RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen<br />
kenden Wirkung versehen wird (nach Art. 381 Abs. 3, Satz 1, Art. 382 Abs. 3,<br />
Art. 383 Abs. 2 VE ZGB 2003) oder gar den Wegfall der Handlungsfähigkeit zur<br />
Folge hat (Art. 384 VE ZGB 2003), in einem Verfahren zu erfolgen hat, das den<br />
Anforderungen des Verfahrensrechtes gemäss VE Verfahren 2003 entspricht.<br />
Übergangsrechtlich gilt gemäss SchlT Art. 14 Abs. 3 VE ZGB 2003 für die Beiratschaften<br />
(Beistandschaften i.w.S.) des bisherigen Rechtes dasselbe wie für die<br />
Beistandschaften. Mit der Beiratschaft gemäss Art. 395 ZGB wird die Handlungsfähigkeit<br />
nicht entzogen, sondern lediglich beschränkt, weshalb die wesentliche<br />
Voraussetzung für die Anwendung von SchlT Art. 14 Abs. 2 VE ZGB 2003<br />
nicht gegeben ist. Eine weite Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass<br />
damit auch die Beiratschaften (teilweiser Entzug der Handlungsfähigkeit) mangels<br />
anderer Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde von Gesetzes wegen in<br />
umfassende Beistandschaften übergehen würden, wäre ein k<strong>la</strong>rer Verstoss gegen<br />
das Gebot der Verhältnismässigkeit. Bis zur allfälligen Überführung 6 der Beiratschaft<br />
in eine Beistandschaft des neuen Rechtes bzw. bis zum Dahinfallen der<br />
Beiratschaft drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes, bleibt es für<br />
die Beiratschaft bei der alten Bezeichnung. Sie wird, wie sich nach den Ausführungen<br />
im nächsten Abschnitt zeigen wird, nach Inkrafttreten des neuen<br />
Rechts die einzige amtsgebundene Massnahme für Erwachsene sein, die nicht<br />
«Beistandschaft» heisst. Dies dürfte im guten Fall Ansporn dazu sein, die nach<br />
SchlT Art. 14 Abs. 3 VE ZGB 2003 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten vorzunehmende<br />
Überführung schon früher zu tätigen, d.h. so bald wie möglich.<br />
2. Vormundschaften<br />
Demgegenüber steht für eine im Vergleich mit den verbeiständeten Personen<br />
kleinere, vermutlich aber auch dannzumal nicht zu vernachlässigende Anzahl<br />
Betroffener 7 eine «Namensänderung» bevor: der Vormund wird zum Beistand,<br />
die Vormundin zur Beiständin und die bevormundete Person («das Mündel» 8 )<br />
wird sich, was seine Bezeichnung betrifft, der grossen Schar der Verbeiständeten<br />
anschliessen. Von Gesetzes wegen und ohne Dazutun der Erwachsenenschutzbehörde<br />
stehen die bisher Bevormundeten mit dem Inkrafttreten des neuen<br />
Rechtes unter umfassender Beistandschaft (SchlT Art. 14 Abs. 2 VE ZGB 2003).<br />
Abgesehen vom Wegfall stigmatisierender Bezeichnungen wird sich für sie von<br />
6<br />
Für das Verfahren der Überführung dürfte das für die Überführung der Beistandschaften Ausgeführte<br />
ebenfalls Anwendung finden; wenn neben oder anstelle von bisherigen Einschränkungen<br />
neue Einschränkungen der Handlungsfähigkeit treten sollen (z.B. bezüglich der Erträgnisse des<br />
Vermögens), sind diese in einem Verfahren herbeizuführen, das den Verfahrensvorschriften VE<br />
Verfahren 2003 entspricht.<br />
7<br />
Rund 22’000 oder 36% aller bestehenden und rund 1’500 oder 14% der neu angeordneten Massnahmen<br />
für Erwachsene sind Vormundschaften; Schweiz. Vormundschaftsstatistik 2001, ZVW<br />
2003, S. 74 u. 76.<br />
8<br />
Zwar kein Begriff aus dem geltenden ZGB, doch wie «Entmündigung» oder «Bevormundung» als<br />
stigamtisierend und etikettierend empfunden und im Bericht 2003, S. 15, als besonders bedenklich<br />
bezeichnet; in zusammengesetzten Wörtern wie etwa «mündelsicher» oder «Mündelwohl» einstweilen<br />
aber wohl nicht leicht auszumerzen.<br />
320<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003