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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Auer, Bundeskompetenzen in vormundschaftlichen Verfahren<br />

2.3.3 Auswirkungen auf die Verfahrenskompetenz<br />

Dass dem Bund die Befugnis zur Regelung der vormundschaftlichen Verfahren<br />

zusteht, die Zuständigkeit für die Gerichts- und Behördenorganisation aber<br />

grundsätzlich bei den Kantonen liegt, ist an sich nichts Ungewöhnliches. Eine<br />

solche Kompetenzaufteilung entspricht vielmehr der Regelung, wie sie neu auch<br />

für das k<strong>la</strong>ssische Zivilprozessrecht gilt. Allerdings zeichnet sich gerade das Vormundschaftsrecht<br />

durch eine besonders ausgeprägte Vielfalt an kantonalen Organisations-<br />

und Verfahrensbestimmungen aus. Dabei springt vor allem die unterschiedliche<br />

Geltung von zivil- und verwaltungsprozessualen Regeln und<br />

Instituten ins Auge. 55 Angesichts dieser Verschiedenartigkeit der Verfahren<br />

dürfte der Grundsatz, wonach der Bund auch im Bereich der Gerichts- und<br />

Behördenorganisation zur Regelung befugt ist, gerade hier besondere Bedeutung<br />

er<strong>la</strong>ngen. Die Ablösung der unterschiedlichen Verfahren durch eine gesamtschweizerische<br />

Regelung wird daher wohl zum Teil mit einschneidenden,<br />

aber berechtigten Einbrüchen in die kantonale Organisationshoheit verbunden<br />

sein.<br />

IV. Fazit und Zusammenfassung<br />

Gestützt auf Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform wird der Bund neu befugt sein,<br />

die Verfahren vor vormundschaftlichen Behörden umfassend zu regeln. Die Organisation<br />

der Gerichte und Behörden bleibt dagegen grundsätzlich weiterhin<br />

den Kantonen vorbehalten. Allerdings hat der Verfassunggeber den Vorbehalt<br />

zu Gunsten der Kantone ergänzt und dem Bund die Befugnis erteilt, die Organisationshoheit<br />

der Kantone mittels Gesetz zu durchbrechen. Von dieser Möglichkeit<br />

hat der Bund zurückhaltend Gebrauch zu machen.<br />

Welche Schlüsse sind nun aus diesen Erkenntnissen für die eingangs gestellten<br />

Fragen zu ziehen?<br />

Zunächst bedeutet der festgestellte Kompetenzwechsel, dass sich dem Bund<br />

die Möglichkeit eröffnet, die ohnehin schon ansehnliche Zahl von bundesrechtlichen<br />

Verfahrensbestimmungen durch weitere Normen zu ergänzen und zu<br />

vervollständigen. Hierzu ist er an sich sogar verpflichtet. Bei der Zivilprozesskompetenz<br />

von Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform handelt es sich um eine konkurrierende<br />

Kompetenz. Die Kantone bleiben somit zuständig, soweit und so<strong>la</strong>nge<br />

der Bund nicht legiferiert. 56 Das heisst aber nicht, dass es im Belieben des Bun-<br />

55<br />

Vgl. hierzu vorstehend Ziff. III./2.2.4.2.<br />

56<br />

BBl 1997 I 525. – Eine Besonderheit besteht im Falle von Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform allerdings<br />

darin, dass sich der Bund nicht bloss darauf beschränken kann, zusätzliche Verfahrensregeln<br />

im Bereich der vormundschaftlichen Verfahren zu er<strong>la</strong>ssen. Vielmehr muss er darüber hinaus<br />

gleichzeitig all jene Vorbehaltsnormen des ZGB aufheben oder anpassen, welche die entsprechenden<br />

Kompetenzen den Kantonen zuweisen. Zu diesen Vorbehalten gehören etwa die bereits<br />

erwähnten Art. 373 Abs. 1 ZGB und 397e ZGB. Dies stellt aber kein besonderes Hindernis auf<br />

dem Weg zu einem einheitlichen Verfahrensrecht dar.<br />

204<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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