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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht<br />

so mehr, als es dabei um einen Teil des Sozialhilferechtes und damit um eine Materie<br />

geht, in der das Verhältnis der Gesellschaft gegenüber Randgruppen und<br />

abweichendem Verhalten besonders stark zum Ausdruck ge<strong>la</strong>ngt. Die gesellschaftlichen<br />

Auffassungen haben sich diesbezüglich in den letzten hundert Jahren<br />

zweifellos stark gewandelt. Das geschriebene Recht war offenbar genügend<br />

flexibel, um diese Änderungen bei gleichbleibendem Gesetzestext unbeschadet<br />

zu überstehen.<br />

1.2. Diese Anpassungsfähigkeit ist nun aber an Grenzen gestossen. Die Regelungen<br />

erweisen sich als zu starr, um veränderten Aufgaben gerecht werden zu<br />

können. Wohl liesse das Bundesrecht den Kantonen genügend Spielraum, um<br />

wenigstens die Behördenorganisation den Anforderungen an eine professionelle<br />

Betreuung anzupassen. Offensichtlich sind aber nur wenige Kantone politisch in<br />

der Lage, diesen Schritt aus eigener Kraft zu tun 2 . Hier muss der Bundesgesetzgeber<br />

eingreifen.<br />

II.<br />

Stufenfolge in neuem Kleide<br />

2.1. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt schon für das geltende<br />

Recht, dass zum einen im Vormundschaftsrecht immer nur jene Massnahme ergriffen<br />

werden kann, welche so wenig wie möglich, aber so viel wie nötig in die<br />

Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift. Das Subsidiaritätsprinzip ver<strong>la</strong>ngt<br />

zum andern, dass die Behörde hoheitlich nur eingreift, wenn die Hilfe nicht<br />

durch das private Umfeld der betroffenen Person oder freiwillige Dienste sichergestellt<br />

werden kann. Daraus folgt die Stufenfolge der vormundschaftlichen<br />

Massnahmen. So weit eine leichtere Massnahme für den Schutz genügt, ist diese<br />

zu ergreifen und auf eine schwerere Massnahme zu verzichten. Das neue Recht<br />

verankert das Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich 3 .<br />

2.2. Das Subsidiaritätsprinzip ver<strong>la</strong>ngt es aber, die behördlichen Massnahmen<br />

in einen weiteren Zusammenhang zu stellen, der insbesondere auch die eigene<br />

Vorsorge und die Betreuung durch die Angehörigen stärker gewichtet. Das geltende<br />

Gesetz regelt den freiwilligen Sozialschutz gar nicht und kennt für die Betreuung<br />

durch Angehörige nur zwei Institutionen, nämlich die verlängerte elterliche<br />

Sorge 4 und die Familienvormundschaft 5 . Letztere ist allerdings toter<br />

Buchstabe geblieben. Schon zur Zeit des Inkrafttretens der entsprechenden Bestimmungen,<br />

war dieses Institut selten 6 . Inzwischen wird es überhaupt nicht mehr<br />

2<br />

Eine der Ausnahmen stellt der Kanton Tessin dar, der in den letzten Jahren zu einer professionelleren<br />

Organisation übergegangen ist.<br />

3<br />

Art. 375 VE.<br />

4<br />

Art. 385 Abs. 3 ZGB.<br />

5<br />

Art. 362 ff. ZGB.<br />

6<br />

Ernst Langenegger, in: Honsell/Vogt/Geiser (Hrsg.), Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht,<br />

Zivilgesetzbuch Bd. I, Basel 2002, N. 1 zu Art. 362–366 ZGB; Bernhard Schnyder/Erwin<br />

228<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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