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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Vogel, Die Person des Beistandes<br />

Viel wichtiger aber als die Diskussion um reine Zahlen scheint mir das Bestreben,<br />

die Qualitätsentwicklung 12 und die Überprüfung der Umsetzung weiter zu<br />

treiben. Es bestehen vielfache Anstrengungen in verschiedenen Organisationen,<br />

insbesondere auch in der Entwicklung von Fallbewirtschaftungssystemen, damit<br />

Grund<strong>la</strong>gen für eine optimale Zuteilung und Betreuung von Klienten durch die<br />

Sozia<strong>la</strong>rbeitenden geschaffen werden können. Diese Entwicklung wird im Vorentwurf<br />

mit der gesetzlichen Normierung der obligatorischen Aus- und Weiterbildung<br />

von Behördenmitgliedern und Personen, welche Massnahmen des Kindes-<br />

und Erwachsenenschutzes durchführen, unterstützt. Diese Regelung ist<br />

absolut zu unterstützen. Die Forderung richtet sich nicht nur an Fach- und Berufsbeiständinnen<br />

und -beistände, sondern gilt auch für die Privatpersonen. Zusätzlich<br />

wird gerade bei Laien eine gezielte Instruktion, Beratung und Unterstützung<br />

notwendig sein, um die Ziele der Massnahme mit der entsprechenden<br />

Qualität erreichen zu können. So sieht der Vorentwurf in Art. 445 eine Verpflichtung<br />

der Erwachsenenschutzbehörde vor, dies zu gewährleisten. Mit der<br />

Vereinheitlichung des Verfahrens auf Bundesebene (siehe dazu Art. 443 Abs. 3<br />

VE ZGB 2003 und VE Verfahren 2003) wird es nun auch möglich sein, Ausbildungskonzepte<br />

und Instruktionsmaterial 13 auf nationaler Ebene zu den formellen<br />

und materiellen Fragen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zu entwickeln<br />

und erarbeiten, welche mithelfen, eine Vereinheitlichung der Umsetzung in allen<br />

Regionen zu erreichen. Damit wäre ein grosser Schritt hin zu einer rechtsgleichen<br />

Behandlung aller von einer Schutzmassnahme betroffenen Personen getan.<br />

2.3 Ersatzbeistand oder -beiständin<br />

In Artikel 391 Abs. 1 VE ZGB 2003 (für Kinder siehe Art. 306 Abs. 2 VE ZGB<br />

2003) wird für den Fall einer Interessenkollision festgehalten, dass ein Ersatzbeistand<br />

oder -beiständin zu ernennen ist oder die Erwachsenenschutzbehörde selber<br />

handelt. Bei der Interessenkollision wird sowohl von der tatsächlichen wie<br />

der abstrakten Gefährdung auszugehen sein. Diesbezüglich ändert sich gemessen<br />

an der heutigen Praxis nichts und die Norm deckt die heutigen Artikel 392<br />

Ziff 2 und 3 ZGB ab. Neu wird aber das Handeln der Behörde 14 an Stelle eines<br />

Ersatzbeistandes gesetzlich normiert. Diese Klärung ist sehr zu begrüssen, da<br />

vielfach das behördliche Handeln absolut ausreichend ist, um die Situation adäquat<br />

regeln zu können. Der automatische Verlust der Vertretungsmacht von Gesetzes<br />

wegen, der in Art. 391 Abs. 2 VE ZGB 2003 (bei Kindern Art. 306 Abs. 3<br />

VE ZGB 2003) formuliert ist, ermöglicht es, Geschäfte, welche bereits getätigt<br />

wurden, rück abzuwickeln.<br />

12<br />

An Stelle vieler: Boessenecker Karl-Heinz (Hrsg.), Qualitätskonzepte in der Sozialen Arbeit, Belz<br />

Ver<strong>la</strong>g, Weinheim 2003.<br />

13<br />

Basismaterial ist bereits sowohl im Ausbildungsbereich (Konzept Schulung Behörde und private<br />

Mandatsträger/innen der <strong>VBK</strong>) wie im Bereich Instruktion (z.B. Manuale der Stadt Winterthur,<br />

Kanton Nidwalden, Stadt Biel, Stadt Bern etc.) vorhanden.<br />

14<br />

BSK ZGB I-Langenegger Art. 392 N14, N28.<br />

336<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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