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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Breitschmid, Vorsorgevollmachten ZVW 5/2003<br />

E. Patientenverfügung (Art. 373 VE)<br />

13 Dazu ist m.E. wenig anzumerken: Die einheitliche, bundesrechtliche Ordnung<br />

überzeugt, ist dringend und gehört zu den unbestrittenen Errungenschaften<br />

der beabsichtigten Revision. Namentlich enthält der Begleitbericht zum VE<br />

2003 gerade in diesem, sehr sorgfältig begründeten Bereich wichtige Anhaltspunkte<br />

zu vorstehend kritisierten Be<strong>la</strong>ngen 25 . Es versteht sich, dass Notfälle vor<br />

vollständigen Abklärungen über allfällige Weisungen zu behandeln sind und<br />

Behandlungen ohne Zustimmung in zwingenden Fällen im Bereich der fürsorgerischen<br />

Unterbringung nicht ausgeschlossen werden können (Art. 436 bzw.<br />

Art. 429 VE).<br />

25<br />

VE 2003 Ziff. 2.1.4, S. 28–30, dort insbes. S. 30, wonach «die Patientenverfügung grundsätzlich<br />

massgeblich», ihr aber dennoch «nach alledem nicht blind zu folgen» ist (vgl. oben Anm. 1 und 10<br />

zur generell geltenden Auslegungsbedürftigkeit), ferner a.a.O. bezüglich der Nicht-Einhaltung der<br />

Form, die insofern nicht schade, als jegliche beweisbare Äusserung als «mutmasslicher Wille» im<br />

Sinne von Art. 435 Abs. 2 VE zu gelten habe.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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