RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Auer, Bundeskompetenzen in vormundschaftlichen Verfahren<br />
chung hat gezeigt, dass es Sache des Bundes ist, die vormundschaftlichen Verfahren<br />
umfassend zu regeln. Eine solche umfassende Regelung dürfte aber wohl den<br />
Rahmen des neuen Bundesgesetzes über den Zivilprozess, das in erster Linie auf<br />
die Regelung der k<strong>la</strong>ssischen Zivilrechtspflege ausgerichtet sein dürfte, sprengen<br />
und es unnötig be<strong>la</strong>sten. Auf der anderen Seite erscheint eine Ergänzung des<br />
ZGB durch (noch) mehr Verfahrensvorschriften im Bereich des Vormundschafts-<br />
bzw. Erwachsenenschutzrechts ebenfalls nicht angezeigt. Verfahrensregeln<br />
im ZGB sind geläufig und angebracht, soweit sich die Bundeskompetenz,<br />
wie dies heute der Fall ist, auf den Er<strong>la</strong>ss von Grundsätzen beschränkt, welche<br />
die Kantone bei der Regelung der Verfahren zu beachten haben. Kommt dem<br />
Bund aber eine umfassende Verfahrenskompetenz zu, so steht eine Integration<br />
ins materielle Recht wohl weniger im Vordergrund. Im Sinne einer sauberen<br />
Trennung des materiellen Rechts vom Verfahrensrecht wäre daher im vorliegenden<br />
Fall wohl zu empfehlen,Verfahren und Behördenorganisation des neuen Erwachsenenschutzes<br />
in einem eigenständigen Er<strong>la</strong>ss zu regeln. 61<br />
V. Schlussbetrachtung<br />
Inzwischen ist der Bund im Sinne der vorstehenden Ausführungen tätig geworden.<br />
62 Das mit der Revision des Vormundschaftsrechts betraute Bundesamt<br />
für Justiz hat bei a.Oberrichter Dr. Daniel Steck die Erarbeitung eines Vorentwurfs<br />
für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden<br />
in Auftrag gegeben. Der Experte hat seinen Entwurf samt<br />
zugehörigem Bericht im Frühjahr 2003 abgeliefert, so dass das EJPD mit den<br />
Vorschlägen für die Neuordnung des materiellen Vormundschaftsrechts auch einen<br />
Entwurf zu einem Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und<br />
Erwachsenenschutzbehörden in die Vernehm<strong>la</strong>ssung geben konnte. Die interessierten<br />
Kreise haben nun bis zum 15. Januar 2004 Zeit, zu den vorgesch<strong>la</strong>genen<br />
Neuerungen Stellung zu nehmen. Man darf gespannt sein, wie die Reaktionen<br />
auf die Vorschläge für eine erste bundesrechtliche Verfahrensregelung im Bereich<br />
des Vormundschaftsrechts ausfallen werden.<br />
61<br />
Denkbar wäre möglicherweise auch eine gemeinsame Regelung sämtlicher nicht streitiger Verfahren<br />
in einem neuen Bundesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit. Die vorliegende Untersuchung<br />
hat sich jedoch auf die vormundschaftlichen Verfahren beschränkt. Ob eine gemeinsame<br />
Regelung dieser Verfahren mit denjenigen aus anderen Bereichen der freiwilligen Gerichtsbarkeit<br />
möglich und sachgerecht ist, könnte erst nach einer Analyse jener Bereiche (hinsichtlich Kompetenzordnung,<br />
Regelungsbedarf usw.) beurteilt werden.<br />
62<br />
Die vorliegenden Untersuchung wurde bereits vor längerer Zeit abgeschlossen, doch hat sich ihre<br />
Publikation aus hier nicht weiter interessierenden Gründen verzögert.<br />
206<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003