RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Auer, Bundeskompetenzen in vormundschaftlichen Verfahren ZVW 5/2003<br />
III. Gesetzgebungskompetenzen in Verfahren vor<br />
vormundschaftlichen Behörden nach Inkrafttreten<br />
der Justizreform<br />
1. Materielles Recht<br />
Die verabschiedete, aber im hier interessierenden Bereich noch nicht in Kraft<br />
getretene Justizreform bringt hinsichtlich der Gesetzgebungshoheit im materiellen<br />
Zivilrecht keine Änderungen. Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform führt zwar die<br />
Zuständigkeit des Bundes im Zivilprozessrecht ein, lässt aber die Kompetenzen<br />
für den Er<strong>la</strong>ss des materiellen Zivilrechts unberührt.<br />
2. Verfahrens- und Gerichtsorganisationsrecht<br />
2.1 Streitige Gerichtsbarkeit<br />
Mit Inkrafttreten von Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform geht die Befugnis zum<br />
Er<strong>la</strong>ss von Vorschriften der k<strong>la</strong>ssischen Zivilrechtspflege auf den Bund über. 26<br />
Dieser wird seine Kompetenz mit dem Er<strong>la</strong>ss einer vereinheitlichten Zivilprozessordnung<br />
wahrnehmen. Die entsprechenden Arbeiten der vom EJPD eingesetzten<br />
Expertenkommission an einem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über<br />
den Zivilprozess sind inzwischen abgeschlossen.<br />
2.2 Freiwillige Gerichtsbarkeit<br />
Gemäss Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform ist die Gesetzgebung «auf dem Gebiet<br />
des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts» Sache des Bundes. Die Antwort auf<br />
die Frage, inwiefern die Justizreform Auswirkungen auf die Gesetzgebungskompetenzen<br />
im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere der<br />
Verfahren vor vormundschaftlichen Behörden hat, muss daher anhand der<br />
Interpretation des in Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform verwendeten Begriffs<br />
«Zivilprozessrechts» gesucht werden.<br />
Bei der Auslegung von Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform ist zunächst k<strong>la</strong>r, dass<br />
der neu in der Verfassung stehende Ausdruck «Zivilprozessrecht[s]» 27 keinen anderen<br />
Aussagegehalt haben kann als die entsprechenden Vorbehaltsnormen der<br />
Artikel 122 Abs. 2 BV und 64 Abs. 3 aBV: Mit dem Übergang der Zivilprozesskompetenz<br />
von den Kantonen auf den Bund soll der Bund neu jene Verfahren<br />
im Bereich der Zivilrechtspflege regeln können, welche die heute geltende Ver-<br />
26<br />
Die Kantone bleiben allerdings zuständig für die «Organisation der Gerichte» und die Rechtsprechung<br />
in Zivilsachen, «soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht» (Art. 122 Abs. 2 BV-Justizreform).<br />
27<br />
Die Bundesverfassung von 1874 bzw. von 1898 kannte diesen Begriff nicht. Statt dessen verwendete<br />
Art. 64 Abs. 3 aBV – ebenso wie der heute in Kraft stehende Art. 122 Abs. 2 BV – den Ausdruck<br />
«das gerichtliche Verfahren», mit dem das Verfahren zur Durchsetzung des Zivilrechts im<br />
Sinne der vorangehenden Absätze 1 und 2 von Art. 64 aBV (bzw. des vorangehenden Absatzes 1<br />
von Art. 122 BV) gemeint war (bzw. ist).<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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