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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht ZVW 5/2003<br />

es sich beim Erwachsenenschutzrecht formell um Zivilrecht handelt, hat der<br />

Bund nunmehr auch die Kompetenz das Verfahren zu regeln 47 . Dies sollte allerdings<br />

nicht im ZGB erfolgen, sondern in der Eidgenössischen Zivilprozessordnung<br />

oder allenfalls in einem separaten Prozessgesetz.<br />

4.3. Diesen Grundsätzen folgend, schreibt der Vorentwurf den Kantonen vor,<br />

als Erwachsenenschutzbehörde ein interdisziplinär zusammengesetztes Fachgericht<br />

vorzusehen 48 . Das bedeutet nun nicht, dass die Kantone die Erwachsenenschutzbehörde<br />

in die Zivilgerichtsbarkeit integrieren müssen. Voraussetzung ist<br />

nur, dass die Erwachsenenschutzbehörde den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1<br />

EMRK genügt. Sie muss unabhängig und unparteiisch sein. Sie darf gegenüber<br />

den politischen Behörden nicht weisungsgebunden sein. Die Mitglieder haben<br />

überdies selber zu entscheiden. Sie dürfen die Entscheidung nicht an Sachbearbeiter<br />

weiterdelegieren. Die Behördenmitglieder müssen den Sachverhalt selber<br />

ermitteln, die einschlägigen Rechtsnormen selber auf diesen Sachverhalt anwenden<br />

und wo Ermessen besteht, dieses selber ausüben. Demgegenüber braucht es<br />

sich nicht um Berufsrichter und -richterinnen zu handeln.<br />

4.4. Weil die Behörde interdisziplinär zusammengesetzt zu sein hat, kann es<br />

sich nicht um eine einzelne Person handeln. Es muss eine Kollegialbehörde sein.<br />

Interdisziplinarität bedeutet in diesem Zusammenhang, dass neben juristischem<br />

Sachverstand je nach Bedürfnissen des konkreten Falles insbesondere auch psychologischer<br />

Sachverstand oder Kenntnisse in der sozialen Arbeit vorhanden<br />

sein müssen.<br />

4.5. Die Zuständigkeit und das Verfahren wird neu auch vom Bund geregelt.<br />

Allerdings finden sich die entsprechenden Normen nicht im eigentlichen Erwachsenenschutzrecht,<br />

sondern in einem separaten Verfahrensgesetz. Der Bund<br />

macht den Kantonen keine Vorschriften darüber, wie gross die einzelnen Erwachsenenschutzkreise<br />

sein müssen. Die Vorgabe eines interdisziplinären Fachgerichts<br />

wird aber die Kantone zwingen, grössere Einheiten zu schaffen, wie das<br />

auch der neueren Tendenz in der kantonalen Gesetzgebung entspricht. Es ist<br />

nicht vorstellbar, dass in einem Kanton für jede Gemeinde ein eigenes interdisziplinäres<br />

Fachgericht besteht.<br />

4.6. Der Erfolg oder Misserfolg des neuen Erwachsenenschutzrechts steht und<br />

fällt mit der Fachkompetenz der einzelnen Behörden. Das Gesetz ist kein Garant<br />

für fähige Behörden. Es kann aber die Voraussetzungen schaffen, damit fähige<br />

Behörden entstehen können. Diesem Anspruch genügt das neue Recht, sofern<br />

die Kantone mitziehen und sowohl die notwendige Regionalisierung im Erwachsenenschutz<br />

vorsehen wie auch die notwendigen Mittel für die Aus- und<br />

Weiterbildung der Behördemitglieder und Amtsträger zur Verfügung stellen.<br />

47<br />

Art. 122 Abs. 1 BV.<br />

48<br />

Art. 443 Abs. 1 VE.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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