RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!? ZVW 5/2003<br />
27. Und selbstverständlich hat das Ganze in formeller Hinsicht die – nicht hier<br />
zu besprechenden – Verfahrensvorschriften sowie alle Aspekte der Verhältnismässigkeit<br />
zu wahren; dazu gehört neben der Zumutbarkeit und der Eignung der<br />
anberaumten Massnahme zur Erreichung des Schutzzweckes namentlich etwa<br />
auch die Subsidiarität gegenüber milderen Massnahmen, aber auch gegenüber<br />
anderweitiger Unterstützung (Art. 375 VE ZGB 2003).<br />
c) Wirkungen<br />
28. Aus der Anordnung einer umfassenden Beistandschaft folgt für den Betroffenen,<br />
dass sich jemand um alle Angelegenheiten der Personen- sowie der<br />
Vermögenssorge 34 kümmert. 35 In der Sache geht es dabei nicht nur um eine umfassende,<br />
sondern wohl auch um eine dauerhafte Betreuung. 36 Primäre Folge der<br />
behördlichen Massnahme ist somit, dass der Betroffene umfassend und dauerhaft<br />
vertreten wird; der ernannte Amtsträger wird zu seinem allseitigen gesetzlichen<br />
Vertreter. Dass die Fürsorge und Vertretung sich ex lege auf alle Angelegenheiten<br />
erstreckt, heisst aber nicht, dass ein Betroffener nichts mehr zu sagen<br />
hat. Urteilsfähigkeit vorausgesetzt kommen die Vorschriften zur beschränkten<br />
Handlungsunfähigkeit (Art. 19ff. VE ZGB 2003) zur Anwendung. Und auch bei<br />
der umfassenden Beistandschaft gilt namentlich etwa Art. 394 VE ZGB 2003,<br />
wonach grundsätzlich ein Vertrauensverhältnis und damit nach Möglichkeit eine<br />
entsprechende Kooperation anzustreben ist; ausserdem ist das übertragene Amt<br />
stets im Interesse der verbeiständeten Person wahrzunehmen, weshalb auf deren<br />
Meinungen und Einstellungen – Handlungsunfähigkeit hin oder her – weitestmöglich<br />
zu achten ist. Eine ressourcenorientierte und selbstbestimmungsachtende<br />
Haltung des Mandatsträgers gehört also ohne Zweifel weiterhin zur richtigen<br />
Amtsführung.Abgesehen davon findet die Vertretungsmacht des Beistandes<br />
ihre Schranke an den höchstpersönlichen Rechten (Art. 19c VE ZGB 2003): Bei<br />
re<strong>la</strong>tiver Höchstpersönlichkeit steht die Ausübung im Falle seiner Urteilsfähigkeit<br />
allein dem Verbeiständeten – auch dem umfassend Verbeiständeten! – zu,<br />
kann jedoch der Beistand handeln, soweit Urteilsunfähigkeit vorliegt; für absolut<br />
Höchstpersönliches besteht Vertretungsfeindlichkeit.<br />
29. Gemäss Art. 384 Abs. 2 VE ZGB 2003 hat eine umfassende Beistandschaft<br />
gezwungenermassen ein vollständiges Entfallen der Handlungsfähigkeit zur<br />
Folge. Damit – mit der Ausgestaltung zur zwingenden Folge statt (bspw. mittels<br />
Kann-Vorschrift oder einer Regel/Ausnahme-Lösung) als Möglichkeit – wird im<br />
Grunde genommen die sonst so betonte Massschneiderung für diesen Teil über<br />
Bord geworfen; man bleibt für die umfassende Betreuungsbedürftigkeit bei<br />
einer massnahmegegebenen Starre, obschon die Erledigung der Angelegenhei-<br />
34<br />
Beachte die inhaltliche Kongruenz zur heutigen Vormundschaft (Art. 367 Abs. 1 ZGB).<br />
35<br />
Es bedarf daher auch keiner weiteren Aufgabenumschreibung nach Art. 379 VE ZGB 2003.<br />
36<br />
Vgl. dazu auch Art. 385 VE ZGB 2003.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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