30.04.2015 Aufrufe

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Hegnauer, Struktur der vormundschaftlichen Aufsicht ZVW 5/2003<br />

4. Beurteilung der Aufsicht im VE 2003<br />

A. Der bei der Neugestaltung der Schutzmassnahmen lebhafte Atem des VE<br />

und des Berichtes geht bei der Aufsicht deutlich leiser.Art. 444 enthält hiezu nur<br />

Fragmente. Sie <strong>la</strong>ssen zwar die Unterscheidung einer Aufsicht durch gerichtliche<br />

Beurteilung von Beschwerden und eines im Bericht als administrative Aufsicht<br />

bezeichneten weiteren Bereichs erkennen. Die materielle Regelung beider ist jedoch<br />

ausge<strong>la</strong>gert: die der gerichtlichen Aufsicht in den VE für ein Verfahrensgesetz<br />

8 , die der administrativen Aufsicht in eine bundesrätliche Verordnung. Der<br />

disparate Spagat einer gerichtlichen de Luxe-Aufsicht auf Gesetzesstufe und<br />

einer reinen Delegationsnorm für die übrige Aufsicht scheint letzterer nur sekundäre<br />

Bedeutung beizumessen. Nun wird zwar die im Beschwerdeverfahren<br />

geübte Aufsicht durch Ausdehnung der Beschwerdebefugnis auf nahestehende<br />

Personen, Art. 407 VE, Art. 48 Ziff. 2 VE/Verfahrensgesetz, erweitert. Dennoch<br />

besteht wegen des Zustandes der Personen, um deren Schutz es hier geht, keine<br />

Gewähr, dass gegen fehlerhaftes Verhalten oder Unter<strong>la</strong>ssen von Beiständen<br />

oder Behörden die gerichtliche Aufsicht wirksam wird. Denn eine Beschwerde<br />

kann wegen Urteilsunfähigkeit, Unbeholfenheit, Einschüchterung, Resignation,<br />

Rechtsunkenntnis, Gleichgültigkeit, Scheu vor Umtrieben oder Kosten unterbleiben.<br />

Die Aufsicht von Amtes wegen behält daher auch im kommenden Recht<br />

neben der gerichtlichen Aufsicht für die Verwirklichung des angestrebten<br />

Schutzes wesentliche Bedeutung. Das Gesetz darf sie nicht im Dunkel einer<br />

B<strong>la</strong>nkettnorm <strong>la</strong>ssen.<br />

B. Das brennende Problem der Aufsicht von Amtes wegen wird im VE und im<br />

Bericht mit Stillschweigen übergangen. Doch findet sich wenigstens im Bericht<br />

zum VE/Verfahrensgesetz die Bemerkung, die gerichtliche Aufsichtsbehörde<br />

könne auf Grund des Offizialprinzips, Art. 14 Abs. 2, im Beschwerdeverfahren<br />

die angefochtene Anordnung durch eine einschneidendere ersetzen, müsse den<br />

Beteiligten aber vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geben (S. 36). Offen<br />

bleibt, was geschieht, wenn bei Rückzug der Beschwerde die Erwachsenenschutzbehörde<br />

ihren Entscheid nicht in der von der Aufsichtsbehörde für richtig<br />

erachteten Weise ändert.<br />

C. Über den Inhalt der bundesrätlichen Vorschriften er<strong>la</strong>ubt der Bericht nur<br />

vage Mutmassungen. Sollen diese, wie gesagt wird, eine gewisse Einheit der administrativen<br />

Aufsicht erzielen, so bedeutet das offenbar zunächst, dass die Kantone<br />

dies innerhalb eines bundesrechtlichen Rahmens ordnen, und sodann, dass<br />

eine Oberaufsicht des Bundes nicht vorgesehen ist. Eine solche müsste ja im Gesetz<br />

enthalten sein (vgl.Art. 45 3 ZGB in der Fassung von 1998).Wenn im weitern<br />

– an sich lobenswert – als Ziel der Verordnung erwähnt wird, durch Impulse im<br />

Bereich der Mandatsführung den Erwachsenenschutz zu verbessern, so hat das<br />

mit Aufsicht im Sinne der Überwachung richtiger Gesetzesanwendung wenig zu<br />

8<br />

Freilich ohne ausdrücklichen Verweis im Unterschied etwa zu Art. 443 3 .<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

365

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!