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Alles im Wandel: Demografische und klimatische Veränderungen im Kontext der integrierten Stadtentwicklung 71"Brachliegende oder freigelegte Flächen (sollen) einer nachhaltigen städtebaulichenEntwicklung, insbesondere dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienendenoder einer mit diesen verträglichen Zwischennutzung zugeführt werden" (§ 171a Abs. 3Satz 2 Nr. 6 BauGB).In Stadtumbaugebieten besteht me<strong>ist</strong> ein geringer baulicher Nachnutzungsdruck (ca.85 % aller Rückbauflächen werden nicht wieder bebaut; BMVBS / BBR 2007). Dies macht den Umgangmit den neuen Brach- und Freiflächen zur zentralen Stadtumbauaufgabe (BBR 2005).Die im Rahmen der Klimanovelle 2011 vorgenommene Ergänzung um klimaschutzundklimaanpassungsbezogene Funktionen konkretisiert den Grundsatz derNachhaltigkeit. Freigelegte und damit ehemals bebaute Flächen sollen einerverträglichen Zwischennutzung zugeführt werden.Mögliche Zwischennutzungsoptionen sollten bereits Gegenstand des aufzustellendenstädtebaulichen Entwicklungskonzeptes nach § 171b Abs. 2 BauGB sein, welchesdie Aufgabe hat, Optionen zum Ausgleich unterschiedlicher Anforderungen, z. B.Baugestaltung/Klimaschutz aufzuzeigen. Insofern erscheint es dringend geboten,dass Klimaschutz-, Anpassungs- und Energiekonzepte als integrativer Bestandteildes städtebaulichen Entwicklungskonzeptes nach § 171 Abs. 2 BauGBaufgenommen werden (Krautzberger 2011). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen,dass mit dem Ziel der Optimierung städtischer Klima- und Energiekonzepte,klimawandelgerechte Kriterien der Redundanz und Robustheit von Flächen,Standorten und Nutzungen zu berücksichtigen sind. Der energie- undklimaangepasste effiziente Umbau von sozialen Infrastruktureinrichtungen(Photovoltaik etc.), die Förderung einer energetischen, klimaangepassten sowiebedarfsgerechten Gebäudesanierung, aber auch die Berücksichtigung einesKlimaanpassungs- und Energiemanagements für umgenutzte, öffentliche Gebäudeverdeutlichen die Bandbreite einer integrierten Betrachtung.Die beispielhafte Aufzählung der –wenngleich dringlichsten- Handlungsfelder imStadtumbau sind als reine Aufgabenbestimmung zu sehen und können nicht alsErmächtigungsgrundlage für Eingriffe in Rechte Dritter dienen (Goldschmidt, Jürgen 2009).Die hoheitliche Umsetzung identifizierter Maßnahmen bedarf bspw. der Festsetzungin Bebauungsplänen, eines Rückgriffs auf Regelung der Bodenordnung oder derInstrumente des besonderen Städtebaurechts.Wie in diesem Kapitel aufgezeigt wurde, bietet der Stadtumbau sowohl aus dermateriellen als auch planungsrechtlichen Sicht viele Optionen zur Integration derAnforderungen. Die Ausführungen haben aber auch deutlich gemacht, dass nichtnur die Möglichkeiten, sondern auch die Notwendigkeit besteht, die Themenintegriert zu betrachten. Neben den Anforderungen aufgrund der Klimaanpassungsind vor allem auch Aspekte des Klimaschutzes in eine integriere Betrachtung desStadtumbaus miteinzubeziehen.Veränderung demogr. Rahmenbedingungen auf kommunaler Ebene BMVBS-Online-Publikation Nr. 23/2013

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