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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!? ZVW 5/2003<br />

3. Die angeführte Geschichte zeigt auch ein bisschen, dass ein Begriff nicht einfach<br />

beliebig ersetz- und/oder ausdehnbar ist, so man noch verstanden werden<br />

will. Besteht nun genau diese Gefahr, wenn der Vorentwurf zur Revision des<br />

Vormundschaftsrechts eine Einheitsmassnahme schafft, welche dann massgeschneidert<br />

jeden Einzelfall abdecken soll? Oder anders gefragt: Ist dann durch<br />

die fast unbegrenzt mögliche Massschneiderung nicht eine Beistandschaft auf<br />

einmal auch eine Vormundschaft? Also eine Mogelpackung? Oder ist mit dieser<br />

Begriffsvereinheitlichung ganz im Gegenteil eine Art Quadratur des Kreises gelungen<br />

– die Lösung aller Probleme?<br />

4. Tatsache ist, dass im heutigen vormundschaftlichen Alltag vor allem betagte<br />

Leute mehr oder weniger gerne eine Beistandschaft und die damit verbundene<br />

Hilfestellung trotz faktischem Eingriff in bestimmte Handlungsfreiheiten akzeptieren,<br />

anlässlich der Anhörung aber vehement betonen, dass sie auf keinen Fall<br />

eine Vormundschaft wünschen. Diese wird nun abgeschafft. Aus den Augen aus<br />

dem Sinn?<br />

5. Wie auch immer, im Folgenden ist ausgehend vom Geltenden die «neue»<br />

Beistandschaft auf ihre handlungsfähigkeitsrechtlichen Auswirkungen zu untersuchen,<br />

womit besonders auch die von einem Fortfallen der Handlungsfähigkeit<br />

begleitete umfassende Beistandschaft ins Blickfeld rückt. Das ist gleichzeitig der<br />

Versuch einer Antwort auf die Frage, ob die Beistandschaft in Zukunft auch eine<br />

Vormundschaft ist.<br />

II.<br />

Die Handlungsfähigkeit im geltenden Recht<br />

a) Allgemeines<br />

6. Der de lege <strong>la</strong>ta herrschende Einfluss einer vormundschaftlichen Massnahme<br />

auf die Handlungsfähigkeit des Betroffenen ist prima vista (und für den<br />

hiesigen Zusammenhang und Rahmen ausreichend) rasch erklärt. Die Dreistufigkeit<br />

des Massnahmensystems – Beistandschaft, Beiratschaft,Vormundschaft –<br />

führt zu drei resp. unter Einbezug der Urteilsfähigkeit vier unterschiedlichen<br />

Handlungsfähigkeitsgraden: Einer (Erwachsenen-)Bevormundung geht eine<br />

Entmündigung voraus, der Betroffene erfüllt daher eine der Bedingungen von<br />

Art. 13 ZGB nicht mehr und ist somit nicht handlungsfähig. Die Beistandschaft<br />

hat gemäss Art. 417 Abs. 1 ZGB keinerlei Einfluss auf die Handlungsfähigkeit.<br />

Und die Beiratschaft führt zu einer spezifischen Zwischenstufe im Handlungsfähigkeitsrecht,<br />

zur beschränkten Handlungsfähigkeit (Art. 395 ZGB). Bei allen<br />

drei Graden spielt die Urteilsfähigkeit hinein. Fehlt sie, ist jemand unabhängig<br />

von einer vormundschaftlichen Massnahme voll handlungsunfähig (Art. 18<br />

ZGB). Ist sie vorhanden, fehlt aber die Mündigkeit, ist im Rahmen von Art. 19<br />

resp. 410f. ZGB eine sog. beschränkte Handlungsunfähigkeit das Resultat; mithin<br />

kann ein urteilsfähiger Entmündigter sich mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters<br />

verpflichten und sich überdies auch ohne diese Zustimmung unentgeltliche<br />

Vorteile verschaffen und höchstpersönliche Rechte ausüben.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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