RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!? ZVW 5/2003<br />
3. Die angeführte Geschichte zeigt auch ein bisschen, dass ein Begriff nicht einfach<br />
beliebig ersetz- und/oder ausdehnbar ist, so man noch verstanden werden<br />
will. Besteht nun genau diese Gefahr, wenn der Vorentwurf zur Revision des<br />
Vormundschaftsrechts eine Einheitsmassnahme schafft, welche dann massgeschneidert<br />
jeden Einzelfall abdecken soll? Oder anders gefragt: Ist dann durch<br />
die fast unbegrenzt mögliche Massschneiderung nicht eine Beistandschaft auf<br />
einmal auch eine Vormundschaft? Also eine Mogelpackung? Oder ist mit dieser<br />
Begriffsvereinheitlichung ganz im Gegenteil eine Art Quadratur des Kreises gelungen<br />
– die Lösung aller Probleme?<br />
4. Tatsache ist, dass im heutigen vormundschaftlichen Alltag vor allem betagte<br />
Leute mehr oder weniger gerne eine Beistandschaft und die damit verbundene<br />
Hilfestellung trotz faktischem Eingriff in bestimmte Handlungsfreiheiten akzeptieren,<br />
anlässlich der Anhörung aber vehement betonen, dass sie auf keinen Fall<br />
eine Vormundschaft wünschen. Diese wird nun abgeschafft. Aus den Augen aus<br />
dem Sinn?<br />
5. Wie auch immer, im Folgenden ist ausgehend vom Geltenden die «neue»<br />
Beistandschaft auf ihre handlungsfähigkeitsrechtlichen Auswirkungen zu untersuchen,<br />
womit besonders auch die von einem Fortfallen der Handlungsfähigkeit<br />
begleitete umfassende Beistandschaft ins Blickfeld rückt. Das ist gleichzeitig der<br />
Versuch einer Antwort auf die Frage, ob die Beistandschaft in Zukunft auch eine<br />
Vormundschaft ist.<br />
II.<br />
Die Handlungsfähigkeit im geltenden Recht<br />
a) Allgemeines<br />
6. Der de lege <strong>la</strong>ta herrschende Einfluss einer vormundschaftlichen Massnahme<br />
auf die Handlungsfähigkeit des Betroffenen ist prima vista (und für den<br />
hiesigen Zusammenhang und Rahmen ausreichend) rasch erklärt. Die Dreistufigkeit<br />
des Massnahmensystems – Beistandschaft, Beiratschaft,Vormundschaft –<br />
führt zu drei resp. unter Einbezug der Urteilsfähigkeit vier unterschiedlichen<br />
Handlungsfähigkeitsgraden: Einer (Erwachsenen-)Bevormundung geht eine<br />
Entmündigung voraus, der Betroffene erfüllt daher eine der Bedingungen von<br />
Art. 13 ZGB nicht mehr und ist somit nicht handlungsfähig. Die Beistandschaft<br />
hat gemäss Art. 417 Abs. 1 ZGB keinerlei Einfluss auf die Handlungsfähigkeit.<br />
Und die Beiratschaft führt zu einer spezifischen Zwischenstufe im Handlungsfähigkeitsrecht,<br />
zur beschränkten Handlungsfähigkeit (Art. 395 ZGB). Bei allen<br />
drei Graden spielt die Urteilsfähigkeit hinein. Fehlt sie, ist jemand unabhängig<br />
von einer vormundschaftlichen Massnahme voll handlungsunfähig (Art. 18<br />
ZGB). Ist sie vorhanden, fehlt aber die Mündigkeit, ist im Rahmen von Art. 19<br />
resp. 410f. ZGB eine sog. beschränkte Handlungsunfähigkeit das Resultat; mithin<br />
kann ein urteilsfähiger Entmündigter sich mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters<br />
verpflichten und sich überdies auch ohne diese Zustimmung unentgeltliche<br />
Vorteile verschaffen und höchstpersönliche Rechte ausüben.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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