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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Ursprung, Die interdisziplinäre Zusammenarbeit ZVW 5/2003<br />

den sind. Weshalb eine schwere Schädigung eines Dritten erfolgen oder bevorstehen<br />

muss, damit diese Mitteilung erfolgen kann, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar:<br />

Die Meldung dürfte in der Regel auch im Interesse der hilfsbedürftigen<br />

Person liegen. Dass sie stets an die Erwachsenenschutzbehörde zu richten<br />

ist, vermag nicht zu überzeugen, steht doch im Raum, welche Vorkehrungen<br />

diese Behörde zu treffen hat. Man wird jedenfalls nicht davon ausgehen können,<br />

sie werde in diesen Fällen stets eine fürsorgerische Unterbringung im Sinne von<br />

Art. 416 ff. VE anordnen. Vorgesehen wird einzig ein Mitteilungsrecht, nicht indessen<br />

eine Mitteilungspflicht. Es bliebe zu prüfen, ob bei der Gefahr schwerer<br />

Verbrechen nicht eine Meldepflicht angebracht wäre, da der Schutz Dritter in<br />

dieser Situation nicht dem Ermessen der Erwachsenenschutzorgane anheimgestellt<br />

werden darf.<br />

5. Insgesamt muss man sich fragen, ob die grundsätzlich zu begrüssende Bestimmung<br />

in der vorliegenden Form dem ihr zugedachten Zweck gerecht werden<br />

kann. Müsste sie, um nicht neue Fragen aufzuwerfen, nicht verfeinert, oder,<br />

ihrem Vorbild von Art. 317 ZGB entsprechend, nicht allgemeiner gehalten werden.<br />

Letzteres wäre Art. 447 VE mit Blick auf eine ausbaufähige Rechtsanwendung<br />

zu wünschen.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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