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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Hegnauer, Struktur der vormundschaftlichen Aufsicht<br />

F. Art. 442 VE unterstellt Wohn- und Pflegeeinrichtungen, in denen regelmässig<br />

Urteilsunfähige betreut werden, einer Aufsicht und sieht unangemeldete Visitationen<br />

vor. Die Bestimmung ist überfällig. Doch lässt die Formulierung Fragen<br />

offen. Anders als für die Pflegekinderaufsicht, Art. 316 3 ZGB, sind keine<br />

Ausführungsvorschriften des Bundes vorgesehen. Das schliesst ein, dass die Aufsicht<br />

von Kanton zu Kanton recht unterschiedlich ausfallen wird. Soll vermieden<br />

werden, dass sich in Kantonen mit zahnloser Aufsicht Offshore-Asyle für professionelle<br />

Erbschleicher und Sterbehelfer breitmachen, müssten wohl bundesrechtliche<br />

Mindestanforderungen an die Aufsicht festgelegt werden. Ohne solche<br />

dürften auch Art. 437 1 über den Betreuungsvertrag und Art. 439–441 über<br />

Protokollführung, Information, Rechtsmittel und Schutz der Persönlichkeit tote<br />

Buchstaben bleiben. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhanges mit<br />

dem Erwachsenenschutz ist zudem zu erwägen, ob die Aufsicht nicht im ZGB<br />

selbst der Erwachsenenschutzbehörde oder der kantonalen Aufsichtsbehörde zu<br />

übertragen sei. Ohne Oberaufsicht des Bundes ist auch hier im Ernste nicht auszukommen.<br />

G. Der vom VE angestrebte bessere Schutz des Schwachen erfordert eine<br />

entsprechend starke Aufsicht. Die vorgesehene weist jedoch empfindliche<br />

Schwächen auf. Vor allem bleibt sie ohne Oberaufsicht des Bundes Stückwerk.<br />

Die Bundesverfassung verbietet Diskriminierung wegen geistiger oder psychischer<br />

Behinderung und gebietet Achtung und Schutz der Menschenwürde, gesetzliche<br />

Massnahmen gegen Benachteiligung von Behinderten und besondern<br />

Schutz von Unmündigen,Art. 7, 8 Abs. 2 und 4,Art. 11 Abs. 1 BV. Damit lässt sich<br />

schwerlich vereinbaren, dass der VE dem Kindes- und Erwachsenenschutz jene<br />

Mitverantwortung des Bundes versagt, die das ZGB dem Schutz der äusseren<br />

natürlichen und korporativen Individualität und des Grundeigentums seit je zuteil<br />

werden lässt.<br />

368 © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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