RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen ZVW 5/2003<br />
besser dient als die bisherige Massnahme. So entfallen etwa die Probleme, welche<br />
sich unter geltendem Recht oft im Zusammenhang mit Lohnverwaltungen<br />
ergeben (Art. 414 ZGB; s.a. Bericht 2003, S. 38). Mit der Vertretungsbeistandschaft<br />
zur Vermögensverwaltung (Art. 382 VE ZGB 2003) kann die Lohnverwaltung<br />
dem Umfang nach und hinsichtlich allenfalls notwendiger Einschränkungen<br />
der Handlungsfähigkeit präzis entsprechend den Bedürfnissen des<br />
Einzelfalls eingerichtet werden. Allgemein werden bei der Überführung bestehender<br />
Massnahmen ins neue Recht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit<br />
Veränderungen bezüglich Einschränkung der Handlungsfähigkeit in beide<br />
Richtungen in Betracht zu ziehen sein. Insbesondere werden aber die von Gesetzes<br />
wegen in umfassende Beistandschaften umgewandelten Vormundschaften<br />
zu überprüfen und, wo immer möglich, durch Beistandschaften zu ersetzen sein,<br />
die die Handlungsfähigkeit massvoller einschränken.<br />
3.2.2. Wie weit die Begleitbeistandschaft nach Art. 380 VE ZGB 2003 für sich<br />
allein, d.h. nicht in Kombination mit anderen Beistandschaften, einem praktischen<br />
Bedürfnis entspricht, wird sich in der Praxis weisen müssen. Die Sozialhilfegesetzgebungen<br />
der meisten Kantone verleihen Personen mit Schwächezuständen<br />
einen Anspruch auf persönliche Hilfe. So ist etwa im Kanton Bern durch<br />
die Sozialhilfe persönliche Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung<br />
und Information zu leisten 20 . Angesichts der geringfügigen Beeinträchtigung der<br />
Handlungsfreiheit durch die reine Begleitbeistandschaft greift indes das Subsidiaritätsprinzip<br />
21 nur geringfügig. Es ist zu hoffen, dass dieser Umstand nicht zu<br />
negativen Zuständigkeitskonflikten zwischen Erwachsenenschutzbehörden und<br />
Behörden oder Diensten der Sozialhilfe, auf dem Buckel Hilfsbedürftiger,<br />
führen werden. Mit Blick auf die Möglichkeit, die Begleitbeistandschaft mit anderen<br />
Beistandschaften zu kombinieren, ist deren Einführung jedenfalls sehr zu<br />
begrüssen.<br />
3.2.3. Entbehrlich erscheint hingegen die umfassende Beistandschaft nach<br />
Art. 384 VE ZGB 2003. Im System der sonst durchwegs «massgeschneiderten»<br />
Beistandschaften erscheint sie mit ihrer starren Umschreibung der Aufgabenkreise<br />
und der starren Folge des Wegfalls der Handlungsfähigkeit als systemfremd.<br />
Es dürfte zutreffen, dass es Personen gibt, wenn auch nur wenige, die dauernde<br />
und umfassende Betreuung und Vertretung benötigen. Gerade für diese<br />
Personen, man denke v.a. an betagte, demente, pflegebedürftige Menschen, sind<br />
aber irgendwelche Einschränkungen der Handlungsfähigkeit nie erforderlich –<br />
umfassende Personen- und Vermögenssorge durch eine Beistandschaft, unter<br />
geltendem Recht nach Art. 394 ZGB oder Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2<br />
ZGB, genügt. Wo die Handlungsfähigkeit infolge dauernder Urteilsunfähigkeit<br />
fehlt (Art. 17 ZGB), braucht sie nicht entzogen zu werden. Es mag Personen geben,<br />
die aus anderen Gründen als wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders<br />
ausgeprägt hilfsbedürftig sind. Davon scheint dem Wort<strong>la</strong>ut nach jedenfalls<br />
20<br />
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe des Kantons Bern vom 11.6.2001, Art. 14, 15 und 29.<br />
21<br />
Unter diesem Prinzip erwähnt Art. 375 VE ZGB 2003 ausdrücklich öffentliche Dienste.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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