RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!?<br />
20. Das Gesetz stellt vielerorts für bestimmte Rechtsfolgen auf die Handlungsfähigkeit<br />
ab. Da gilt es die Frage zu beantworten, welchen Einfluss die pure Beschränkung<br />
der Handlungsfähigkeit auf solche Normen zeitigt. Tritt die entsprechende<br />
Rechtsfolge, z.B. das Erlöschen einer Vollmacht (Art. 35 OR), nur bei<br />
Eintritt vollständiger Handlungsunfähigkeit, also etwa bei umfassender Beistandschaft,<br />
ein oder aber hängt das auch mit einer Beschränkung im gerade<br />
fraglichen Bereich zusammen? In der Mehrheit der Fälle wird das wohl im letzteren<br />
Sinn zu entscheiden sein. Die Antwort kann jeweils durch Auslegung gefunden<br />
werden. Mir scheint aber, dass der Gesetzgeber, wenn er neue Tatsachen<br />
schafft – was er mit der Zu<strong>la</strong>ssung von Handlungsfähigkeitseinschränkungen, deren<br />
Ausmass sich erst von Fall zu Fall ergibt, tut –, solche Überlegungen gerade<br />
selber anstellen und zumindest die gängigen Fragen ausdrücklich regeln sollte. 24<br />
V. Die umfassende Beistandschaft im Besonderen<br />
a) Einbettung ins behördliche Instrumentarium<br />
21. Die Aufgliederung von Handlungsfähigkeitsgraden ist eines, die jeweilige<br />
Auffüllungsbedürftigkeit durch amtsgebundene behördliche Massnahmen das<br />
andere. Im Revisionsentwurf gibt es Letzteres betreffend keine kategorische<br />
Dreistufung in Beistandschaft, Beiratschaft und Vormundschaft mehr. Es gibt<br />
nur noch die einheitliche Beistandschaft, diese allerdings in mehreren Gestalten<br />
25 : als reine Begleitbeistandschaft, als Vertretungsbeistandschaft (im Allgemeinen<br />
und für die Vermögensverwaltung), als Mitwirkungsbeistandschaft und –<br />
der weitestmögliche Eingriff – als umfassende Beistandschaft; so hat es die Expertenkommission<br />
in Art. 378 Abs. 1 VE ZGB 2003 als Katalog und schliesslich<br />
in Art. 381 bis 384 VE ZGB 2003 im Einzelnen aufgezählt. Diese Reihenfolge<br />
entspricht zwar letztlich einem sich im Eingriff steigernden Stufenbau – aber<br />
nicht mehr so k<strong>la</strong>r, einfach und erst noch schön artikelweise wie bis anhin: Die<br />
Treppe ist zum einen feiner abgestuft und hat zum andern in den Zwischenstufen<br />
(gewollte) Unregelmässigkeiten; die betroffenen Bereiche sind nicht gesetzlich,<br />
sondern werden einzelfallmässig durch k<strong>la</strong>re und konkrete Aufgabenstellungen<br />
definiert, was – um beim Bild der Treppe zu bleiben – zu einem gehörigen Auf<br />
und Ab führt.<br />
22. Die neue Beistandschaft ist das künftige erwachsenenschutzrechtliche 26 Institut<br />
und so – ohne damit jede Anknüpfung am geltenden System zu negieren –<br />
24<br />
Ein Teil der diesbezüglichen Vorschriften wird denn auch ausdrücklich revidiert, indem etwa<br />
Art. 468 VE ZGB 2003 (Erbvertragsfähigkeit) einen entsprechenden Umfang der Beistandsaufgabe<br />
vorbehält, oder aber indem etwa bei Art. 35 VE OR 2003 (Vollmachtsuntergang) von der<br />
«entsprechenden Handlungsfähigkeit» die Rede ist, usw. Freilich aber wird manche Vorschrift von<br />
der Revision unberücksichtigt bleiben. Siehe hierzu im Übrigen hinten N 31.<br />
25<br />
Der Vorentwurf spricht denn in den verschiedenen Obertiteln sowie im Text zu Art. 378 VE ZGB<br />
2003 ausdrücklich von den Beistandschaften im Plural.<br />
26<br />
Die Beistandschaften für Minderjährige bleiben bestehen; sachdienlich wäre eine entsprechende<br />
Erwähnung (vgl. Art. 327c Abs. 3 VE ZGB 2003), z.B. als Art. 378 Abs. 3 VE ZGB 2003 oder evtl.<br />
308<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003