RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ZVW 5/2003<br />
Steck, Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren<br />
Der VE Verfahren 2003 sieht deshalb eine einheitliche Regelung vor, die<br />
grundsätzlich für alle Verfahren in gleicher Weise Anwendung finden soll. Einziges<br />
Rechtsmittel soll von Bundesrechts wegen die Beschwerde sein. 33<br />
IV. Systematik und kurzer Überblick über den Inhalt<br />
des VE Verfahren 2003<br />
Der VE Verfahren 2003 gliedert sich in sieben Kapitel:<br />
4.1. Das erste Kapitel besteht aus dem Art. 1 und ist der Festlegung des Geltungsbereichs<br />
gewidmet. Dabei werden die Art. 443 und 444 VE ZGB 2003<br />
präzisiert. Geregelt wird das Verfahren in Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen<br />
des Bundesrechts in die Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde<br />
sowie der gerichtlichen Aufsichtsbehörde fallen, mithin das<br />
Verfahren vor den beiden kantonalen gerichtlichen Instanzen. Nicht nach Bundesrecht,<br />
sondern nach kantonalem Recht richten sich Zuständigkeit und Verfahren<br />
für die Errichtung eines Vorsorgeauftrages 34 sowie das Verfahren für die<br />
Geltendmachung und Beurteilung von Verantwortlichkeitsansprüchen. 35 Keine<br />
Anwendung findet das Gesetz sodann auf andere Verfahren, welche vom Bundesrecht<br />
der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zugewiesen werden 36 ,<br />
und zwar auch dann nicht, wenn das kantonale Recht hiefür die Zuständigkeit<br />
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorgesehen hat. Für solche kantonal-rechtlichen<br />
Aufgaben bleiben Zuständigkeit und Verfahren der bisherigen<br />
Behörden grundsätzlich erhalten. Schliesslich untersteht der öffentlich-rechtliche<br />
Jugendschutz weiterhin dem kantonalen öffentlichen Recht. Der in Art. 1<br />
Abs. 2 VE Verfahren 2003 erwähnte Vorbehalt von Staatsverträgen ist dek<strong>la</strong>ratorischer<br />
Natur und versteht sich aufgrund des völkerrechtlichen Primates von<br />
selbst.<br />
4.2. Das zweite Kapitel ist der Regelung der Zuständigkeit und des Ausstands<br />
gewidmet. Einen re<strong>la</strong>tiv breiten Raum nehmen die in drei Abschnitte unterteilten<br />
Vorschriften über die Zuständigkeit ein:<br />
4.2.1. Der erste Abschnitt 37 enthält allgemeine Bestimmungen über die Prüfung<br />
der Zuständigkeit, Streitigkeiten um die Zuständigkeit und Kompetenzkonflikte<br />
zwischen Behörden.<br />
4.2.2. Im zweiten Abschnitt 38 erfährt die örtliche Zuständigkeit eine detaillierte<br />
Regelung.<br />
33<br />
Vgl. auch hinten Ziff. 4.5. und Begleitbericht VE Verfahren 2003, Ziff. 1.3.4, S. 8.<br />
34<br />
Art. 361 VE ZGB 2003.<br />
35<br />
Art. 451–455 VE ZGB 2003; vgl. dazu auch Begleitbericht VE Verfahren 2003, S. 9.<br />
36<br />
Art. 54 SchlTZGB; vgl. z.B. im Erbrecht Art. 551 ZGB.<br />
37<br />
Art. 2–4 VE Verfahren 2003.<br />
38<br />
Art. 5–10 VE Verfahren 2003.<br />
242<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003