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RDT - Numéro spécial concernant la révision - VBK-CAT

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Vogel, Die Person des Beistandes ZVW 5/2003<br />

Im Folgenden möchte ich einige ausgewählte Aspekte des vorgesch<strong>la</strong>genen<br />

Vorentwurfes kritisch beleuchten.<br />

2. Die vorgesch<strong>la</strong>genen Regelungen<br />

Die im VE ZGB 2003 unter den Artikeln 386–391 geregelte Ernennung des<br />

Beistandes oder der Beiständin liegt, wie im Bericht zutreffend umschrieben 5 ,<br />

ganz in der Tradition des geltenden Rechts. Insbesondere wird daran festgehalten,<br />

dass nur natürliche Personen als Beistand oder Beiständin eingesetzt werden<br />

können, die Wünsche der zu betreuenden Person und deren Familie soweit<br />

möglich zu berücksichtigen sind, mehrere Personen eingesetzt werden können<br />

und eine Pflicht zur Übernahme des Mandates besteht. Es werden aber auch<br />

Neuerungen eingeführt wie z.B. Aus- und Weiterbildung, Pflicht zur Instruktion<br />

oder die Regelung in Artikel 387 Abs. 2 VE ZGB 2003, mit welcher festgehalten<br />

wird, dass die Umsetzung der Aufgabe persönlich zu erfolgen hat. Diese Regelung<br />

wird dazu führen müssen, dass künftig die Anzahl der, einer einzelnen Person<br />

zugeordneter Mandate einer kritischen Prüfung je nach den gestellten Aufgaben<br />

zu unterziehen ist. Auf diese und weitere Neuerungen ist im folgende nun<br />

näher einzugehen.<br />

2.1 Privat-, Berufs- und Fachbeistände<br />

Im vorgesch<strong>la</strong>genen Erwachsenenschutzrecht wird in Artikel 387 Abs. 1 zwischen<br />

der beruflichen und privaten Mandatsführung unterschieden, die Gleichwertigkeit<br />

aber aufrechterhalten. Bei der Bezeichnung Fachbeistand fällt auf,<br />

dass sich diese Bezeichnung ausschliesslich auf Mitarbeitende in privaten oder<br />

öffentlichen Sozialdiensten bezieht. Diese Einschränkung scheint mir nicht p<strong>la</strong>usibel.<br />

Bereits heute werden andere Berufspersonen, welche auf Grund ihrer<br />

Fachlichkeit geeignet sind (z.B. Jurist/innen, Treuhänder etc.), als Mandatsträger/innen<br />

eingesetzt. Diese müssten unbedingt im künftigen Recht ebenfalls unter<br />

der Bezeichnung Fachbeistand genannt werden. Zudem können mit dem<br />

neuen Massnahmensystem die Aufgaben so definiert werden, dass keine Vermischung<br />

von Kompetenzen stattfindet und z.B. die finanzielle Verwaltung respektive<br />

die Vertretung (z.B. bei einer Prozessbeistandschaft) nicht noch mit einer<br />

persönlichen Betreuung gekoppelt ist, wie im heute geschlossenen System der<br />

Massnahmen.<br />

Der explizite Ausschluss der Mitglieder der Erwachsenenschutzbehörde von<br />

der Mandatsübernahme ist sehr zu begrüssen. Die Kumu<strong>la</strong>tion von Entscheidungs-,<br />

Kontroll- und Umsetzungsbefugnissen führt in der Praxis zu unk<strong>la</strong>ren Situationen<br />

und ist mit dem Gedanken der Trennung der verschiedenen Ebenen<br />

nicht vereinbar. Unk<strong>la</strong>r in der vorgesch<strong>la</strong>genen Formulierung ist die Bezeichnung<br />

Hilfsperson. Das in Art. 443 VE ZGB 2003 vorgesch<strong>la</strong>gene Fachgericht<br />

5<br />

Bericht 2003 Seite 41.<br />

© Schulthess Juristische Medien AG, Zürich · Basel · Genf 2003<br />

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