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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Biderbost, Eine Beistandschaft ist eine Beistandschaft?!?<br />

entwurfs auch die Bedeutung der nicht mehr so genannten Entmündigung entgegen<br />

dem geltenden ZGB als Ausnahme für besondere Schutzbedürftigkeit. Das ist gut so.<br />

37. Die Lösung des Entwurfs deckt den vormundschaftlichen, pardon: erwachsenenschutzrechtlichen,<br />

Alltag im heutigen Umfeld grundsätzlich gut und flexibel<br />

ab. Der Ausbau der reinen Beschränkungsmöglichkeiten, der Abschied vom<br />

faktischen Alles-oder-Nichts-Prinzip ist willkommen. Nichtsdestotrotz bleiben<br />

aber Fälle, denen nur durch vollständige Handlungsfähigkeitsbeschränkung beizukommen<br />

ist. Das vorgesch<strong>la</strong>gene Massnahmensystem schliesst diese Massnahme<br />

denn eben auch nicht aus. Es bleibt immerhin die Frage, ob mit dem<br />

zwangsläufigen Entfallen der Handlungsfähigkeit bei umfassendem Betreuungserfordernis<br />

nicht hier und dort ohne Not übers Ziel hinausgeschossen wird resp.<br />

ob – andersrum gedacht – nicht dadurch unnötigerweise auch die Anforderungen<br />

hinaufgeschraubt werden?<br />

38. Dass die Praxis – auch diejenige von zukünftig professionalisierten Behörden<br />

– wohl dazu tendieren wird, der Offenheit und Flexibilität des vorgesch<strong>la</strong>genen<br />

Massnahmesystems hier und dort mit kategorisierenden Musterlösungen,<br />

mit Fallgruppenbildungen und mit entsprechenden Paradetypen von Beistandschaften<br />

zu begegnen, tut der Massschneiderung bei richtiger Anwendung keinen<br />

Abbruch. 57 Ganz ungefährlich ist es dennoch nicht! Standardlösungen sind<br />

auf Erfahrungswerten basierende Befunde für einen Normal- oder Mehrheitsfall<br />

(oder eben für Kategorien von solchen). Für den konkreten Fall bleiben sie eher<br />

Orientierungshilfen und entbinden die Behörden in keiner Weise von der Abwägung<br />

und Individualisierung im Einzelfall; ob eine generalisierte Lösung in einem<br />

anstehenden Fall passt oder nicht, muss untersucht und darf nicht einfach<br />

angenommen werden.<br />

39. Für den einleitend angeführten verstummten komischen Kauz ändert sich<br />

mit der Revision allerdings nichts Wesentliches, so<strong>la</strong>nge er sich trotz drolligen<br />

Benehmens zurechtfindet. Sowohl im geltenden als im vorgesch<strong>la</strong>genen Massnahmesystem<br />

wird niemand bloss wegen seiner Eigenartigkeit unter behördliche<br />

Betreuung gestellt. 58 Erst wenn er zusätzlich einen der Schwächezustände aufweist<br />

und entsprechend hilfsbedürftig ist, erfüllt er die Kriterien für eine behördliche<br />

Massnahme. So er, da er ja niemanden mehr versteht und nicht mehr verstanden<br />

wird, diese Schwelle erfüllt, ist mit dem neuen Instrumentarium das<br />

Entsprechende vorzukehren. So<strong>la</strong>nge er seinen Alltag aber trotz Merkwürdigkeiten<br />

meistert, ist eine Massnahme fehl am P<strong>la</strong>tz. Immerhin ist im neuen Recht<br />

mit der Begleitbeistandschaft eine sehr niederschwellige Massnahme vorgesehen,<br />

welche unter geringen Anforderungen aus menschlichen Besonderheiten<br />

resultierende kleinere Defizite ausgleichen kann, so<strong>la</strong>nge der Betroffene mitmacht.<br />

57<br />

Mit der ausdrücklichen Erwähnung von Aufgabenkreisen (Art. 379 Abs. 1 VE ZGB 2003)<br />

schliesst das Gesetz solcherlei ja auch nicht aus.<br />

58<br />

Wie schon Eugen Huber (Erläuterungen, Bern 1914, S. 294) schrieb: «Es muss auch solche Käuze geben».<br />

316<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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