RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht ZVW 5/2003<br />
es sich beim Erwachsenenschutzrecht formell um Zivilrecht handelt, hat der<br />
Bund nunmehr auch die Kompetenz das Verfahren zu regeln 47 . Dies sollte allerdings<br />
nicht im ZGB erfolgen, sondern in der Eidgenössischen Zivilprozessordnung<br />
oder allenfalls in einem separaten Prozessgesetz.<br />
4.3. Diesen Grundsätzen folgend, schreibt der Vorentwurf den Kantonen vor,<br />
als Erwachsenenschutzbehörde ein interdisziplinär zusammengesetztes Fachgericht<br />
vorzusehen 48 . Das bedeutet nun nicht, dass die Kantone die Erwachsenenschutzbehörde<br />
in die Zivilgerichtsbarkeit integrieren müssen. Voraussetzung ist<br />
nur, dass die Erwachsenenschutzbehörde den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1<br />
EMRK genügt. Sie muss unabhängig und unparteiisch sein. Sie darf gegenüber<br />
den politischen Behörden nicht weisungsgebunden sein. Die Mitglieder haben<br />
überdies selber zu entscheiden. Sie dürfen die Entscheidung nicht an Sachbearbeiter<br />
weiterdelegieren. Die Behördenmitglieder müssen den Sachverhalt selber<br />
ermitteln, die einschlägigen Rechtsnormen selber auf diesen Sachverhalt anwenden<br />
und wo Ermessen besteht, dieses selber ausüben. Demgegenüber braucht es<br />
sich nicht um Berufsrichter und -richterinnen zu handeln.<br />
4.4. Weil die Behörde interdisziplinär zusammengesetzt zu sein hat, kann es<br />
sich nicht um eine einzelne Person handeln. Es muss eine Kollegialbehörde sein.<br />
Interdisziplinarität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass neben juristischem<br />
Sachverstand je nach Bedürfnissen des konkreten Falles insbesondere auch psychologischer<br />
Sachverstand oder Kenntnisse in der sozialen Arbeit vorhanden<br />
sein müssen.<br />
4.5. Die Zuständigkeit und das Verfahren wird neu auch vom Bund geregelt.<br />
Allerdings finden sich die entsprechenden Normen nicht im eigentlichen Erwachsenenschutzrecht,<br />
sondern in einem separaten Verfahrensgesetz. Der Bund<br />
macht den Kantonen keine Vorschriften darüber, wie gross die einzelnen Erwachsenenschutzkreise<br />
sein müssen. Die Vorgabe eines interdisziplinären Fachgerichts<br />
wird aber die Kantone zwingen, grössere Einheiten zu schaffen, wie das<br />
auch der neueren Tendenz in der kantonalen Gesetzgebung entspricht. Es ist<br />
nicht vorstellbar, dass in einem Kanton für jede Gemeinde ein eigenes interdisziplinäres<br />
Fachgericht besteht.<br />
4.6. Der Erfolg oder Misserfolg des neuen Erwachsenenschutzrechts steht und<br />
fällt mit der Fachkompetenz der einzelnen Behörden. Das Gesetz ist kein Garant<br />
für fähige Behörden. Es kann aber die Voraussetzungen schaffen, damit fähige<br />
Behörden entstehen können. Diesem Anspruch genügt das neue Recht, sofern<br />
die Kantone mitziehen und sowohl die notwendige Regionalisierung im Erwachsenenschutz<br />
vorsehen wie auch die notwendigen Mittel für die Aus- und<br />
Weiterbildung der Behördemitglieder und Amtsträger zur Verfügung stellen.<br />
47<br />
Art. 122 Abs. 1 BV.<br />
48<br />
Art. 443 Abs. 1 VE.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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