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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Breitschmid, Vorsorgevollmachten ZVW 5/2003<br />

tung 5 manifestiert). Zweifelsfälle sind durch behördlichen (Stich-) Entscheid in<br />

Würdigung der vorgetragenen Argumente zu lösen 6 .<br />

Im Ergebnis kann eine noch urteilsfähige, besorgte Person sich mit einem sich<br />

gegenseitig blockierenden Heer verschiedener Vertreter mit unterschiedlich umschriebenen<br />

Aufgabenkreisen umgeben. Im Konfliktfall gilt die neuste, gegebenenfalls<br />

die situationsspezifischste Ordnung, wobei alsdann aber bald der Punkt<br />

erreicht sein dürfte, der koordinierendes Eingreifen der Behörde zur Behebung<br />

der Mängel der privaten Vorkehren erfordert.<br />

5 Wenn unter diesen Umständen die verschiedenen Typen eines letztlich ähnlichen<br />

Produkts unterschiedliche Formen bedingen, wird dies zu Unsicherheiten<br />

führen: Der Vorsorgeauftrag erfordert öffentliche Beurkundung (bzw. Erklärung<br />

zu Protokoll bei einer dafür vorgesehenen Stelle), der medizinische Vorsorgeauftrag<br />

blosse Schriftlichkeit mit (der bei Art. 505/520a ZGB abgeschafften) Datierungspflicht,<br />

die Patientenverfügung dagegen bloss einfache Schriftlichkeit<br />

(Unterschrift). Gleiches gilt bezüglich der Verfügungsfähigkeit, welche regelmässig<br />

adäquater Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit bedarf, mit Ausnahme<br />

der Patientenverfügung, wo man (durchaus zu Recht) davon ausgeht, dass auch<br />

Minderjährige 7 den Organspenderausweis 8 gültig sollen unterschreiben können –<br />

eine Fähigkeit, die ihnen aber auch bezüglich sonstiger medizinischer Behandlung<br />

in der Regel zukommt (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Weiterhin formfrei sein<br />

werden nur die (nicht lebzeitig, sondern erst nach dem Stichtag der Universalsukzession<br />

wirkenden) Bestattungsanordnungen, welche naturgemäss nicht Gegenstand<br />

der vorliegenden Regelung sind, aber bis<strong>la</strong>ng – zusammen mit Patientenverfügungen<br />

und Altersvorsorgevollmachten – typischerweise zu den<br />

nicht-vermögensrechtlichen (und damit nicht von den spezifisch erb-/vermögensrechtlichen<br />

Formvorschriften erfassten) formfreien Anordnungen gehörten<br />

9 , und in deren Umfeld nach Inkrafttreten des VE noch einige intertemporalrechtliche<br />

Problemfälle schlummern dürften, die aber sinngemäss von der<br />

Ordnung in Art. 16 Abs. 1 SchlT profitieren müssen.<br />

5<br />

Die Praxis wird sich mit der Abgrenzung sozial relevanter Kaffee- und Kuchentreffen und blossem<br />

Absolvieren von mit Kaffee- und Kuchenkonsum verbundenen routinemässigen Pflichtbesuchen<br />

zu befassen haben: Wenn auch das Ausfüllen einer Steuererklärung oder eine Spazierfahrt nützlich<br />

sind, so meint Beistandsleistung doch, dass man sich auch mit dem «Dreck» befasst. – Bezüglich<br />

des Vertretungsrechts unter Ehegatten sei auf deren diesbezügliche Pflicht aus Art. 159 ZGB,<br />

konkretisiert durch Art. 431 VE, verwiesen.<br />

6<br />

Ein schon fast makabres, die Grenze des Justiziablen aufzeigendes Beispiel der Streit zwischen<br />

Witwe und Konkubine um die Grabgestaltung in SJZ 1990 421 f.<br />

7<br />

Vgl. Guillod/Helle, ZSR 2003 306.<br />

8<br />

Von Swisstransp<strong>la</strong>nt, 1205 Genf, www.swisstransp<strong>la</strong>nt.org; nicht zu verwechseln mit der sog. Gesundheitskarte<br />

(dazu allg. Steffen, Article 6 CC: un écheveau à démêler? Exemple de <strong>la</strong> carte santé,<br />

AJP 2003 963 ff.), welche indes ebenfalls einschlägige Angaben enthalten könnte und worauf<br />

Art. 362 VE m.E. abzustimmen wäre.<br />

9<br />

BSK ZGB II-Breitschmid, Vorbem. zu Art. 467–536, N 24 f.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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