RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT
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ZVW 5/2003<br />
Galli-Widmer, Überlegungen zur Behördenstruktur<br />
vorgenommen wird. Die Anhörung hat immer persönlich zu erfolgen. Eine<br />
ebenso wichtige Bedeutung kommt der Erläuterung der Entscheide zu, die<br />
vorab kommuniziert werden müssen, um möglichst einen Konsens des Betroffenen<br />
zu finden, auch wenn die Massnahmen vielleicht schmerzhaft sind (in Art. 37<br />
VE Verfahren 2003 ist keine mündliche Eröffnung vorgesehen). Schliesslich geht<br />
es darum k<strong>la</strong>r zu machen, dass es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Unterstützung<br />
handelt, die eine bessere Lebensqualität garantieren kann. Alle Beteiligten<br />
haben bei der Suche nach geeigneten Massnahmen zu gewinnen. Es<br />
geht darum, die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern, was zur Folge hat,<br />
dass sie der Familie und der Gesellschaft, aber auch sich selber, weniger zur Last<br />
fallen. Es handelt schlussendlich um eine Prävention. Leider wird die Arbeit der<br />
vormundschaftlichen Organe bis heute nur selten als solche anerkannt.<br />
Damit die oben erwähnten Ziele erreicht werden können, muss ihnen sowohl<br />
bei der logistischen Organisation, als auch bei der Zusammensetzung und der<br />
Art der Vormundschaftsbehörde Rechnung getragen werden. Es ist wichtig, dass<br />
die Betroffenen aus ihrer engen Umgebung heraustreten können, ihnen jedoch<br />
ein regionaler Anschluss gewährt bleibt. Dies ist vor allem bei älteren Leuten<br />
von grosser Bedeutung. In diesen Fällen kommt es nicht selten vor, dass zur persönlichen<br />
Anhörung Besuche am Domizil oder im Heim gemacht werden müssen.<br />
Aber auch Eltern, die in der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, wenden<br />
sich eher an eine regionale Behörde. Dies konnte in den letzten zwei Jahren<br />
am Tessiner Beispiel k<strong>la</strong>r eruiert werden. Eine stark dezentralisierte Lösung in<br />
Form eines Gerichts kann interessierte Personen daran hindern, um Hilfe zu ersuchen.<br />
Damit sich die Personen spontan an eine Schutzbehörde wenden, ist eine<br />
e<strong>la</strong>stische und nicht zu formelle Organisation der letzteren notwendig. Der Sitz<br />
der Behörde muss so eingerichtet sein, dass er sowohl formelle Verhandlungen<br />
als auch Familien- und Kindergespräche in einem weniger formellen Setting<br />
zulässt.<br />
Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sollte, wenn<br />
immer möglich, auf dem Prinzip der win-win Lösungen basieren und ein streitiges<br />
Verfahren sollte so oft als möglich vermieden werden. (sh. in diesem Zusammenhang<br />
auch Art. 19 Abs. 2 VE Verfahren 2003).<br />
III. Die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Diensten<br />
und den Beiständen<br />
Das gute Gelingen der von der Schutzbehörde geleisteten Arbeit hängt zum<br />
grossen Teil von den Ressourcen der mit ihr zusammenarbeitenden Dienste und<br />
der genügenden Anzahl von geschulten Beiständen ab. Allzu oft wird die Arbeit<br />
heute durch Karenzen in diesem Gebiet gehemmt. Es ist deshalb wichtig, dass<br />
eine Mindestzahl von Beiständen pro Einwohnerzahl festgelegt, und diese zur<br />
ständigen Fortbildung und Supervision angehalten werden. (Art. 445 und 446 VE<br />
ZGB 2003). Ferner ist die Behörde auf die speditive Zusammenarbeit der medizinischen<br />
Fachleute in Expertisefällen sowie das Vorhandensein von genügend<br />
390 © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003