30.04.2015 Aufrufe

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

ZVW 5/2003<br />

Auer, Bundeskompetenzen in vormundschaftlichen Verfahren<br />

2.2.4 Öffentlich-rechtliche Natur der hier interessierenden<br />

Verfahrensbestimmungen<br />

2.2.4.1 Problem<br />

Schwierigkeiten bereitet die Annahme eines vollständigen Übergangs der freiwilligen<br />

Gerichtsbarkeit von den Kantonen auf den Bund deshalb, weil die Verfahren<br />

der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Bereich des Vormundschafts- und Erwachsenenschutzrechts<br />

grösstenteils öffentlich-rechtlicher Natur sind. Art. 122<br />

Abs. 1 BV-Justizreform, den es als potentiellen Auslöser der Kompetenzverschiebung<br />

zu analysieren gilt, spricht aber nur von der Befugnis zur Gesetzgebung<br />

auf dem Gebiet des «Zivilprozessrechts». Es stellt sich daher die Frage, inwieweit<br />

die Charakterisierung einer Verfahrensnorm als «öffentlich-rechtlich»<br />

der Subsumtion unter den Begriff des «Zivilprozessrechts» im Sinne von Art. 122<br />

Abs. 1 BV-Justizreform entgegensteht. 35<br />

Die Abgrenzung zwischen Zivilprozessrecht und öffentlichem Prozessrecht<br />

fügt der Auslegung von Art. 122 Abs. 1 BV-Justizreform einen neuen Aspekt<br />

hinzu. Zwar gilt nach wie vor, dass der neu in der Verfassung stehende Begriff des<br />

«Zivilprozessrechts» keinen anderen Aussagegehalt hat als die entsprechenden<br />

Vorbehaltsdefinitionen der Vorgängerregelungen. Der Bund soll demnach inskünftig<br />

all jene Verfahren im Bereich der Zivilrechtspflege regeln können, die<br />

der frühere Verfassunggeber in den Artikeln 122 Abs. 2 BV und 64 Abs. 3 aBV<br />

den Kantonen zur Regelung vorbehalten hat. Die besondere Schwierigkeit bei<br />

der Bestimmung des von der Justizreform erfassten Bereichs besteht aber darin,<br />

dass aus dem Umstand, dass die Kantone zur Regelung der hier interessierenden<br />

Verfahren zuständig waren (bzw. es bis zum Inkrafttreten von Art. 122 Abs. 1 BV-<br />

Justizreform noch sind), noch nicht geschlossen werden kann, weshalb dem so ist<br />

bzw. worauf sich ihre Zuständigkeit abstützt. Als Grund<strong>la</strong>ge ihrer Zuständigkeit<br />

kommen nämlich zwei Kompetenzen in Frage, welche die Abgrenzung zwischen<br />

Zivilprozessrecht und öffentlichem Prozessrecht widerspiegeln: Der ausdrückliche<br />

Zivilprozess-Vorbehalt gemäss Art. 122 Abs. 2 BV oder aber das Fehlen einer<br />

öffentlich-rechtlichen Verfahrenskompetenz des Bundes und damit die subsidiäre<br />

Generalkompetenz der Kantone im öffentlichen Prozessrecht gemäss den<br />

Artikeln 3 und 42 BV. Die Massgeblichkeit der einen oder anderen Betrachtungsweise<br />

ist im vorliegenden Zusammenhang wesentlich. Denn geändert<br />

wurde mit der Justizreform nur Art. 122 Abs. 2 BV, mithin die Kompetenz der<br />

Kantone zur Regelung der zivilen Prozessverfahren. Am Fehlen einer expliziten<br />

Bundeskompetenz zum Er<strong>la</strong>ss von vormundschaftlichen Verwaltungsverfah-<br />

35<br />

Dass letztlich auch das Zivilprozessrecht dem öffentlichen Recht zugeschrieben wird (so statt vieler<br />

Eichenberger [FN 11], S. 487), ist für die hier interessierende Fragestellung unbeachtlich. Der<br />

Kompetenzordnung in der Verfassung liegt eine Terminologie zugrunde, die zwischen verschiedenen<br />

Kategorien von Prozessrecht unterscheidet und dem Begriff «Zivilprozessrecht» (vgl. Art. 122<br />

Abs. 1 BV-Justizreform) einen spezifischen, auf das Verfahrensrecht im Dienste des Zivilrechts<br />

beschränkten Normbereich zuordnet. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Zivilprozesskompetenz<br />

im Rahmen des Zivilrechtsartikels (vgl. auch den Begriff «Strafprozessrecht»<br />

in Art. 123 Abs. 1 BV).<br />

198<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!