30.04.2015 Aufrufe

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!? ZVW 5/2003<br />

27. Und selbstverständlich hat das Ganze in formeller Hinsicht die – nicht hier<br />

zu besprechenden – Verfahrensvorschriften sowie alle Aspekte der Verhältnismässigkeit<br />

zu wahren; dazu gehört neben der Zumutbarkeit und der Eignung der<br />

anberaumten Massnahme zur Erreichung des Schutzzweckes namentlich etwa<br />

auch die Subsidiarität gegenüber milderen Massnahmen, aber auch gegenüber<br />

anderweitiger Unterstützung (Art. 375 VE ZGB 2003).<br />

c) Wirkungen<br />

28. Aus der Anordnung einer umfassenden Beistandschaft folgt für den Betroffenen,<br />

dass sich jemand um alle Angelegenheiten der Personen- sowie der<br />

Vermögenssorge 34 kümmert. 35 In der Sache geht es dabei nicht nur um eine umfassende,<br />

sondern wohl auch um eine dauerhafte Betreuung. 36 Primäre Folge der<br />

behördlichen Massnahme ist somit, dass der Betroffene umfassend und dauerhaft<br />

vertreten wird; der ernannte Amtsträger wird zu seinem allseitigen gesetzlichen<br />

Vertreter. Dass die Fürsorge und Vertretung sich ex lege auf alle Angelegenheiten<br />

erstreckt, heisst aber nicht, dass ein Betroffener nichts mehr zu sagen<br />

hat. Urteilsfähigkeit vorausgesetzt kommen die Vorschriften zur beschränkten<br />

Handlungsunfähigkeit (Art. 19ff. VE ZGB 2003) zur Anwendung. Und auch bei<br />

der umfassenden Beistandschaft gilt namentlich etwa Art. 394 VE ZGB 2003,<br />

wonach grundsätzlich ein Vertrauensverhältnis und damit nach Möglichkeit eine<br />

entsprechende Kooperation anzustreben ist; ausserdem ist das übertragene Amt<br />

stets im Interesse der verbeiständeten Person wahrzunehmen, weshalb auf deren<br />

Meinungen und Einstellungen – Handlungsunfähigkeit hin oder her – weitestmöglich<br />

zu achten ist. Eine ressourcenorientierte und selbstbestimmungsachtende<br />

Haltung des Mandatsträgers gehört also ohne Zweifel weiterhin zur richtigen<br />

Amtsführung.Abgesehen davon findet die Vertretungsmacht des Beistandes<br />

ihre Schranke an den höchstpersönlichen Rechten (Art. 19c VE ZGB 2003): Bei<br />

re<strong>la</strong>tiver Höchstpersönlichkeit steht die Ausübung im Falle seiner Urteilsfähigkeit<br />

allein dem Verbeiständeten – auch dem umfassend Verbeiständeten! – zu,<br />

kann jedoch der Beistand handeln, soweit Urteilsunfähigkeit vorliegt; für absolut<br />

Höchstpersönliches besteht Vertretungsfeindlichkeit.<br />

29. Gemäss Art. 384 Abs. 2 VE ZGB 2003 hat eine umfassende Beistandschaft<br />

gezwungenermassen ein vollständiges Entfallen der Handlungsfähigkeit zur<br />

Folge. Damit – mit der Ausgestaltung zur zwingenden Folge statt (bspw. mittels<br />

Kann-Vorschrift oder einer Regel/Ausnahme-Lösung) als Möglichkeit – wird im<br />

Grunde genommen die sonst so betonte Massschneiderung für diesen Teil über<br />

Bord geworfen; man bleibt für die umfassende Betreuungsbedürftigkeit bei<br />

einer massnahmegegebenen Starre, obschon die Erledigung der Angelegenhei-<br />

34<br />

Beachte die inhaltliche Kongruenz zur heutigen Vormundschaft (Art. 367 Abs. 1 ZGB).<br />

35<br />

Es bedarf daher auch keiner weiteren Aufgabenumschreibung nach Art. 379 VE ZGB 2003.<br />

36<br />

Vgl. dazu auch Art. 385 VE ZGB 2003.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

311

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!