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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Steck, Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren<br />

Justizreform vom 12. März 2000 3 ist jedoch eine bedeutsame Änderung eingetreten.<br />

Nach Art. 29a BV-Justizreform hat künftig jede Person bei Rechtsstreitigkeiten<br />

Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und<br />

Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung nur in Ausnahmefällen<br />

ausschliessen. Sodann begründet Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform für die Gesetzgebung<br />

nicht mehr nur auf dem Gebiet des Zivilrechts sondern neu auch des<br />

Zivilprozessrechts eine Bundeskompetenz. 4 Ein vom Bundesamt für Justiz eingeholtes<br />

Verfassungsgutachten kommt zum Schluss, dass der Bund aufgrund der<br />

revidierten Verfassung auch zuständig ist, das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden<br />

zu regeln. 5<br />

1.3. Für das bundesrechtlich neu vorgeschriebene Verfahren im Kindes- und<br />

Erwachsenenschutzrecht wären sowohl eine Regelung im Rahmen der künftigen<br />

schweizerischen Zivilprozessordnung als auch im Rahmen eines eigenständigen<br />

Verfahrensgesetzes denkbar. Im Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 2000 hat der<br />

Bundesgesetzgeber den Bereich des Kindesschutzes und des Vormundschaftsrechts<br />

ausdrücklich ausgek<strong>la</strong>mmert. 6 Im Zusammenhang mit der 1999 begonnenen<br />

Ausarbeitung eines Vorentwurfs für die Schweizerische Zivilprozessordnung<br />

wurde die Frage geprüft, inwieweit es tunlich wäre, die Regelung des Verfahrens<br />

für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in diesem Gesetz zu integrieren.<br />

Die Expertenkommission ZPO liess indessen in ihrem Vorentwurf vom Juni<br />

2003 die bisherige Bestimmung von Art. 373 ZGB bewusst unberührt und verwies<br />

darauf, dass bei der Totalrevision des Vormundschaftsrechts erörtert werde,<br />

inwieweit und wie das Verfahren zu vereinheitlichen sei. 7 Die Expertenkommission<br />

für die Gesamtrevision des Vormundschaftsrechts hat sich in der Folge auf<br />

der neuen verfassungsrechtlichen Grund<strong>la</strong>ge dafür ausgesprochen, dass die Kindes-<br />

und Erwachsenenschutzbehörde als interdisziplinär zusammengesetztes<br />

Fachgericht konstituiert werden soll 8 und die örtliche Zuständigkeit sowie das<br />

Verfahren nicht mehr im revidierten ZGB, sondern in einem neu zu schaffenden<br />

Bundesgesetz zu regeln sind. 9<br />

II.<br />

Die Einordnung des Vorentwurfs im künftigen Recht<br />

2.1. Der Vorentwurf zum Verfahrensgesetz (VE Verfahren 2003) knüpft streng<br />

an den Vorentwurf der Expertenkommission zum materiellen Recht (VE ZGB<br />

2003) an. Er setzt die Revision des materiellen Rechts voraus und soll die ver-<br />

3<br />

BB über die Reform der Justiz vom 8. Oktober 1999, teilweise in Kraft seit 1. April 2003; AS 2002,<br />

3148 ff.<br />

4<br />

Die Art. 29a und 122 BV-Justizreform sollen erst auf einen spätern Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden;<br />

AS 2002, 3150.<br />

5<br />

Vgl. das in diesem Heft, S. 188 ff. veröffentlichte Gutachten von Christoph Auer.<br />

6<br />

Art. 1 Abs. 2 lit. a GestG.<br />

7<br />

Begleitbericht zum VE ZPO CH, Juni 2003, S. 20.<br />

8<br />

Vgl. dazu auch hinten, Ziff. 2.1.<br />

9<br />

Art. 443 Abs. 1–3 VE ZGB 2003; Bericht 2003, Ziff. 1.4.8 und 2.4.1, S. 118 ff. und 78 ff.<br />

238<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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