30.04.2015 Aufrufe

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ZVW 5/2003<br />

Steck, Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren<br />

Der VE Verfahren 2003 sieht deshalb eine einheitliche Regelung vor, die<br />

grundsätzlich für alle Verfahren in gleicher Weise Anwendung finden soll. Einziges<br />

Rechtsmittel soll von Bundesrechts wegen die Beschwerde sein. 33<br />

IV. Systematik und kurzer Überblick über den Inhalt<br />

des VE Verfahren 2003<br />

Der VE Verfahren 2003 gliedert sich in sieben Kapitel:<br />

4.1. Das erste Kapitel besteht aus dem Art. 1 und ist der Festlegung des Geltungsbereichs<br />

gewidmet. Dabei werden die Art. 443 und 444 VE ZGB 2003<br />

präzisiert. Geregelt wird das Verfahren in Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen<br />

des Bundesrechts in die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde<br />

sowie der gerichtlichen Aufsichtsbehörde fallen, mithin das<br />

Verfahren vor den beiden kantonalen gerichtlichen Instanzen. Nicht nach Bundesrecht,<br />

sondern nach kantonalem Recht richten sich Zuständigkeit und Verfahren<br />

für die Errichtung eines Vorsorgeauftrages 34 sowie das Verfahren für die<br />

Geltendmachung und Beurteilung von Verantwortlichkeitsansprüchen. 35 Keine<br />

Anwendung findet das Gesetz sodann auf andere Verfahren, welche vom Bundesrecht<br />

der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zugewiesen werden 36 ,<br />

und zwar auch dann nicht, wenn das kantonale Recht hiefür die Zuständigkeit<br />

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorgesehen hat. Für solche kantonal-rechtlichen<br />

Aufgaben bleiben Zuständigkeit und Verfahren der bisherigen<br />

Behörden grundsätzlich erhalten. Schliesslich untersteht der öffentlich-rechtliche<br />

Jugendschutz weiterhin dem kantonalen öffentlichen Recht. Der in Art. 1<br />

Abs. 2 VE Verfahren 2003 erwähnte Vorbehalt von Staatsverträgen ist dek<strong>la</strong>ratorischer<br />

Natur und versteht sich aufgrund des völkerrechtlichen Primates von<br />

selbst.<br />

4.2. Das zweite Kapitel ist der Regelung der Zuständigkeit und des Ausstands<br />

gewidmet. Einen re<strong>la</strong>tiv breiten Raum nehmen die in drei Abschnitte unterteilten<br />

Vorschriften über die Zuständigkeit ein:<br />

4.2.1. Der erste Abschnitt 37 enthält allgemeine Bestimmungen über die Prüfung<br />

der Zuständigkeit, Streitigkeiten um die Zuständigkeit und Kompetenzkonflikte<br />

zwischen Behörden.<br />

4.2.2. Im zweiten Abschnitt 38 erfährt die örtliche Zuständigkeit eine detaillierte<br />

Regelung.<br />

33<br />

Vgl. auch hinten Ziff. 4.5. und Begleitbericht VE Verfahren 2003, Ziff. 1.3.4, S. 8.<br />

34<br />

Art. 361 VE ZGB 2003.<br />

35<br />

Art. 451–455 VE ZGB 2003; vgl. dazu auch Begleitbericht VE Verfahren 2003, S. 9.<br />

36<br />

Art. 54 SchlTZGB; vgl. z.B. im Erbrecht Art. 551 ZGB.<br />

37<br />

Art. 2–4 VE Verfahren 2003.<br />

38<br />

Art. 5–10 VE Verfahren 2003.<br />

242<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!