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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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ZVW 5/2003<br />

Galli-Widmer, Überlegungen zur Behördenstruktur<br />

vorgenommen wird. Die Anhörung hat immer persönlich zu erfolgen. Eine<br />

ebenso wichtige Bedeutung kommt der Erläuterung der Entscheide zu, die<br />

vorab kommuniziert werden müssen, um möglichst einen Konsens des Betroffenen<br />

zu finden, auch wenn die Massnahmen vielleicht schmerzhaft sind (in Art. 37<br />

VE Verfahren 2003 ist keine mündliche Eröffnung vorgesehen). Schliesslich geht<br />

es darum k<strong>la</strong>r zu machen, dass es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Unterstützung<br />

handelt, die eine bessere Lebensqualität garantieren kann. Alle Beteiligten<br />

haben bei der Suche nach geeigneten Massnahmen zu gewinnen. Es<br />

geht darum, die Lebensqualität der Betroffenen zu verbessern, was zur Folge hat,<br />

dass sie der Familie und der Gesellschaft, aber auch sich selber, weniger zur Last<br />

fallen. Es handelt schlussendlich um eine Prävention. Leider wird die Arbeit der<br />

vormundschaftlichen Organe bis heute nur selten als solche anerkannt.<br />

Damit die oben erwähnten Ziele erreicht werden können, muss ihnen sowohl<br />

bei der logistischen Organisation, als auch bei der Zusammensetzung und der<br />

Art der Vormundschaftsbehörde Rechnung getragen werden. Es ist wichtig, dass<br />

die Betroffenen aus ihrer engen Umgebung heraustreten können, ihnen jedoch<br />

ein regionaler Anschluss gewährt bleibt. Dies ist vor allem bei älteren Leuten<br />

von grosser Bedeutung. In diesen Fällen kommt es nicht selten vor, dass zur persönlichen<br />

Anhörung Besuche am Domizil oder im Heim gemacht werden müssen.<br />

Aber auch Eltern, die in der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, wenden<br />

sich eher an eine regionale Behörde. Dies konnte in den letzten zwei Jahren<br />

am Tessiner Beispiel k<strong>la</strong>r eruiert werden. Eine stark dezentralisierte Lösung in<br />

Form eines Gerichts kann interessierte Personen daran hindern, um Hilfe zu ersuchen.<br />

Damit sich die Personen spontan an eine Schutzbehörde wenden, ist eine<br />

e<strong>la</strong>stische und nicht zu formelle Organisation der letzteren notwendig. Der Sitz<br />

der Behörde muss so eingerichtet sein, dass er sowohl formelle Verhandlungen<br />

als auch Familien- und Kindergespräche in einem weniger formellen Setting<br />

zulässt.<br />

Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sollte, wenn<br />

immer möglich, auf dem Prinzip der win-win Lösungen basieren und ein streitiges<br />

Verfahren sollte so oft als möglich vermieden werden. (sh. in diesem Zusammenhang<br />

auch Art. 19 Abs. 2 VE Verfahren 2003).<br />

III. Die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Diensten<br />

und den Beiständen<br />

Das gute Gelingen der von der Schutzbehörde geleisteten Arbeit hängt zum<br />

grossen Teil von den Ressourcen der mit ihr zusammenarbeitenden Dienste und<br />

der genügenden Anzahl von geschulten Beiständen ab. Allzu oft wird die Arbeit<br />

heute durch Karenzen in diesem Gebiet gehemmt. Es ist deshalb wichtig, dass<br />

eine Mindestzahl von Beiständen pro Einwohnerzahl festgelegt, und diese zur<br />

ständigen Fortbildung und Supervision angehalten werden. (Art. 445 und 446 VE<br />

ZGB 2003). Ferner ist die Behörde auf die speditive Zusammenarbeit der medizinischen<br />

Fachleute in Expertisefällen sowie das Vorhandensein von genügend<br />

390 © Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003

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