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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen ZVW 5/2003<br />

Anmerkungen zur Tabelle:<br />

3.1.1. Die Tabelle erhebt, was die Stufenfolge der Massnahmen anbe<strong>la</strong>ngt, keinen<br />

Anspruch auf alleinige Gültigkeit. Bezüglich Stufenfolge sind unterschiedliche<br />

Sichtweisen möglich 16 . Die Beistandschaften des neuen Rechtes in eine Stufenfolge<br />

einzureihen, die sich an der Stärke des Eingriffs der Massnahme in<br />

Handlungsfreiheit und Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ausrichtet, ist<br />

ohnehin nur beschränkt möglich: Die Eingriffsstärke hängt nicht nur von den in<br />

differenziertem Ausmass und Umfang möglichen Einschränkungen der Handlungsfähigkeit<br />

ab, sondern ebenso und insbesondere was die ohne Einfluss auf<br />

die Handlungsfähigkeit bleibenden Eingriffe in die Handlungsfreiheit anbe<strong>la</strong>ngt<br />

17 , massgeblich vom Umfang der dem Beistand übertragenen Aufgaben.<br />

Letzteres trifft allerdings auch bezüglich der Stufenfolge der Beistandschaften<br />

des geltenden Rechtes zu.<br />

3.1.2. Wo eine Massnahme des geltenden und eine des neuen Rechtes in der<br />

Tabelle nebeneinander stehen, weist dies darauf hin, dass die beiden Massnahmen<br />

bezüglich ihrer unmittelbaren Wirkungen praktisch identisch sind (sofern<br />

die Aufgaben, dort wo solche zu definieren sind, identisch umschrieben werden).<br />

Das Nebeneinanderstehen in der Tabelle bedeutet aber keinesfalls, dass die bisherige<br />

Massnahme dereinst beim Übergang ins neue Recht stets in die neben ihr<br />

stehende Beistandschaft übergeführt werden soll. Es kann z.B. durchaus zweckmässig<br />

sein, eine Beistandschaft des geltenden Rechtes (ohne Einschränkung<br />

der Handlungsfähigkeit) in eine Beistandschaft mit gezielten Einschränkungen<br />

der Handlungsfähigkeit überzuführen. Auch dort, wo die Überführung der bisherigen<br />

Massnahme in eine Beistandschaft des neuen Rechtes von Gesetzes wegen<br />

erfolgt, nämlich beim Übergang der Vormundschaft in die umfassende Beistandschaft,<br />

bedeutet das Nebeneinanderstehen in der Tabelle keinesfalls, dass<br />

im neuen Massnahmensystem keine adäquatere Beistandschaft gefunden werden<br />

kann. Letzteres müsste vielmehr sogar die Regel und das Be<strong>la</strong>ssen der gesetzlichen<br />

Überleitung die Ausnahme sein.<br />

3.1.3. Wo in der Tabelle neben einer Massnahme des geltenden Rechts keine<br />

Beistandschaft des neuen Rechtes steht, heisst dies nicht, dass nach neuem Recht<br />

nicht eine Beistandschaft mit praktisch identischen Wirkungen «massgeschneidert»<br />

werden könnte.<br />

Mit Bezug auf die Verwaltungsbeiratschaft besteht die Differenz einzig darin,<br />

dass das Vermögen mit der neuen Beistandschaft der Haftung für Vebindlichkeiten<br />

aus Verpflichtungsgeschäften, die die verbeiständete Person gültig abgeschlossen<br />

hat, nicht entzogen werden kann (keine Bildung von Sondervermögen<br />

mit dem Instrument der Einschränkung der Handlungsfähigkeit). Dafür<br />

16<br />

S. dazu für das geltende Recht: BSK ZGB I-Langenegger, Art. 369 N 18.<br />

17<br />

Art. 381 Abs. 3, 2. Satz VE ZGB: Die verbeiständete Person muss sich die Handlungen des Beistands<br />

oder der Beiständin in jedem Fall anrechnen oder gefallen <strong>la</strong>ssen.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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