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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!?<br />

wurden und werden viele vorgebracht. Neben dem zunehmenden Auseinanderk<strong>la</strong>ffen<br />

von Recht und Rechtswirklichkeit und der Starrheit des geltenden<br />

Rechts wird namentlich die – fast schon zum Gemeinp<strong>la</strong>tz gewordene – stigmatisierende<br />

Wirkung von paternalismusbehafteten Ausdrücken und Instituten des<br />

Vormundschaftsrechts kritisiert. In der Revision sollte daher neben anderen Postu<strong>la</strong>ten<br />

«alles unternommen werden, dass durch die vorgesehenen Massnahmen<br />

als solche wie durch die Durchführung dieser Massnahmen und die Bezeichnung<br />

der Massnahmen ein Maximum an Schonung Betroffener gewährleistet wird». 10<br />

Als Bezeichnung, aber auch als Institut wirken ganz besonders die Begriffe Entmündigung<br />

und Bevormundung 11 sowie Abwandlungen davon diskriminierend.<br />

12<br />

IV. Die Handlungsfähigkeit im Vorentwurf<br />

a) Im Allgemeinen<br />

14. Im Wort<strong>la</strong>ut des Gesetzes hält Art. 13 ZGB gegenwärtig <strong>la</strong>pidar fest, dass<br />

Handlungsfähigkeit besitze, wer mündig und urteilsfähig sei. Da es <strong>la</strong>ut nun vorliegendem<br />

Vorentwurf begrifflich keine Entmündigung mehr geben soll, ist auch<br />

die Mündigkeit durch den Begriff der Volljährigkeit resp. die Unmündigkeit<br />

durch die Minderjährigkeit ersetzt. 13 In der Sache bleibt die Handlungsfähigkeit<br />

aber gleich definiert wie bis anhin und nach wie vor an die zwei Voraussetzungen<br />

Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit gebunden (Art. 13 VE ZGB 2003). In Ergänzung<br />

dieser beiden Voraussetzungen schleicht sich – allerdings erst in der Negativdefinition<br />

des Art. 17 VE ZGB 2003 – unversehens eine weitere hinzu: das<br />

Fehlen einer umfassenden Beistandschaft. Unversehens, aber nicht etwa unerwartet.<br />

Denn auch im geltenden Art. 17 ZGB ist das heutige «mündig» von<br />

Art. 13 ZGB ausgedeutscht in «mündig und nicht entmündigt» 14 . Diese Vervoll-<br />

10<br />

Bericht 1995, S. 30; siehe auch Bericht 2003, S. 15.<br />

11<br />

Die Vormundschaft bliebe <strong>la</strong>ut Vorentwurf auch künftig für Minderjährige bestehen (Art. 327a ff.<br />

VE ZGB 2003), wobei im Begleitbericht diese Frage als «offen» bezeichnet wird (Bericht 2003,<br />

S. 20 und 101f.). Der Terminus «Entmündigung» stünde ausserdem weiterhin etwa in der Bundesverfassung<br />

(siehe dazu FN 45).<br />

12<br />

Diese Begriffe werden denn auch im Alltag häufig pejorativ und ohne direkten Zusammenhang<br />

zum Vormundschaftsrecht verwendet: Allenthalben liest man davon, das Stimmvolk werde bevormundet,<br />

eine Bevölkerungsgruppe stehe unter Vormundschaft einer anderen, dieser oder jener<br />

CEO gehöre entmündigt, die Kirche übergehe den mündigen Bürger, etc. Und es geht auch<br />

umgekehrt: Emanzipationsbewegungen aller Art feiern ein Erwachen der Mündigkeit usw. Da<br />

klingt auch, wie man das anlässlich mancher Anhörung – nicht nur älterer Leute – sogar ab und zu<br />

wörtlich zu hören bekommt, der althergebrachte Vogt noch mit.<br />

13<br />

Was im Vorentwurf wohl für einige Artikel, allerdings nicht durchs Band aufgeführt wird; so gibt<br />

es über die im Vorentwurf aufgeführten namentlich (aber gerade nicht nur) im Kindesrecht eine<br />

ganze Anzahl Bestimmungen, welche das Wort «mündig» oder eine Abwandlung davon enthalten:<br />

z.B. Art. 39, 102, 133ff., 176, 256, 256c, 259, 263, 273, 289 ZGB und allenfalls – auch über das ZGB<br />

hinaus – andere mehr.<br />

14<br />

Wobei der Gesetzeswort<strong>la</strong>ut, da er die Handlungsunfähigkeit definiert, von «unmündig oder entmündigt»<br />

spricht.<br />

304<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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