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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht ZVW 5/2003<br />

– Neu verpflichtet das Bundesrecht die Kantone, Wohn- und Pflegeeinrichtungen,<br />

in denen regelmässig urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht<br />

zu unterstellen 20 . Soweit die Kantone bereits eine solche Aufsicht kennen<br />

oder aus einem anderen Grund die Einrichtung einer vom Bund geregelten<br />

Aufsicht untersteht, muss allerdings keine zusätzliche Aufsicht eingerichtet<br />

werden.<br />

2.6. Eine der wesentlichsten Neuerungen im Bereich der Selbstvorsorge stellt<br />

die Einführung eines sogenannten Vorsorgeauftrages dar. Mit diesem Instrument<br />

kann jemand für den Fall, dass er urteilsunfähig werden sollte, die Betreuung<br />

einschliesslich gesetzlicher Vertretung selber privat regeln 21 . Diesfalls hat die<br />

Behörde grundsätzlich nur festzustellen, ob die Voraussetzungen gegeben sind<br />

und ob die Regelung genügend ist 22 . Im übrigen kann auf jedes behördliche Eingreifen<br />

verzichtet werden.<br />

III. Die behördlichen Massnahmen im besonderen<br />

3.1. Eine konsequente Umsetzung des Subsidiaritätsprinzipes ver<strong>la</strong>ngt auch<br />

eine feinere Abstufung der Massnahmen, d.h. die Möglichkeit von massgeschneiderten<br />

Massnahmen. Der Eingriff soll nur gerade so weit gehen, wie der<br />

Schwächezustand dies tatsächlich erfordert. Damit muss aber sehr viel mehr als<br />

im geltenden Recht der Hilfebedarf im Einzelfall abgeklärt werden und die Bedürfnisse<br />

sind genau zu analysieren. Das geltende Recht ist viel zu stark auf den<br />

vollständigen Entzug der Handlungsfähigkeit ausgerichtet und schiesst damit<br />

häufig über das Ziel hinaus.<br />

3.2. Das neue Recht typisiert indessen noch immer die Massnahmen. Es kennt<br />

eine Stufenfolge von vier Beistandschaften, nämlich die Begleitbeistandschaft,<br />

die Vertretungsbeistandschaft, die Mitwirkungsbeistandschaft und die umfassende<br />

Beistandschaft 23 . Die drei zuerst genannten Arten der Beistandschaft können<br />

miteinander kombiniert werden 24 . Bei der umfassende Beistandschaft ist<br />

dies ihrem Wesen nach nicht notwendig, weil sie bereits selber alle notwendigen<br />

Massnahmen erfasst. Die einzelnen Massnahmen sind aber sehr viel flexibler<br />

ausgestaltet als im geltenden Recht.<br />

3.3. Mit der Begleitbeistandschaft wird die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten<br />

Person nicht eingeschränkt 25 . Die verbeiständete Person handelt<br />

selbständig. Der Begleitbeistand übt nur eine gewisse Kontrolle aus und berät<br />

20<br />

Art. 442 VE.<br />

21<br />

Art. 360 ff. VE; vgl. dazu im Einzelnen den Aufsatz von Breitschmid, Vorsorgevollmachten, S. 269 ff.<br />

22<br />

Art. 364 VE.<br />

23<br />

Art. 378 Abs. 1 VE.<br />

24<br />

Art. 378 Abs. 2 VE.<br />

25<br />

Art. 380 Abs. 3 VE.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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