger direkt auf eine verhältnismässige Gesetzesanwendung<br />

hin (z.B. in Art. 379 VE ZGB 2003: «entsprechend den Bedürfnissen der betroffen Person»;<br />

«Erfordern es die Verhältnisse»; «Erscheint ... als offensichtlich unverhältnismässig»; sowie<br />

verschiedene «Kann-Vorschriften» u.dgl.).<br />

7<br />

Zwar sind auch die Entmündigungen eher leicht im Steigen, jedoch nicht im gleichen Ausmass wie<br />

Verbeiständungen; Beiratschaften sind sogar leicht rückläufig.<br />

8<br />

Was vor allem für die Entmündigungen nach Art. 369 ZGB (Geisteskrankheit und Geistesschwäche)<br />

sowie Art. 372 ZGB (Eigenes Begehren) und etwas weniger für Art. 370 ZGB (Misswirtschaft,<br />

<strong>la</strong>sterhafter Lebenswandel, etc.) gilt; für Art. 371 ZGB (Freiheitsstrafe) kann derweil<br />

tatsächlich von Be<strong>la</strong>nglosigkeit gesprochen werden. Siehe dazu die Vormundschaftsstatistik im<br />

Jahresvergleich 1995–2000 in ZVW 2002, S. 137.<br />

9<br />

Siehe dazu etwa Bericht 1995, S. 28, und Bericht 2003, S. 6f. und 9ff.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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