30.04.2015 Aufrufe

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Auer, Bundeskompetenzen in vormundschaftlichen Verfahren ZVW 5/2003<br />

III. Gesetzgebungskompetenzen in Verfahren vor<br />

vormundschaftlichen Behörden nach Inkrafttreten<br />

der Justizreform<br />

1. Materielles Recht<br />

Die verabschiedete, aber im hier interessierenden Bereich noch nicht in Kraft<br />

getretene Justizreform bringt hinsichtlich der Gesetzgebungshoheit im materiellen<br />

Zivilrecht keine Änderungen. Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform führt zwar die<br />

Zuständigkeit des Bundes im Zivilprozessrecht ein, lässt aber die Kompetenzen<br />

für den Er<strong>la</strong>ss des materiellen Zivilrechts unberührt.<br />

2. Verfahrens- und Gerichtsorganisationsrecht<br />

2.1 Streitige Gerichtsbarkeit<br />

Mit Inkrafttreten von Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform geht die Befugnis zum<br />

Er<strong>la</strong>ss von Vorschriften der k<strong>la</strong>ssischen Zivilrechtspflege auf den Bund über. 26<br />

Dieser wird seine Kompetenz mit dem Er<strong>la</strong>ss einer vereinheitlichten Zivilprozessordnung<br />

wahrnehmen. Die entsprechenden Arbeiten der vom EJPD eingesetzten<br />

Expertenkommission an einem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über<br />

den Zivilprozess sind inzwischen abgeschlossen.<br />

2.2 Freiwillige Gerichtsbarkeit<br />

Gemäss Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform ist die Gesetzgebung «auf dem Gebiet<br />

des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts» Sache des Bundes. Die Antwort auf<br />

die Frage, inwiefern die Justizreform Auswirkungen auf die Gesetzgebungskompetenzen<br />

im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und insbesondere der<br />

Verfahren vor vormundschaftlichen Behörden hat, muss daher anhand der<br />

Interpretation des in Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform verwendeten Begriffs<br />

«Zivilprozessrechts» gesucht werden.<br />

Bei der Auslegung von Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform ist zunächst k<strong>la</strong>r, dass<br />

der neu in der Verfassung stehende Ausdruck «Zivilprozessrecht[s]» 27 keinen anderen<br />

Aussagegehalt haben kann als die entsprechenden Vorbehaltsnormen der<br />

Artikel 122 Abs. 2 BV und 64 Abs. 3 aBV: Mit dem Übergang der Zivilprozesskompetenz<br />

von den Kantonen auf den Bund soll der Bund neu jene Verfahren<br />

im Bereich der Zivilrechtspflege regeln können, welche die heute geltende Ver-<br />

26<br />

Die Kantone bleiben allerdings zuständig für die «Organisation der Gerichte» und die Rechtsprechung<br />

in Zivilsachen, «soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht» (Art. 122 Abs. 2 BV-Justizreform).<br />

27<br />

Die Bundesverfassung von 1874 bzw. von 1898 kannte diesen Begriff nicht. Statt dessen verwendete<br />

Art. 64 Abs. 3 aBV – ebenso wie der heute in Kraft stehende Art. 122 Abs. 2 BV – den Ausdruck<br />

«das gerichtliche Verfahren», mit dem das Verfahren zur Durchsetzung des Zivilrechts im<br />

Sinne der vorangehenden Absätze 1 und 2 von Art. 64 aBV (bzw. des vorangehenden Absatzes 1<br />

von Art. 122 BV) gemeint war (bzw. ist).<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

195

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!