30.04.2015 Aufrufe

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

ZVW 5/2003<br />

Langenegger, System der amtsgebundenen Massnahmen<br />

kenden Wirkung versehen wird (nach Art. 381 Abs. 3, Satz 1, Art. 382 Abs. 3,<br />

Art. 383 Abs. 2 VE ZGB 2003) oder gar den Wegfall der Handlungsfähigkeit zur<br />

Folge hat (Art. 384 VE ZGB 2003), in einem Verfahren zu erfolgen hat, das den<br />

Anforderungen des Verfahrensrechtes gemäss VE Verfahren 2003 entspricht.<br />

Übergangsrechtlich gilt gemäss SchlT Art. 14 Abs. 3 VE ZGB 2003 für die Beiratschaften<br />

(Beistandschaften i.w.S.) des bisherigen Rechtes dasselbe wie für die<br />

Beistandschaften. Mit der Beiratschaft gemäss Art. 395 ZGB wird die Handlungsfähigkeit<br />

nicht entzogen, sondern lediglich beschränkt, weshalb die wesentliche<br />

Voraussetzung für die Anwendung von SchlT Art. 14 Abs. 2 VE ZGB 2003<br />

nicht gegeben ist. Eine weite Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne, dass<br />

damit auch die Beiratschaften (teilweiser Entzug der Handlungsfähigkeit) mangels<br />

anderer Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde von Gesetzes wegen in<br />

umfassende Beistandschaften übergehen würden, wäre ein k<strong>la</strong>rer Verstoss gegen<br />

das Gebot der Verhältnismässigkeit. Bis zur allfälligen Überführung 6 der Beiratschaft<br />

in eine Beistandschaft des neuen Rechtes bzw. bis zum Dahinfallen der<br />

Beiratschaft drei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes, bleibt es für<br />

die Beiratschaft bei der alten Bezeichnung. Sie wird, wie sich nach den Ausführungen<br />

im nächsten Abschnitt zeigen wird, nach Inkrafttreten des neuen<br />

Rechts die einzige amtsgebundene Massnahme für Erwachsene sein, die nicht<br />

«Beistandschaft» heisst. Dies dürfte im guten Fall Ansporn dazu sein, die nach<br />

SchlT Art. 14 Abs. 3 VE ZGB 2003 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten vorzunehmende<br />

Überführung schon früher zu tätigen, d.h. so bald wie möglich.<br />

2. Vormundschaften<br />

Demgegenüber steht für eine im Vergleich mit den verbeiständeten Personen<br />

kleinere, vermutlich aber auch dannzumal nicht zu vernachlässigende Anzahl<br />

Betroffener 7 eine «Namensänderung» bevor: der Vormund wird zum Beistand,<br />

die Vormundin zur Beiständin und die bevormundete Person («das Mündel» 8 )<br />

wird sich, was seine Bezeichnung betrifft, der grossen Schar der Verbeiständeten<br />

anschliessen. Von Gesetzes wegen und ohne Dazutun der Erwachsenenschutzbehörde<br />

stehen die bisher Bevormundeten mit dem Inkrafttreten des neuen<br />

Rechtes unter umfassender Beistandschaft (SchlT Art. 14 Abs. 2 VE ZGB 2003).<br />

Abgesehen vom Wegfall stigmatisierender Bezeichnungen wird sich für sie von<br />

6<br />

Für das Verfahren der Überführung dürfte das für die Überführung der Beistandschaften Ausgeführte<br />

ebenfalls Anwendung finden; wenn neben oder anstelle von bisherigen Einschränkungen<br />

neue Einschränkungen der Handlungsfähigkeit treten sollen (z.B. bezüglich der Erträgnisse des<br />

Vermögens), sind diese in einem Verfahren herbeizuführen, das den Verfahrensvorschriften VE<br />

Verfahren 2003 entspricht.<br />

7<br />

Rund 22’000 oder 36% aller bestehenden und rund 1’500 oder 14% der neu angeordneten Massnahmen<br />

für Erwachsene sind Vormundschaften; Schweiz. Vormundschaftsstatistik 2001, ZVW<br />

2003, S. 74 u. 76.<br />

8<br />

Zwar kein Begriff aus dem geltenden ZGB, doch wie «Entmündigung» oder «Bevormundung» als<br />

stigamtisierend und etikettierend empfunden und im Bericht 2003, S. 15, als besonders bedenklich<br />

bezeichnet; in zusammengesetzten Wörtern wie etwa «mündelsicher» oder «Mündelwohl» einstweilen<br />

aber wohl nicht leicht auszumerzen.<br />

320<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!