RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Geiser, Überblick Revision Erwachsenenschutzrecht ZVW 5/2003<br />
– Neu verpflichtet das Bundesrecht die Kantone, Wohn- und Pflegeeinrichtungen,<br />
in denen regelmässig urteilsunfähige Personen betreut werden, einer Aufsicht<br />
zu unterstellen 20 . Soweit die Kantone bereits eine solche Aufsicht kennen<br />
oder aus einem anderen Grund die Einrichtung einer vom Bund geregelten<br />
Aufsicht untersteht, muss allerdings keine zusätzliche Aufsicht eingerichtet<br />
werden.<br />
2.6. Eine der wesentlichsten Neuerungen im Bereich der Selbstvorsorge stellt<br />
die Einführung eines sogenannten Vorsorgeauftrages dar. Mit diesem Instrument<br />
kann jemand für den Fall, dass er urteilsunfähig werden sollte, die Betreuung<br />
einschliesslich gesetzlicher Vertretung selber privat regeln 21 . Diesfalls hat die<br />
Behörde grundsätzlich nur festzustellen, ob die Voraussetzungen gegeben sind<br />
und ob die Regelung genügend ist 22 . Im übrigen kann auf jedes behördliche Eingreifen<br />
verzichtet werden.<br />
III. Die behördlichen Massnahmen im besonderen<br />
3.1. Eine konsequente Umsetzung des Subsidiaritätsprinzipes ver<strong>la</strong>ngt auch<br />
eine feinere Abstufung der Massnahmen, d.h. die Möglichkeit von massgeschneiderten<br />
Massnahmen. Der Eingriff soll nur gerade so weit gehen, wie der<br />
Schwächezustand dies tatsächlich erfordert. Damit muss aber sehr viel mehr als<br />
im geltenden Recht der Hilfebedarf im Einzelfall abgeklärt werden und die Bedürfnisse<br />
sind genau zu analysieren. Das geltende Recht ist viel zu stark auf den<br />
vollständigen Entzug der Handlungsfähigkeit ausgerichtet und schiesst damit<br />
häufig über das Ziel hinaus.<br />
3.2. Das neue Recht typisiert indessen noch immer die Massnahmen. Es kennt<br />
eine Stufenfolge von vier Beistandschaften, nämlich die Begleitbeistandschaft,<br />
die Vertretungsbeistandschaft, die Mitwirkungsbeistandschaft und die umfassende<br />
Beistandschaft 23 . Die drei zuerst genannten Arten der Beistandschaft können<br />
miteinander kombiniert werden 24 . Bei der umfassende Beistandschaft ist<br />
dies ihrem Wesen nach nicht notwendig, weil sie bereits selber alle notwendigen<br />
Massnahmen erfasst. Die einzelnen Massnahmen sind aber sehr viel flexibler<br />
ausgestaltet als im geltenden Recht.<br />
3.3. Mit der Begleitbeistandschaft wird die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten<br />
Person nicht eingeschränkt 25 . Die verbeiständete Person handelt<br />
selbständig. Der Begleitbeistand übt nur eine gewisse Kontrolle aus und berät<br />
20<br />
Art. 442 VE.<br />
21<br />
Art. 360 ff. VE; vgl. dazu im Einzelnen den Aufsatz von Breitschmid, Vorsorgevollmachten, S. 269 ff.<br />
22<br />
Art. 364 VE.<br />
23<br />
Art. 378 Abs. 1 VE.<br />
24<br />
Art. 378 Abs. 2 VE.<br />
25<br />
Art. 380 Abs. 3 VE.<br />
© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />
231