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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen ZVW 5/2003<br />

eine Massnahme des neuen Rechtes zu überführen, an das neue Recht anzupassen<br />

oder allenfalls auch bewusst dem «Dahinfall preiszugeben» sein werden,<br />

deutlich dominieren gegenüber Massnahmen, die nach neuem Recht neu anzuordnen<br />

sein werden. Im folgenden wird deshalb unter Anknüpfung an den zu Beginn<br />

gemachten Hinweis auf das Übergangsrecht dieses, so weit es im Kontext<br />

des Wechsels des Massnahmensystems von Bedeutung ist, kurz darzustellen sein.<br />

II.<br />

Die amtsgebundenen Massnahmen 4 des Erwachsenenschutzes<br />

im Übergang vom alten ins neue Recht<br />

1. Beistandschaften und Beiratschaften des bisherigen Rechtes<br />

Die aufgrund der bereits zitierten Bestimmung von SchlT Art. 14 Abs. 3 VE<br />

ZGB 2003 von der Erwachsenenschutzbehörde in eine Massnahme des neuen<br />

Rechtes überführten Beistandschaften des geltenden Rechtes werden alle weiterhin<br />

«Beistandschaft» heissen. Andere Bezeichnungen für die amtsgebundenen<br />

Massnahmen kennt das neue Erwachsenenschutzrecht nicht mehr. Wie<br />

schon im geltenden Recht soll die Einzahl «Beistandschaft» für die Bezeichnung<br />

der Massnahme auch dann verwendet werden, wenn sie durch eine Kombination<br />

verschiedener Beistandschaftsarten miteinander gebildet wird (Bericht 2003,<br />

S. 33 zu Art. 378). Mit der Bezeichnung der Massnahme als Beistandschaft übernimmt<br />

der VE ZGB 2003 eine Bezeichnung, die bereits im geltenden Recht für<br />

die weitaus am häufigsten angeordnete und geführte Massnahme des Erwachsenenschutzes<br />

5 im Gebrauch steht, weshalb sich für die grosse Zahl der in eine Beistandschaft<br />

des geltenden Rechtes involvierten Personen, zumindest was diese<br />

Terminologie rund um ihre Massnahme anbe<strong>la</strong>ngt, dauerhaft nichts verändern<br />

wird. Die gemäss SchlT Art. 14 Abs. 3 VE ZGB 2003 im Falle der Überführung<br />

ins neue Recht obligatorisch vorzunehmenden Anpassungen werden sich bezüglich<br />

neuer Umschreibung der Massnahme an der Bestimmung von Art. 36 Abs. 2<br />

VE Verfahren 2003 zu orientieren haben, d.h. die Art der Beistandschaft und allfällige<br />

Kombinationen, die Aufgaben oder Aufgabenkreise des Beistandes oder<br />

der Beiständin sowie die allfälligen Beschränkungen der Handlungsfähigkeit in<br />

einem Überführungs-Entscheiddispositiv anzugeben haben. Es versteht sich im<br />

übrigen von selbst, dass eine allfällige Überführung der Beistandschaft, die bis<br />

dahin gemäss Art. 417 Abs. 1 ZGB keinerlei die Handlungsfähigkeit einschränkende<br />

Wirkung hatte, in eine Beistandschaft, die mit einer solchen einschrän-<br />

4<br />

Innerhalb des elften Titels VE ZGB mit der Überschrift «Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes»<br />

behandelt der erste Abschnitt die «Grundsätze», der zweite Abschnitt trägt<br />

die Überschrift «Die Beistandschaften» und handelt von den amtsgebundenen (grundsätzlich an<br />

das Amt eines Beistandes oder einer Beiständin gebundenen) Massnahmen und der dritte Abschnitt<br />

von der (nicht amtsgebundenen) «fürsorgerischen Unterbringung» (entspricht der «fürsorgerische<br />

Freiheitsentziehung» des geltenden Rechtes).<br />

5<br />

Auch im zivilrechtlichen Kindesschutz ist die Beistandschaft (nach Art. 308 ZGB) die häufigste<br />

Massnahme.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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