RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen ZVW 5/2003<br />
eine Massnahme des neuen Rechtes zu überführen, an das neue Recht anzupassen<br />
oder allenfalls auch bewusst dem «Dahinfall preiszugeben» sein werden,<br />
deutlich dominieren gegenüber Massnahmen, die nach neuem Recht neu anzuordnen<br />
sein werden. Im folgenden wird deshalb unter Anknüpfung an den zu Beginn<br />
gemachten Hinweis auf das Übergangsrecht dieses, so weit es im Kontext<br />
des Wechsels des Massnahmensystems von Bedeutung ist, kurz darzustellen sein.<br />
II.<br />
Die amtsgebundenen Massnahmen 4 des Erwachsenenschutzes<br />
im Übergang vom alten ins neue Recht<br />
1. Beistandschaften und Beiratschaften des bisherigen Rechtes<br />
Die aufgrund der bereits zitierten Bestimmung von SchlT Art. 14 Abs. 3 VE<br />
ZGB 2003 von der Erwachsenenschutzbehörde in eine Massnahme des neuen<br />
Rechtes überführten Beistandschaften des geltenden Rechtes werden alle weiterhin<br />
«Beistandschaft» heissen. Andere Bezeichnungen für die amtsgebundenen<br />
Massnahmen kennt das neue Erwachsenenschutzrecht nicht mehr. Wie<br />
schon im geltenden Recht soll die Einzahl «Beistandschaft» für die Bezeichnung<br />
der Massnahme auch dann verwendet werden, wenn sie durch eine Kombination<br />
verschiedener Beistandschaftsarten miteinander gebildet wird (Bericht 2003,<br />
S. 33 zu Art. 378). Mit der Bezeichnung der Massnahme als Beistandschaft übernimmt<br />
der VE ZGB 2003 eine Bezeichnung, die bereits im geltenden Recht für<br />
die weitaus am häufigsten angeordnete und geführte Massnahme des Erwachsenenschutzes<br />
5 im Gebrauch steht, weshalb sich für die grosse Zahl der in eine Beistandschaft<br />
des geltenden Rechtes involvierten Personen, zumindest was diese<br />
Terminologie rund um ihre Massnahme anbe<strong>la</strong>ngt, dauerhaft nichts verändern<br />
wird. Die gemäss SchlT Art. 14 Abs. 3 VE ZGB 2003 im Falle der Überführung<br />
ins neue Recht obligatorisch vorzunehmenden Anpassungen werden sich bezüglich<br />
neuer Umschreibung der Massnahme an der Bestimmung von Art. 36 Abs. 2<br />
VE Verfahren 2003 zu orientieren haben, d.h. die Art der Beistandschaft und allfällige<br />
Kombinationen, die Aufgaben oder Aufgabenkreise des Beistandes oder<br />
der Beiständin sowie die allfälligen Beschränkungen der Handlungsfähigkeit in<br />
einem Überführungs-Entscheiddispositiv anzugeben haben. Es versteht sich im<br />
übrigen von selbst, dass eine allfällige Überführung der Beistandschaft, die bis<br />
dahin gemäss Art. 417 Abs. 1 ZGB keinerlei die Handlungsfähigkeit einschränkende<br />
Wirkung hatte, in eine Beistandschaft, die mit einer solchen einschrän-<br />
4<br />
Innerhalb des elften Titels VE ZGB mit der Überschrift «Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes»<br />
behandelt der erste Abschnitt die «Grundsätze», der zweite Abschnitt trägt<br />
die Überschrift «Die Beistandschaften» und handelt von den amtsgebundenen (grundsätzlich an<br />
das Amt eines Beistandes oder einer Beiständin gebundenen) Massnahmen und der dritte Abschnitt<br />
von der (nicht amtsgebundenen) «fürsorgerischen Unterbringung» (entspricht der «fürsorgerische<br />
Freiheitsentziehung» des geltenden Rechtes).<br />
5<br />
Auch im zivilrechtlichen Kindesschutz ist die Beistandschaft (nach Art. 308 ZGB) die häufigste<br />
Massnahme.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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