RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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Hegnauer, Struktur der vormundschaftlichen Aufsicht ZVW 5/2003<br />
4. Beurteilung der Aufsicht im VE 2003<br />
A. Der bei der Neugestaltung der Schutzmassnahmen lebhafte Atem des VE<br />
und des Berichtes geht bei der Aufsicht deutlich leiser.Art. 444 enthält hiezu nur<br />
Fragmente. Sie <strong>la</strong>ssen zwar die Unterscheidung einer Aufsicht durch gerichtliche<br />
Beurteilung von Beschwerden und eines im Bericht als administrative Aufsicht<br />
bezeichneten weiteren Bereichs erkennen. Die materielle Regelung beider ist jedoch<br />
ausge<strong>la</strong>gert: die der gerichtlichen Aufsicht in den VE für ein Verfahrensgesetz<br />
8 , die der administrativen Aufsicht in eine bundesrätliche Verordnung. Der<br />
disparate Spagat einer gerichtlichen de Luxe-Aufsicht auf Gesetzesstufe und<br />
einer reinen Delegationsnorm für die übrige Aufsicht scheint letzterer nur sekundäre<br />
Bedeutung beizumessen. Nun wird zwar die im Beschwerdeverfahren<br />
geübte Aufsicht durch Ausdehnung der Beschwerdebefugnis auf nahestehende<br />
Personen, Art. 407 VE, Art. 48 Ziff. 2 VE/Verfahrensgesetz, erweitert. Dennoch<br />
besteht wegen des Zustandes der Personen, um deren Schutz es hier geht, keine<br />
Gewähr, dass gegen fehlerhaftes Verhalten oder Unter<strong>la</strong>ssen von Beiständen<br />
oder Behörden die gerichtliche Aufsicht wirksam wird. Denn eine Beschwerde<br />
kann wegen Urteilsunfähigkeit, Unbeholfenheit, Einschüchterung, Resignation,<br />
Rechtsunkenntnis, Gleichgültigkeit, Scheu vor Umtrieben oder Kosten unterbleiben.<br />
Die Aufsicht von Amtes wegen behält daher auch im kommenden Recht<br />
neben der gerichtlichen Aufsicht für die Verwirklichung des angestrebten<br />
Schutzes wesentliche Bedeutung. Das Gesetz darf sie nicht im Dunkel einer<br />
B<strong>la</strong>nkettnorm <strong>la</strong>ssen.<br />
B. Das brennende Problem der Aufsicht von Amtes wegen wird im VE und im<br />
Bericht mit Stillschweigen übergangen. Doch findet sich wenigstens im Bericht<br />
zum VE/Verfahrensgesetz die Bemerkung, die gerichtliche Aufsichtsbehörde<br />
könne auf Grund des Offizialprinzips, Art. 14 Abs. 2, im Beschwerdeverfahren<br />
die angefochtene Anordnung durch eine einschneidendere ersetzen, müsse den<br />
Beteiligten aber vorher Gelegenheit zur Stellungnahme geben (S. 36). Offen<br />
bleibt, was geschieht, wenn bei Rückzug der Beschwerde die Erwachsenenschutzbehörde<br />
ihren Entscheid nicht in der von der Aufsichtsbehörde für richtig<br />
erachteten Weise ändert.<br />
C. Über den Inhalt der bundesrätlichen Vorschriften er<strong>la</strong>ubt der Bericht nur<br />
vage Mutmassungen. Sollen diese, wie gesagt wird, eine gewisse Einheit der administrativen<br />
Aufsicht erzielen, so bedeutet das offenbar zunächst, dass die Kantone<br />
dies innerhalb eines bundesrechtlichen Rahmens ordnen, und sodann, dass<br />
eine Oberaufsicht des Bundes nicht vorgesehen ist. Eine solche müsste ja im Gesetz<br />
enthalten sein (vgl.Art. 45 3 ZGB in der Fassung von 1998).Wenn im weitern<br />
– an sich lobenswert – als Ziel der Verordnung erwähnt wird, durch Impulse im<br />
Bereich der Mandatsführung den Erwachsenenschutz zu verbessern, so hat das<br />
mit Aufsicht im Sinne der Überwachung richtiger Gesetzesanwendung wenig zu<br />
8<br />
Freilich ohne ausdrücklichen Verweis im Unterschied etwa zu Art. 443 3 .<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
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