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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht ZVW 5/2003<br />

werden, hat die Erwachsenenschutzbehörde im Errichtungsbeschluss im Einzelfall<br />

festzulegen.<br />

3.6. Die umfassende Beistandschaft bezieht sich auf alle Angelegenheiten. Sie<br />

ist zu errichten, wenn die betroffene Person wegen Urteilsunfähigkeit besonders<br />

ausgeprägt hilfsbedürftig ist 35 . Sie lässt die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten<br />

Person von Gesetzes wegen entfallen 36 und stellt damit ohne Zweifel die<br />

schwerste Massnahme dar. Sie sollte nur ergriffen werden, wenn weder die andern<br />

Beistandschaften noch die eigene private Vorsorge ausreichende Hilfe bietet.<br />

3.7. Trotz der gewissen Typisierung der Beistandschaften hat die Behörde die<br />

Massnahme immer dem Einzelfall anzupassen. Sie muss im Errichtungsbeschluss<br />

die Aufgabe des Beistands genau umschreiben und die Rechtswirkungen benennen.<br />

Im Gegensatz zu heute wird im neuen Recht sehr viel weniger mit standardisierten<br />

Beschlüssen gearbeitet werden können.<br />

3.8. Neben den Massnahmen, welche die Vertretung und die Handlungsfähigkeit<br />

in mehr oder weniger starkem Masse betreffen, sieht das neue Recht – wie<br />

das geltende – die Möglichkeit einer zwangsweisen Unterbringung einer Person<br />

in einer Anstalt vor. Im neuen Recht heisst dies nicht mehr fürsorgerische Freiheitsentziehung<br />

sondern «fürsorgerische Unterbringung» 37 . Der Begriff soll weniger<br />

stigmatisierend sein. Hier bringt der Entwurf allerdings nichts grundlegend<br />

Neues. Die entsprechenden Bestimmungen des geltenden Rechts wurden ja bereits<br />

den Anforderungen der EMRK angepasst. Bezüglich der Zuständigkeiten<br />

sind allerdings zwei wichtige Änderungen zu vermerken:<br />

– Weil die Erwachsenenschutzbehörde im neuen Recht ein Gericht sein muss 38 ,<br />

genügt ein Rechtsmittel an diese Behörde. Eine darüber hinausgehende gerichtliche<br />

Überprüfung ist nicht mehr notwendig.<br />

– Das Bundesrecht regelt neu die Zuständigkeit der Ärzte und Ärztinnen zur<br />

Unterbringung in einer geeigneten Anstalt. Die Unterbringung durch die Ärzteschaft<br />

wird aber auf eine Dauer von längstens sechs Wochen beschränkt 39 . Soll<br />

die Unterbringung länger dauern, muss zwingend die Erwachsenenschutzbehörde<br />

die Anordnung treffen.<br />

3.9. Schliesslich hat sich herausgestellt, das wichtige Teile des Erwachsenenschutzes<br />

nicht geregelt sind. Namentlich schweigt sich das ZGB über die<br />

Zwangsbehandlungen und die Zwangsmassnahmen bei urteilsunfähigen Personen<br />

gänzlich aus. Geregelt ist nur die fürsorgerische Einweisung in eine An-<br />

35<br />

Art. 384 Abs. 1 VE.<br />

36<br />

Art. 384 Abs. 2 VE.<br />

37<br />

Art. 416 ff. VE.<br />

38<br />

Art. 443 Abs. 1 VE.<br />

39<br />

Art. 421 VE.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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