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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen ZVW 5/2003<br />

besser dient als die bisherige Massnahme. So entfallen etwa die Probleme, welche<br />

sich unter geltendem Recht oft im Zusammenhang mit Lohnverwaltungen<br />

ergeben (Art. 414 ZGB; s.a. Bericht 2003, S. 38). Mit der Vertretungsbeistandschaft<br />

zur Vermögensverwaltung (Art. 382 VE ZGB 2003) kann die Lohnverwaltung<br />

dem Umfang nach und hinsichtlich allenfalls notwendiger Einschränkungen<br />

der Handlungsfähigkeit präzis entsprechend den Bedürfnissen des<br />

Einzelfalls eingerichtet werden. Allgemein werden bei der Überführung bestehender<br />

Massnahmen ins neue Recht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />

Veränderungen bezüglich Einschränkung der Handlungsfähigkeit in beide<br />

Richtungen in Betracht zu ziehen sein. Insbesondere werden aber die von Gesetzes<br />

wegen in umfassende Beistandschaften umgewandelten Vormundschaften<br />

zu überprüfen und, wo immer möglich, durch Beistandschaften zu ersetzen sein,<br />

die die Handlungsfähigkeit massvoller einschränken.<br />

3.2.2. Wie weit die Begleitbeistandschaft nach Art. 380 VE ZGB 2003 für sich<br />

allein, d.h. nicht in Kombination mit anderen Beistandschaften, einem praktischen<br />

Bedürfnis entspricht, wird sich in der Praxis weisen müssen. Die Sozialhilfegesetzgebungen<br />

der meisten Kantone verleihen Personen mit Schwächezuständen<br />

einen Anspruch auf persönliche Hilfe. So ist etwa im Kanton Bern durch<br />

die Sozialhilfe persönliche Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung<br />

und Information zu leisten 20 . Angesichts der geringfügigen Beeinträchtigung der<br />

Handlungsfreiheit durch die reine Begleitbeistandschaft greift indes das Subsidiaritätsprinzip<br />

21 nur geringfügig. Es ist zu hoffen, dass dieser Umstand nicht zu<br />

negativen Zuständigkeitskonflikten zwischen Erwachsenenschutzbehörden und<br />

Behörden oder Diensten der Sozialhilfe, auf dem Buckel Hilfsbedürftiger,<br />

führen werden. Mit Blick auf die Möglichkeit, die Begleitbeistandschaft mit anderen<br />

Beistandschaften zu kombinieren, ist deren Einführung jedenfalls sehr zu<br />

begrüssen.<br />

3.2.3. Entbehrlich erscheint hingegen die umfassende Beistandschaft nach<br />

Art. 384 VE ZGB 2003. Im System der sonst durchwegs «massgeschneiderten»<br />

Beistandschaften erscheint sie mit ihrer starren Umschreibung der Aufgabenkreise<br />

und der starren Folge des Wegfalls der Handlungsfähigkeit als systemfremd.<br />

Es dürfte zutreffen, dass es Personen gibt, wenn auch nur wenige, die dauernde<br />

und umfassende Betreuung und Vertretung benötigen. Gerade für diese<br />

Personen, man denke v.a. an betagte, demente, pflegebedürftige Menschen, sind<br />

aber irgendwelche Einschränkungen der Handlungsfähigkeit nie erforderlich –<br />

umfassende Personen- und Vermögenssorge durch eine Beistandschaft, unter<br />

geltendem Recht nach Art. 394 ZGB oder Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2<br />

ZGB, genügt. Wo die Handlungsfähigkeit infolge dauernder Urteilsunfähigkeit<br />

fehlt (Art. 17 ZGB), braucht sie nicht entzogen zu werden. Es mag Personen geben,<br />

die aus anderen Gründen als wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders<br />

ausgeprägt hilfsbedürftig sind. Davon scheint dem Wort<strong>la</strong>ut nach jedenfalls<br />

20<br />

Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern vom 11.6.2001, Art. 14, 15 und 29.<br />

21<br />

Unter diesem Prinzip erwähnt Art. 375 VE ZGB 2003 ausdrücklich öffentliche Dienste.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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