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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!?<br />

20. Das Gesetz stellt vielerorts für bestimmte Rechtsfolgen auf die Handlungsfähigkeit<br />

ab. Da gilt es die Frage zu beantworten, welchen Einfluss die pure Beschränkung<br />

der Handlungsfähigkeit auf solche Normen zeitigt. Tritt die entsprechende<br />

Rechtsfolge, z.B. das Erlöschen einer Vollmacht (Art. 35 OR), nur bei<br />

Eintritt vollständiger Handlungsunfähigkeit, also etwa bei umfassender Beistandschaft,<br />

ein oder aber hängt das auch mit einer Beschränkung im gerade<br />

fraglichen Bereich zusammen? In der Mehrheit der Fälle wird das wohl im letzteren<br />

Sinn zu entscheiden sein. Die Antwort kann jeweils durch Auslegung gefunden<br />

werden. Mir scheint aber, dass der Gesetzgeber, wenn er neue Tatsachen<br />

schafft – was er mit der Zu<strong>la</strong>ssung von Handlungsfähigkeitseinschränkungen, deren<br />

Ausmass sich erst von Fall zu Fall ergibt, tut –, solche Überlegungen gerade<br />

selber anstellen und zumindest die gängigen Fragen ausdrücklich regeln sollte. 24<br />

V. Die umfassende Beistandschaft im Besonderen<br />

a) Einbettung ins behördliche Instrumentarium<br />

21. Die Aufgliederung von Handlungsfähigkeitsgraden ist eines, die jeweilige<br />

Auffüllungsbedürftigkeit durch amtsgebundene behördliche Massnahmen das<br />

andere. Im Revisionsentwurf gibt es Letzteres betreffend keine kategorische<br />

Dreistufung in Beistandschaft, Beiratschaft und Vormundschaft mehr. Es gibt<br />

nur noch die einheitliche Beistandschaft, diese allerdings in mehreren Gestalten<br />

25 : als reine Begleitbeistandschaft, als Vertretungsbeistandschaft (im Allgemeinen<br />

und für die Vermögensverwaltung), als Mitwirkungsbeistandschaft und –<br />

der weitestmögliche Eingriff – als umfassende Beistandschaft; so hat es die Expertenkommission<br />

in Art. 378 Abs. 1 VE ZGB 2003 als Katalog und schliesslich<br />

in Art. 381 bis 384 VE ZGB 2003 im Einzelnen aufgezählt. Diese Reihenfolge<br />

entspricht zwar letztlich einem sich im Eingriff steigernden Stufenbau – aber<br />

nicht mehr so k<strong>la</strong>r, einfach und erst noch schön artikelweise wie bis anhin: Die<br />

Treppe ist zum einen feiner abgestuft und hat zum andern in den Zwischenstufen<br />

(gewollte) Unregelmässigkeiten; die betroffenen Bereiche sind nicht gesetzlich,<br />

sondern werden einzelfallmässig durch k<strong>la</strong>re und konkrete Aufgabenstellungen<br />

definiert, was – um beim Bild der Treppe zu bleiben – zu einem gehörigen Auf<br />

und Ab führt.<br />

22. Die neue Beistandschaft ist das künftige erwachsenenschutzrechtliche 26 Institut<br />

und so – ohne damit jede Anknüpfung am geltenden System zu negieren –<br />

24<br />

Ein Teil der diesbezüglichen Vorschriften wird denn auch ausdrücklich revidiert, indem etwa<br />

Art. 468 VE ZGB 2003 (Erbvertragsfähigkeit) einen entsprechenden Umfang der Beistandsaufgabe<br />

vorbehält, oder aber indem etwa bei Art. 35 VE OR 2003 (Vollmachtsuntergang) von der<br />

«entsprechenden Handlungsfähigkeit» die Rede ist, usw. Freilich aber wird manche Vorschrift von<br />

der Revision unberücksichtigt bleiben. Siehe hierzu im Übrigen hinten N 31.<br />

25<br />

Der Vorentwurf spricht denn in den verschiedenen Obertiteln sowie im Text zu Art. 378 VE ZGB<br />

2003 ausdrücklich von den Beistandschaften im Plural.<br />

26<br />

Die Beistandschaften für Minderjährige bleiben bestehen; sachdienlich wäre eine entsprechende<br />

Erwähnung (vgl. Art. 327c Abs. 3 VE ZGB 2003), z.B. als Art. 378 Abs. 3 VE ZGB 2003 oder evtl.<br />

308<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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