RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen ZVW 5/2003<br />
Anmerkungen zur Tabelle:<br />
3.1.1. Die Tabelle erhebt, was die Stufenfolge der Massnahmen anbe<strong>la</strong>ngt, keinen<br />
Anspruch auf alleinige Gültigkeit. Bezüglich Stufenfolge sind unterschiedliche<br />
Sichtweisen möglich 16 . Die Beistandschaften des neuen Rechtes in eine Stufenfolge<br />
einzureihen, die sich an der Stärke des Eingriffs der Massnahme in<br />
Handlungsfreiheit und Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ausrichtet, ist<br />
ohnehin nur beschränkt möglich: Die Eingriffsstärke hängt nicht nur von den in<br />
differenziertem Ausmass und Umfang möglichen Einschränkungen der Handlungsfähigkeit<br />
ab, sondern ebenso und insbesondere was die ohne Einfluss auf<br />
die Handlungsfähigkeit bleibenden Eingriffe in die Handlungsfreiheit anbe<strong>la</strong>ngt<br />
17 , massgeblich vom Umfang der dem Beistand übertragenen Aufgaben.<br />
Letzteres trifft allerdings auch bezüglich der Stufenfolge der Beistandschaften<br />
des geltenden Rechtes zu.<br />
3.1.2. Wo eine Massnahme des geltenden und eine des neuen Rechtes in der<br />
Tabelle nebeneinander stehen, weist dies darauf hin, dass die beiden Massnahmen<br />
bezüglich ihrer unmittelbaren Wirkungen praktisch identisch sind (sofern<br />
die Aufgaben, dort wo solche zu definieren sind, identisch umschrieben werden).<br />
Das Nebeneinanderstehen in der Tabelle bedeutet aber keinesfalls, dass die bisherige<br />
Massnahme dereinst beim Übergang ins neue Recht stets in die neben ihr<br />
stehende Beistandschaft übergeführt werden soll. Es kann z.B. durchaus zweckmässig<br />
sein, eine Beistandschaft des geltenden Rechtes (ohne Einschränkung<br />
der Handlungsfähigkeit) in eine Beistandschaft mit gezielten Einschränkungen<br />
der Handlungsfähigkeit überzuführen. Auch dort, wo die Überführung der bisherigen<br />
Massnahme in eine Beistandschaft des neuen Rechtes von Gesetzes wegen<br />
erfolgt, nämlich beim Übergang der Vormundschaft in die umfassende Beistandschaft,<br />
bedeutet das Nebeneinanderstehen in der Tabelle keinesfalls, dass<br />
im neuen Massnahmensystem keine adäquatere Beistandschaft gefunden werden<br />
kann. Letzteres müsste vielmehr sogar die Regel und das Be<strong>la</strong>ssen der gesetzlichen<br />
Überleitung die Ausnahme sein.<br />
3.1.3. Wo in der Tabelle neben einer Massnahme des geltenden Rechts keine<br />
Beistandschaft des neuen Rechtes steht, heisst dies nicht, dass nach neuem Recht<br />
nicht eine Beistandschaft mit praktisch identischen Wirkungen «massgeschneidert»<br />
werden könnte.<br />
Mit Bezug auf die Verwaltungsbeiratschaft besteht die Differenz einzig darin,<br />
dass das Vermögen mit der neuen Beistandschaft der Haftung für Vebindlichkeiten<br />
aus Verpflichtungsgeschäften, die die verbeiständete Person gültig abgeschlossen<br />
hat, nicht entzogen werden kann (keine Bildung von Sondervermögen<br />
mit dem Instrument der Einschränkung der Handlungsfähigkeit). Dafür<br />
16<br />
S. dazu für das geltende Recht: BSK ZGB I-Langenegger, Art. 369 N 18.<br />
17<br />
Art. 381 Abs. 3, 2. Satz VE ZGB: Die verbeiständete Person muss sich die Handlungen des Beistands<br />
oder der Beiständin in jedem Fall anrechnen oder gefallen <strong>la</strong>ssen.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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