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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Hegnauer, Struktur der vormundschaftlichen Aufsicht ZVW 5/2003<br />

– die Mitwirkung bei vom Vormund oder Beistand und/oder von der Vormundschafsbehörde<br />

vorbereiteten Geschäften, Art. 422, 265 3 , 398ff.,<br />

– wenn vom Kanton vorgesehen, die Nachprüfung von Berichten und Rechnungen,<br />

Art. 423 3 .<br />

b. Von einer allgemeinen Aufsicht der Aufsichtsbehörde über die Vormundschaftsbehörden<br />

und mittelbar über Vormund und Beistand sagt das Gesetz<br />

nichts, doch kommt sie ihr nach der Lehre zu 2 . Die Kantone haben nach Art. 425<br />

Bestimmungen über die Mitwirkung der Behörden aufzustellen. Darunter befinden<br />

sich auch solche über die Kontrolle des Mündelvermögens 3 . Zudem macht<br />

die kantonale Praxis – wenn auch zurückhaltend und unterschiedlich – Gebrauch<br />

von der Befugnis zum Einschreiten von Amtes wegen 4 .<br />

c. Der Ombudsmann, der seit 1971 in verschiedenen Städten und Kantonen<br />

Fuss gefasst hat, ist jedenfalls in Kantonen mit administrativer vormundschaftlicher<br />

Organisation auch zur Behandlung von Beschwerden im vormundschaftlichen<br />

Bereich zuständig und damit – wenn auch nur in begutachtender, nichtautoritativer<br />

Funktion – an der Aufsicht beteiligt 5 .<br />

C. Einigermassen eindeutig ist die Ordnung der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde<br />

gegenüber Vormund und Beistand. Im übrigen aber ist ein k<strong>la</strong>res Bild<br />

wegen des beträchtlichen kantonalen Spielraumes kaum zu gewinnen. Gilt dies<br />

schon für die durch die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 420 geübte Aufsicht<br />

6 , so fehlt erst recht der Überblick über die Handhabung der allgemeinen<br />

Aufsicht über Vormund, Beistand und Vormundschaftsbehörde, über den Umfang<br />

von Inspektionen und deren Ergebnisse wie auch über die praktische Anwendung<br />

des im Grundsatz bejahten Eingreifens von Amtes wegen. Mangels<br />

Aufsicht über die kantonalen Aufsichtsbehörden besteht auch kein Überblick<br />

über deren Tun und Lassen. – Selbst wohlwollendste Beurteilung vermag der<br />

Aufsicht nach dem ZGB von 1907 das Zeugnis der Bewährung nicht auszustellen.<br />

Die durch Druckmedien aufgedeckten schweren vormundschaftlichen Missgriffe<br />

gegenüber den «Kindern der Landstrasse» dürften zu einem wesentlichen<br />

Teil dem Versagen der Aufsicht anzu<strong>la</strong>sten sein. Nicht auszuschliessen ist, dass<br />

Ombudsstellen, Rechtsauskunfteien und Beratungsdiensten von weitern «Leichen<br />

im Keller» des Vormundschaftswesens wissen. Gehört die Weiterführung<br />

gegenstandslos gewordener Massnahmen zu den re<strong>la</strong>tiv harmlosen Folgen un-<br />

2<br />

Egger, Zürcher Kommentar Art. 420 N 2f.; Schnyder/Murer, Berner Kommentar Art. 361 N 67;<br />

Geiser, Die Aufsicht im Vormundschaftswesen, ZVW 1993 216; Langenegger, Basler Kommentar<br />

Art. 361 N 4.<br />

3<br />

Egger, Einl. N 16, Art. 425 N 2f.; Geiser Basler Kommentar Art. 425 N 5ff.<br />

4<br />

Brühlmeier ZVW 1978 131; Podium ZVW 1993 229.<br />

5<br />

Hegnauer, Die Zuständigkeit des kommunalen Ombudsmannes in Vormundschaftssachen, ZVW<br />

1999 254; derselbe, Von der Mühsal eines Privatvormundes, ZVW 2001 13; derselbe, Einsicht des<br />

Ombudsmannes in Vormundschaftsakten, ZVW 2002 188; derselbe, Ombudsmann und Vormundschaftsrecht,<br />

in: 25 Jahre Ombudsmann/Ombudsperson des Kantons Zürich (Hrsg. Ombudsmann<br />

des Kantons Zürich), 2003 117.<br />

6<br />

Schnyder, Zur Vormundschaftsbeschwerde nach Art. 420 ZGB, ZVW 2002 75.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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