RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!? ZVW 5/2003<br />
Verhältnisse erfordern, kann freilich auch weitergegangen werden und die<br />
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person für eine bestimmte Angelegenheit<br />
oder aber für bestimmte Bereiche von Angelegenheiten entzogen werden. Das<br />
bedarf allerdings einer ausdrücklichen behördlichen Anordnung (Art. 381 Abs. 3<br />
VE ZGB 2003) und ist im Umfang fallbezogen möglich, nicht gesetzlich vorbestimmt.<br />
Im fraglichen Bereich wird die Vertretung ausschliesslich durch den Beistand<br />
wahrgenommen, die Aufgabenstellung an den Beistand kann aber ohne<br />
weitere Beschränkung darüber hinaus reichen; Beschränkung und Umfang der<br />
Beistandschaft müssen nicht kongruent sein, die Beschränkung kann aber nur<br />
das Kleinere sein. Diese an Art. 308 Abs. 3 ZGB erinnernde Möglichkeit besteht<br />
derzeit nicht und wird in der Praxis bitter vermisst. Darüber hinaus kann die Verfügungsgewalt<br />
gezielt über einzelne Vermögenswerte oder Vermögensbestandteile<br />
entzogen werden (Art. 382 Abs. 3 u. 4 VE ZGB 2003). Die Rechtswirkungen<br />
der beschränkten Handlungsfähigkeit müssen sich bei Urteilsfähigkeit im Bereich<br />
der Einschränkung analog der beschränkten Handlungsunfähigkeit richten,<br />
23 was zwar nirgends ausdrücklich erwähnt wird. Diese Möglichkeiten und<br />
gleichzeitig Verpflichtungen zur Massarbeit setzen einen wichtigen Aspekt des<br />
Postu<strong>la</strong>ts zur grösstmöglichen Be<strong>la</strong>ssung der Selbstbestimmung (vgl. Art. 374<br />
Abs. 2 VE ZGB 2003) trotz Notwendigkeit behördlicher Massnahmen in die Tat<br />
um.<br />
18. Von Gesetzes wegen ist die Handlungsfähigkeit in dem Umfang beschränkt,<br />
in welchem für bestimmte Angelegenheiten die Zustimmung eines Beistandes<br />
vorbehalten wird; der Mitwirkungsbeistand ist allerdings nicht gesetzlicher<br />
Vertreter, weshalb der Betroffene sich in qualitativer Hinsicht trotz<br />
Beschränkung der Handlungsfähigkeit keine Vertretungshandlungen des Beistandes<br />
gefallen <strong>la</strong>ssen muss (Art. 383 VE ZGB 2003). Dieser Massnahme stand<br />
die heutige Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 ZGB) Pate, ohne dass jedoch<br />
die unflexible gesetzliche Enumeration weiterzuführen wäre; die Aufgabe<br />
ist bedürfnisgerecht und fallspezifisch festzulegen (Art. 379 Abs. 1 VE ZGB<br />
2003), was hier wie sonst bedeutet, dass nichts miterfasst sein soll, was die betroffene<br />
Person selbständig erledigen kann.<br />
19. Vorge<strong>la</strong>gert ist dem Ganzen eine die Handlungsfähigkeit in keinem Fall<br />
tangierende Begleitbeistandschaft (Art. 380 VE ZGB 2003). Hier wird sich die<br />
Frage der Abgrenzung zu vorbehördlichen, nicht interventionellen Massnahmen<br />
stellen; die Abgrenzung zur freiwilligen Selbstvorsorge, die ja nicht immer auch<br />
auf reiner Selbstinitiative beruht, wird dadurch sehr verschwommen – immerhin<br />
bietet ein nach Bedarf festsetzbares Einblicks- und Auskunftsrecht eine gewisse<br />
Steigerung zur bloss unver<strong>la</strong>ngten Trabantschaft.<br />
zum Vorentwurf bietet das in der Praxis keine Probleme, weshalb man auf eine ausdrückliche Regelung<br />
verzichtet (Bericht 2003, S. 36; anders noch: Art. 104 Abs. 3 VE ZGB 1998).<br />
23<br />
Ohne dass aber eine allfällige Zustimmungsbedürftigkeit durch die Behörde wegfallen würde<br />
(Art. 404 Abs. 2 VE ZGB 2003).<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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