RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht ZVW 5/2003<br />
werden, hat die Erwachsenenschutzbehörde im Errichtungsbeschluss im Einzelfall<br />
festzulegen.<br />
3.6. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten. Sie<br />
ist zu errichten, wenn die betroffene Person wegen Urteilsunfähigkeit besonders<br />
ausgeprägt hilfsbedürftig ist 35 . Sie lässt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten<br />
Person von Gesetzes wegen entfallen 36 und stellt damit ohne Zweifel die<br />
schwerste Massnahme dar. Sie sollte nur ergriffen werden, wenn weder die andern<br />
Beistandschaften noch die eigene private Vorsorge ausreichende Hilfe bietet.<br />
3.7. Trotz der gewissen Typisierung der Beistandschaften hat die Behörde die<br />
Massnahme immer dem Einzelfall anzupassen. Sie muss im Errichtungsbeschluss<br />
die Aufgabe des Beistands genau umschreiben und die Rechtswirkungen benennen.<br />
Im Gegensatz zu heute wird im neuen Recht sehr viel weniger mit standardisierten<br />
Beschlüssen gearbeitet werden können.<br />
3.8. Neben den Massnahmen, welche die Vertretung und die Handlungsfähigkeit<br />
in mehr oder weniger starkem Masse betreffen, sieht das neue Recht – wie<br />
das geltende – die Möglichkeit einer zwangsweisen Unterbringung einer Person<br />
in einer Anstalt vor. Im neuen Recht heisst dies nicht mehr fürsorgerische Freiheitsentziehung<br />
sondern «fürsorgerische Unterbringung» 37 . Der Begriff soll weniger<br />
stigmatisierend sein. Hier bringt der Entwurf allerdings nichts grundlegend<br />
Neues. Die entsprechenden Bestimmungen des geltenden Rechts wurden ja bereits<br />
den Anforderungen der EMRK angepasst. Bezüglich der Zuständigkeiten<br />
sind allerdings zwei wichtige Änderungen zu vermerken:<br />
– Weil die Erwachsenenschutzbehörde im neuen Recht ein Gericht sein muss 38 ,<br />
genügt ein Rechtsmittel an diese Behörde. Eine darüber hinausgehende gerichtliche<br />
Überprüfung ist nicht mehr notwendig.<br />
– Das Bundesrecht regelt neu die Zuständigkeit der Ärzte und Ärztinnen zur<br />
Unterbringung in einer geeigneten Anstalt. Die Unterbringung durch die Ärzteschaft<br />
wird aber auf eine Dauer von längstens sechs Wochen beschränkt 39 . Soll<br />
die Unterbringung länger dauern, muss zwingend die Erwachsenenschutzbehörde<br />
die Anordnung treffen.<br />
3.9. Schliesslich hat sich herausgestellt, das wichtige Teile des Erwachsenenschutzes<br />
nicht geregelt sind. Namentlich schweigt sich das ZGB über die<br />
Zwangsbehandlungen und die Zwangsmassnahmen bei urteilsunfähigen Personen<br />
gänzlich aus. Geregelt ist nur die fürsorgerische Einweisung in eine An-<br />
35<br />
Art. 384 Abs. 1 VE.<br />
36<br />
Art. 384 Abs. 2 VE.<br />
37<br />
Art. 416 ff. VE.<br />
38<br />
Art. 443 Abs. 1 VE.<br />
39<br />
Art. 421 VE.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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